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   BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00   

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https://dejure.org/2000,15276
BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00 (https://dejure.org/2000,15276)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2000 - 11 B 1.00 (https://dejure.org/2000,15276)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - 11 B 1.00 (https://dejure.org/2000,15276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsfinanzierungsabgabe nach § 92 Abs. 8 Heilmittelwerbegesetz (HWG) - Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion als Belastung der Verbraucher - Anforderungen an den Verstoß gegen die Grundsätze der Gruppenhomogenität hinsichtlich der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.03.1996 - 6 B 11.96

    Zulassung einer Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der bloßen

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00
    Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundes(verfassungs)rechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00
    Soweit die Beschwerde eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen der Sonderabgabe (BVerfGE 55, 274; 67, 256; 91, 186) geltend macht, genügt dieser Vortrag schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt jedoch nicht den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 30.96

    Abgeordneter, Zuschuß zu Krankheitskosten eines ehemaligen -; statusrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00
    Ein Verstoß gegen Bundesrecht, der diese Bindung ausnahmsweise entfallen lassen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 30.96 - Buchholz 271 Landesbeihilferecht Nr. 21 m.w.N.), wird hinsichtlich dieser Auslegung von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00
    Soweit die Beschwerde eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen der Sonderabgabe (BVerfGE 55, 274; 67, 256; 91, 186) geltend macht, genügt dieser Vortrag schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt.
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00
    Denn die Beschwerde verkennt, daß es für die Frage, welche Aufklärungsmaßnahmen ein Gericht durchführen und aufgrund welcher Tatsache es seine Überzeugung zu bilden hat, auf seinen eigenen sachlich-rechtlichen Standpunkt ankommt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 11 B 1.00
    Soweit die Beschwerde eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen der Sonderabgabe (BVerfGE 55, 274; 67, 256; 91, 186) geltend macht, genügt dieser Vortrag schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines solchen Zulassungsgrundes stellt.
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