Rechtsprechung
BVerwG, 11.06.2002 - 2 B 18.02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz bzw. der Verletzung von Verfahrensrecht (Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht)
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Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2002 - 10 A 11668/01
- BVerwG, 11.06.2002 - 2 B 18.02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 11.06.2002 - 2 B 18.02
Zur Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem ebenfalls zu benennenden, in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten und diese Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. statt vieler, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).Es genügt nicht, dass die Beschwerde geltend macht, ein Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, sei vom Berufungsgericht nicht oder fehlerhaft angewendet worden (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).
Bei der Geltendmachung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist erforderlich, dass die Beschwerde substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen geeignet und geboten waren und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.; stRspr); weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit der nunmehr vermissten Beweiserhebung, auch ohne einen Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 m.w.N.; stRspr).
- BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als …
Auszug aus BVerwG, 11.06.2002 - 2 B 18.02
Bei der Geltendmachung einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist erforderlich, dass die Beschwerde substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen geeignet und geboten waren und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (…Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.; stRspr); weiterhin muss dargelegt werden, aus welchen Gründen sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit der nunmehr vermissten Beweiserhebung, auch ohne einen Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9 m.w.N.; stRspr).