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   BVerwG, 11.05.2000 - 8 B 109.00   

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https://dejure.org/2000,11359
BVerwG, 11.05.2000 - 8 B 109.00 (https://dejure.org/2000,11359)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2000 - 8 B 109.00 (https://dejure.org/2000,11359)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - 8 B 109.00 (https://dejure.org/2000,11359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (Vermögensgesetz) trotz vorgesehener Entschädigungsregelung nach den Gesetzen der DDR - Verrechnung mit offenen Grundpfandrechten und teilweiser Nichtauszahlung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 8 B 109.00
    Entgegen ihrer Ansicht trifft die Annahme des Berufungsgerichts im übrigen zu, der Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei nicht erfüllt, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften der DDR eine Entschädigung vorgesehen, diese aber mit offenen Grundpfandrechten verrechnet oder trotz Rechtsanspruchs ganz oder teilweise tatsächlich nicht ausgezahlt wurde (stRspr, vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19 S. 13 , Beschluß vom 10. Mai 1996 - BVerwG 7 B 74.96 - Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4 S. 3 ).

    Der in solchen Fällen betroffene Vermögenswert kann nur die - nicht ausgezahlte - Geldforderung, nicht aber das enteignete Grundstück sein (Urteil vom 24. März 1994, a.a.O., S. 16).

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 25.96

    Enteignung - Entschädigung - Unlautere Machenschaften - Staatlicher Verwalter -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 8 B 109.00
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes oder des Baulandgesetzes der DDR in der Regel nur bei zwei Fallgruppen eine unlautere Machenschaft darstellen: Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben war, also die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung verschleiert werden sollte (Urteile vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 344 und vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 S. 421 ) oder - zweitens - der wahrheitsgemäß angegebene, also beabsichtigte und umgesetzte Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war (vgl. Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 S. 142 ).
  • BVerwG, 05.03.1998 - 7 C 8.97

    Wassermühle; Enteignung Grundstück; Aufbaugesetz; Volkseigentum; Veräußerung an

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 8 B 109.00
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes oder des Baulandgesetzes der DDR in der Regel nur bei zwei Fallgruppen eine unlautere Machenschaft darstellen: Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben war, also die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung verschleiert werden sollte (Urteile vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 344 und vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 S. 421 ) oder - zweitens - der wahrheitsgemäß angegebene, also beabsichtigte und umgesetzte Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war (vgl. Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 S. 142 ).
  • BVerwG, 10.05.1996 - 7 B 74.96

    Offene Vermögensfragen: Zuständigkeit der Vermögensämter bezüglich im Eigentum

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 8 B 109.00
    Entgegen ihrer Ansicht trifft die Annahme des Berufungsgerichts im übrigen zu, der Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei nicht erfüllt, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften der DDR eine Entschädigung vorgesehen, diese aber mit offenen Grundpfandrechten verrechnet oder trotz Rechtsanspruchs ganz oder teilweise tatsächlich nicht ausgezahlt wurde (stRspr, vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19 S. 13 , Beschluß vom 10. Mai 1996 - BVerwG 7 B 74.96 - Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4 S. 3 ).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 39.94

    Bauland-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2000 - 8 B 109.00
    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes oder des Baulandgesetzes der DDR in der Regel nur bei zwei Fallgruppen eine unlautere Machenschaft darstellen: Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben war, also die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung verschleiert werden sollte (Urteile vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113 S. 344 und vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 S. 421 ) oder - zweitens - der wahrheitsgemäß angegebene, also beabsichtigte und umgesetzte Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war (vgl. Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53 S. 142 ).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 8 C 3.01

    Entschädigungslose Enteignung; Enteignung, entschädigungslose; Enteignung, gegen

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf Enteignungen ergibt, dass Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes oder des Baulandgesetzes der DDR in der Regel bei zwei Fallgruppen eine unlautere Machenschaft darstellen: Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben war, also die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung verschleiert werden sollte (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - a.a.O. S. 344 und Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 8 B 109.00 - nicht veröffentlicht).
  • VG Cottbus, 20.06.2007 - 1 K 1599/04

    In Zusammenhang mit dem Bau der Talsperre Spremberg enteignete Grundstücke

    Nicht nur rechtsgeschäftliche Vorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen können den Tatbestand erfüllen, etwa wenn staatliche Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck lediglich vorgeschoben haben, um das Eigentum an dem Vermögenswert in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken zu erlangen (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - , a.a.O.; Beschl. v. 11. Mai 2000 - BVerwG 8 B 109.00 -, sow. ers. n. v.; Urt. v. 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 -, a.a.O.), so dass maßgeblich nicht der von den Enteignungsbehörden angegebene, sondern der wahre Zweck der Enteignung ist (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2003 - 7 PKH 4/02 -, Bh 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 27); zum anderen kommen Enteignungen in Betracht, bei denen der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluss also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte (BVerwG, Beschl. v. 17. November 2005 - BVerwG 7 B 28.05 -, ZOV 2006, 35; Urt. v. 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 -, a.a.O.; Urt. v. 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 -, Bh 428 § 1 VermG Nr. 28; Beschl. v. 30. September 1998 - BVerwG 8 B 130.98 -, sow. ers. n. v.).
  • BVerwG, 04.07.2001 - 8 B 118.01

    Streit um die Rückübertragung eines Grundstücks - Voraussetzungen der

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf Enteignungen ergibt, dass Enteignungen auf der Grundlage des Aufbaugesetzes oder des Baulandgesetzes der DDR in der Regel bei zwei Fallgruppen eine unlautere Machenschaft darstellen: Dies ist zum einen dann der Fall, wenn der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben war, also die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung verschleiert werden sollte (vgl. Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - a.a.O. S. 344 und Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 8 B 109.00 - nicht veröffentlicht).
  • VG Meiningen, 14.07.2003 - 5 K 975/98

    Rückübertragungsrecht; Rückübertragungsrecht; Veräußerung durch staatlichen

    Die Anwendung dieser Grundsätze auf Enteignungen ergibt, dass solche, die auf der Grundlage des Baulandgesetzes der DDR erfolgen, in der Regel dann eine unlautere Machenschaft darstellen, wenn der geltend gemachte Enteignungszweck nur vorgeschoben war, also die bereits von vornherein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung verschleiert werden sollte (BVerwG, U. v. 26.06.1997, a.a.O.; B. v. 11.05.2000, 8 B 109.00 - nicht veröffentlicht).
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