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   BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73   

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BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73 (https://dejure.org/1974,1293)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1974 - III C 7.73 (https://dejure.org/1974,1293)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1974 - III C 7.73 (https://dejure.org/1974,1293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes - Hauptentschädigung wegen Kriegssachschadens und Ostschadens am Betriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 56.71

    Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für eine Schwimmhalle

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Die Zulassung der Revision durch die Vorinstanz bindet das Revisionsgericht nicht, wenn ein gesetzlicher Zulassungsgrund fehlt und dieser Mangel zwar nicht offensichtlich ist, aber darauf beruhen kann, daß die Vorinstanz den Beschwerdegegner nicht angehört hat und der Mangel durch, den Beschwerdegegner gerügt wird (Anschluß an BVerwGE 42, 229).

    Daß die Zulassung der Revision durch das Vordergericht das Revisionsgericht nicht schlechthin bindet, entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und auch der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl.Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 56.71 - [BVerwGE 42, 229]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 6. Aufl. 1974, § 132 RdNr. 22 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Es kann unentschieden bleiben, ob die Bindung an die vom Verwaltungsgericht nicht begründete Zulassung der Revision hier allein schon aus dem Grunde verneint werden könnte, es sei ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision offensichtlich nicht gegeben (gegen Bindung in solchen FällenBeschluß vom 26. März 1963 - BVerwG VIII C 12.63 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 41] und das oben angeführte Urteil BVerwGE 42, 229 mit Nachweisen).

    Der beschließende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des IV. Senats in BVerwGE 42, 229.

    Ebenso wie in BVerwGE 42, 229 liegt mithin auch im vorliegenden Fall der Sachverhalt anders als in dem demUrteil vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VII C 68.69 - (BVerwGE 36, 357 [358]) zugrundeliegenden Fall: Dort war zwar gleichfalls der Beschwerdegegner zur Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört worden, jedoch war ein gesetzlicher Zulassungsgrund gegeben; die Bindung des Revisionsgerichts an den Zulassungsbeschluß wurde deshalb bejaht, weil auch die - zu Unrecht unterbliebene - Anhörung die Zulassung der Revision nicht hätte hindern können.

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 363/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Das Verwaltungsgericht hat bei der nachträglichen Zulassung der Revision durch den auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten (Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds) ergangenen Abhilfebeschluß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, aus dem für das Beschwerdeverfahren folgt, daß der Beschwerdegegner zu hören ist, bevor eine ihm nachteilige gerichtliche Entscheidung ergehen darf (BVerfG, Beschluß vom 16. November 1972 - 2 BvR 280/72 - [BVerfGE 34, 157] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 95 [98 f.]; 17, 265 [268]; 19, 49 [51]; 30, 406 [408]).

    Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Abhilfebeschluß beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, daß es den Klägern gelungen wäre, bei ordnungsmäßiger Anhörung eine ihnen ungünstige Entscheidung abzuwenden (vgl. BVerfGE 17, 265 [269]; 19, 49 [51]; 30, 406 [408]).

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 747/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Das Verwaltungsgericht hat bei der nachträglichen Zulassung der Revision durch den auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten (Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds) ergangenen Abhilfebeschluß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, aus dem für das Beschwerdeverfahren folgt, daß der Beschwerdegegner zu hören ist, bevor eine ihm nachteilige gerichtliche Entscheidung ergehen darf (BVerfG, Beschluß vom 16. November 1972 - 2 BvR 280/72 - [BVerfGE 34, 157] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 95 [98 f.]; 17, 265 [268]; 19, 49 [51]; 30, 406 [408]).

    Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Abhilfebeschluß beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, daß es den Klägern gelungen wäre, bei ordnungsmäßiger Anhörung eine ihnen ungünstige Entscheidung abzuwenden (vgl. BVerfGE 17, 265 [269]; 19, 49 [51]; 30, 406 [408]).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvR 465/70

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Das Verwaltungsgericht hat bei der nachträglichen Zulassung der Revision durch den auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten (Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds) ergangenen Abhilfebeschluß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, aus dem für das Beschwerdeverfahren folgt, daß der Beschwerdegegner zu hören ist, bevor eine ihm nachteilige gerichtliche Entscheidung ergehen darf (BVerfG, Beschluß vom 16. November 1972 - 2 BvR 280/72 - [BVerfGE 34, 157] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 95 [98 f.]; 17, 265 [268]; 19, 49 [51]; 30, 406 [408]).

    Auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Abhilfebeschluß beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, daß es den Klägern gelungen wäre, bei ordnungsmäßiger Anhörung eine ihnen ungünstige Entscheidung abzuwenden (vgl. BVerfGE 17, 265 [269]; 19, 49 [51]; 30, 406 [408]).

  • BVerwG, 24.11.1966 - III C 66.66

    Feststellung eines Kriegssachschadens bei fehlendem Anfangsvergleichwert -

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, daß eine Bindungswirkung in jedem Fall nur insoweit eintritt, als die Schadensberechnung durch das Finanzamt für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung gewesen ist, d.h. das Ausmaß der Schäden muß für die Heranziehung zur Vermögensabgabe festgestellt worden sein(Urteile vom 24. März 1964 - BVerwG III C 107.62 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 1 = MDR 1964, 787 = ZLA 1965, 171];vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 3 = ZLA 1966, 19];vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 65 = ZLA 1966, 188] undUrteil vom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 - [ZLA 1967, 121] mit weiteren Nachweisen), und daß sie auch nur dann eintritt, wenn die Entscheidung der Finanzbehörden unanfechtbar ist(Urteile vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - [a.a.O.] undvom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 - [a.a.O.]).
  • BVerfG, 16.11.1972 - 2 BvR 280/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Das Verwaltungsgericht hat bei der nachträglichen Zulassung der Revision durch den auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten (Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds) ergangenen Abhilfebeschluß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, aus dem für das Beschwerdeverfahren folgt, daß der Beschwerdegegner zu hören ist, bevor eine ihm nachteilige gerichtliche Entscheidung ergehen darf (BVerfG, Beschluß vom 16. November 1972 - 2 BvR 280/72 - [BVerfGE 34, 157] unter Hinweis auf BVerfGE 7, 95 [98 f.]; 17, 265 [268]; 19, 49 [51]; 30, 406 [408]).
  • BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64
    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, daß eine Bindungswirkung in jedem Fall nur insoweit eintritt, als die Schadensberechnung durch das Finanzamt für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung gewesen ist, d.h. das Ausmaß der Schäden muß für die Heranziehung zur Vermögensabgabe festgestellt worden sein(Urteile vom 24. März 1964 - BVerwG III C 107.62 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 1 = MDR 1964, 787 = ZLA 1965, 171];vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 3 = ZLA 1966, 19];vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 65 = ZLA 1966, 188] undUrteil vom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 - [ZLA 1967, 121] mit weiteren Nachweisen), und daß sie auch nur dann eintritt, wenn die Entscheidung der Finanzbehörden unanfechtbar ist(Urteile vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - [a.a.O.] undvom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 25.01.1972 - III B 110.71

    Entstehen eines Provisionsanspruchs nach Ablauf eines Verlängerungsvertrages nach

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist das Verwaltungsgericht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Urteil des Senatsvom 8. Juni 1972 - BVerwG III C 154.69 - (ZLA 1972, 142 = IFLA 1973, 92) abgewichen, wenn es davon ausgeht, daß die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt.
  • BVerwG, 10.02.1966 - III C 137.63

    Anspruch auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen - Bindung

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, daß eine Bindungswirkung in jedem Fall nur insoweit eintritt, als die Schadensberechnung durch das Finanzamt für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung gewesen ist, d.h. das Ausmaß der Schäden muß für die Heranziehung zur Vermögensabgabe festgestellt worden sein(Urteile vom 24. März 1964 - BVerwG III C 107.62 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 1 = MDR 1964, 787 = ZLA 1965, 171];vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 3 = ZLA 1966, 19];vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 65 = ZLA 1966, 188] undUrteil vom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 - [ZLA 1967, 121] mit weiteren Nachweisen), und daß sie auch nur dann eintritt, wenn die Entscheidung der Finanzbehörden unanfechtbar ist(Urteile vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - [a.a.O.] undvom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 26.11.1970 - III C 32.69

    Gegenstandslosigkeit von Bescheiden auf Grund deren Aufhebung - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73
    Das hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, indem es sinngemäß ausführt, Voraussetzung der fehlerfreien Ermessensausübung sei die eigenständige Prüfung der Rechtswidrigkeit durch die die Rücknahme aussprechende Behörde (vgl.Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG III C 32.69 - [Buchholz 427.3 § 335 a Nr. 35]).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 68.69

    Änderung des Familiennamens aufgrund Vorliegens eines wichtigen Grundes zum

  • BVerwG, 26.03.1963 - VIII C 12.63

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.07.1951 - III ZR 75/50

    Unwirksame Zulassung der Revision

  • BVerwG, 24.03.1964 - III C 107.62

    Feststellung eines Kriegssachschadens

  • BVerwG, 08.06.1972 - III C 154.69
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