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   BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 23.06   

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https://dejure.org/2006,32660
BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 23.06 (https://dejure.org/2006,32660)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 B 23.06 (https://dejure.org/2006,32660)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 5 B 23.06 (https://dejure.org/2006,32660)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 23.06
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328); vor allem erfordert die Darlegung der Klärungsfähigkeit konkrete Hinweise dazu, weshalb die Entscheidung über die Rechtssache von der Beantwortung der bezeichneten Rechtsfrage abhängt.
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 23.06
    Soweit dabei im Gewand der Grundsatzrüge der Sache nach Verfahrensfehler geltend gemacht werden (Verstöße gegen Denkgesetze bei der Beweiswürdigung, Verstoß gegen gerichtliche Hinweispflichten), liegen diese entweder der Sache nach nicht vor (Verstöße gegen Denkgesetze entstehen nicht bereits dadurch, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen des beweisbelasteten Beteiligten anders hätte ausfallen müssen, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 BVerwG 4 B 197.94 NVwZ-RR 1995, 310) oder es fehlt jedenfalls an der Darlegung, welche weiteren Umstände der Kläger bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht noch vorgetragen hätte.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 5 B 23.06
    Dafür genügt nicht die bloße Benennung von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr bedeutet darlegen soviel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 102.08

    Generalrevision i.R.e. Darlegung der Grundsatzbedeutung und Bezug auf die

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 B 23.06 - juris) genügt für die Darlegung nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung.
  • BVerwG, 18.03.2009 - 5 B 10.09

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 11. Mai 2006 BVerwG 5 B 23.06 juris) genügt für die Darlegung nicht die bloße Benennung von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr bedeutet "darlegen" soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 23.07.2009 - 5 B 25.09

    Anlage von Vermögenswerten durch Umschreibung auf den Namen eines minderjährigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 B 23.06 - juris) genügt für die Darlegung nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung.
  • BVerwG, 11.01.2012 - 5 B 40.11

    Missbrauch der Stellung eines leitenden Angestellten einer Bank im

    Dessen ungeachtet erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, dass die Beschwerde konkret nicht nur auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, sondern auch auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 B 23.06 - juris Rn. 3 und vom 3. Juni 2010 - BVerwG 5 B 16.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 03.06.2010 - 5 B 16.10

    Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung sowie der Divergenzrüge

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 B 23.06 - juris) genügt für die Darlegung nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung.
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