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   BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05   

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BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05 (https://dejure.org/2006,6374)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 (https://dejure.org/2006,6374)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 2 C 8.05 (https://dejure.org/2006,6374)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vergütung von Beamten bei Tätigkeit über die regelmäßige Dienstzeit hinaus - Vorlage der Frage der Diskriminierung von Beamtinnen bei Mehrarbeit durch schlechtere Vergütung wegen Aufspaltung der Entlohnung nach Mehrheitsvergütungsordnung und Teilzeitbesoldung nach § ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05
    Das ist deutlich mehr, als sie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG BE in der bei Teilzeitbeschäftigung gebotenen Auslegung (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 Rs C-285/02 Slg. 2004, I 5861 = NVwZ 2004, 1103) vergütungsfrei zu leisten hat.

    17 Die Mehrarbeitsvergütung der Teilzeitbeschäftigten nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist, ebenso wie die Besoldung, die der vollzeitbeschäftigte Beamte erhält, Entgelt im Sinne des Art. 141 EG (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

    18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten (Urteil vom 17. Mai 1990 Rs C-262/88 Slg. 1990, I 1889 = NJW 1991, 2204; ebenso Urteil vom 26. Juni 2001 Rs C-381/99 Slg. 2001, I 4961 = DVBl 2001, 1340 und Urteil vom 27. Mai 2004 a.a.O. Rn. 15).

    Dem Gebot, auf die Gleichheit des einzelnen Entgeltbestandteils abzustellen, wird nach dem Urteil vom 27. Mai 2004 (a.a.O.) dadurch Rechnung getragen, dass die Entgelte für die Regelarbeitszeit und die Mehrarbeitsvergütungen gesondert zu vergleichen (sind).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05
    18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten (Urteil vom 17. Mai 1990 Rs C-262/88 Slg. 1990, I 1889 = NJW 1991, 2204; ebenso Urteil vom 26. Juni 2001 Rs C-381/99 Slg. 2001, I 4961 = DVBl 2001, 1340 und Urteil vom 27. Mai 2004 a.a.O. Rn. 15).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 C 8.05
    18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern gezahlten Entgelts und nicht umfassend für die Gesamtheit der diesen beiden Arbeitnehmergruppen gewährten Vergütung zu beachten (Urteil vom 17. Mai 1990 Rs C-262/88 Slg. 1990, I 1889 = NJW 1991, 2204; ebenso Urteil vom 26. Juni 2001 Rs C-381/99 Slg. 2001, I 4961 = DVBl 2001, 1340 und Urteil vom 27. Mai 2004 a.a.O. Rn. 15).
  • VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08

    Vergütung von Vertretungs- und Bereitschaftsstunden bei Teilzeitbeschäftigung

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß" - geführt hat).

    Denn Gegenstand der Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts war von vornherein die Bemessung der Vergütung bei dem Grunde nach vergütungspflichtigen Mehrarbeitsstunden, worauf das Gericht in seinem Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 (2 C 8.05 - RN 13 des juris-Abdrucks) auch ausdrücklich hingewiesen hat.

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

    2009 Eingang gefunden haben (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4a MVergV i.d.F. der Bek. vom 4. November 2009, BGBl S. 3701): Zum einen ist § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, wonach Beamte zu einer ausgleichsfreien Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich - bei Lehrern: drei Unterrichtsstunden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV ) - verpflichtet sind, gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten insoweit unanwendbar, als er von ihnen mehr als eine ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entsprechende Anzahl ausgleichsfreier Mehrarbeitsstunden verlangt (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - a.a.O.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 C 8.05 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 11, S. 2 f. ).
  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2007 - 1 K 6924/04

    Lehrer, Mehrarbeit, Teilzeit

    vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 BBesG Nr. 11.

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO..

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Lehrers auf zeitanteilige Besoldung für

    Für teilzeitbeschäftigte Beamte verlangt europäisches Recht hiernach bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Vergütung von Mehrarbeit zwei Modifikationen, die inzwischen auch in die - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare - Neufassung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit Wirkung vom 23. Juli 2009 Eingang gefunden haben (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4a MVergV i.d.F. der Bek. vom 4. November 2009, BGBl S. 3701): Zum einen ist § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, wonach Beamte zu einer ausgleichsfreien Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich - bei Lehrern: drei Unterrichtsstunden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV ) - verpflichtet sind, gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten insoweit unanwendbar, als er von ihnen mehr als eine ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entsprechende Anzahl ausgleichsfreier Mehrarbeitsstunden verlangt (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - a.a.O.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 C 8.05 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 11, S. 2 f. ).
  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2007 - 1 K 7056/04

    Lehrerin, Teilzeit, Mehrarbeit, Besoldung

    vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 BBesG Nr. 11.

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO..

  • VG Gelsenkirchen, 23.05.2007 - 1 K 3073/05

    Lehrerin, Mehrarbeit, Teilzeit, Besoldung

    vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 BBesG Nr. 11.

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO..

  • VG Gelsenkirchen, 14.03.2007 - 1 K 526/06

    Teilzeit, Lehrerin, Mehrarbeit, Besoldung

    vgl. auch EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - NVwZ 2004, 1103 (1104); BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8/05 -, Buchholz 248, § 48 BBesG Nr. 11.

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 11. Mai 2006, aaO..

  • VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08

    Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige Besoldung bei der Ableistung

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voss" - geführt hat)." .
  • VG Minden, 17.01.2013 - 4 K 1687/10

    Begriffliche Zurechnung der sich in Altersteilzeit befindenden Lehrkräften zu den

    2009 Eingang gefunden haben (vgl. § 3 Abs. 2 und § 4a MVergV i.d.F. der Bek. vom 4. November 2009, BGBl S. 3701): Zum einen ist § 85 Abs. 2 Satz 2 HBG, wonach Beamte zu einer ausgleichsfreien Mehrarbeit von fünf Stunden monatlich - bei Lehrern: drei Unterrichtsstunden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV ) - verpflichtet sind, gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten insoweit unanwendbar, als er von ihnen mehr als eine ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entsprechende Anzahl ausgleichsfreier Mehrarbeitsstunden verlangt (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - a.a.O.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - 2 C 8.05 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 11, S. 2 f. ).
  • VG Darmstadt, 15.01.2009 - 1 K 518/08

    Besoldung; Lehrer; Teilnahme an Klassenfahrt; Ausgleich bei Teilzeitbeschäftigung

    Auf einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2006 (2 C 8/05) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 06.12.2007 (- C-300/06 -, zitiert nach juris) entschieden, dass Art. 141 EG dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung der Beamtenbesoldung entgegensteht, nach der zum Einen sowohl die von vollzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als auch die von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistete Mehrarbeit als Arbeit definiert wird, die von den Beamten über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus geleistet wird, und zum anderen diese Mehrarbeit zu einem geringeren Satz vergütet wird als dem Stundensatz, der auf die innerhalb der individuellen Arbeitszeit geleistete Arbeit entfällt, sodass teilzeitbeschäftigte Beamte für die Arbeit, die sie über ihre individuelle Stundenzahl hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die ein vollzeitbeschäftigter Beamter im Rahmen seiner Arbeitszeit erbringen muss, schlechter vergütet werden als vollzeitbeschäftigte Beamte, sofern von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
  • VG Lüneburg, 04.09.2006 - 1 A 28/06

    Mehrarbeitsvergütung eines Lehrers bei Anordnung der Mehrarbeit nur im

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