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   BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14   

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BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14 (https://dejure.org/2015,19313)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.2015 - 2 WD 12.14 (https://dejure.org/2015,19313)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 (https://dejure.org/2015,19313)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 38 Abs 1 WDO 2002
    Unerlaubtes Fernbleiben von der Dienststelle; Wahrheitspflichtverletzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 13 Abs 1 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 38 Abs 1 WDO 2002
    Unerlaubtes Fernbleiben von der Dienststelle; Wahrheitspflichtverletzung

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen eines schweren Dienstvergehens ; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Soldaten auf Grundlage der Zweckausrichtung des Wehrdisziplinarrechts; Pflicht des Soldaten zur Anwesenheit und Erbringung einer ...

  • rewis.io

    Unerlaubtes Fernbleiben von der Dienststelle; Wahrheitspflichtverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen eines schweren Dienstvergehens; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Soldaten auf Grundlage der Zweckausrichtung des Wehrdisziplinarrechts; Pflicht des Soldaten zur Anwesenheit und Erbringung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 13.01.2011 - 2 WD 20.09

    Dienstvergehen; Bereich der Beschaffung und Materialbewirtschaftung;

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48, , vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Rn. 53 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

    Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nämlich nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 S. 10 und vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37).

    Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 51 m.w.N.), auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 2 WD 11.10 - juris Rn. 40 - und vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 73).

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 04.05.2011 - 2 WD 2.10

    Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier, jetzt: der Reserve); eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48, , vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2006 - 2 WD 2.05 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50 S. 1 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 27).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 29).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Rn. 53 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

    Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt bzw. die sonst gebotene Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 12.02.2015 - 2 WD 2.14

    Fernbleiben vom Dienst; eigenmächtige Abwesenheit; Ausgangspunkt der

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Von einem Soldaten muss erwartet werden, dass er die ihm übertragenen Aufgaben auch dann erfüllt, wenn er der Einschätzung seiner Vorgesetzten zum Sinn der Aufgabe nicht folgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - UA Rn. 43).

    In diesem Fall indiziert nämlich die reine Dauer des Fernbleibens eine Haltung eines Soldaten, die der die Strafbarkeit als Fahnenflucht begründenden Absicht an Schwere gleichkommt und deshalb auch in gleicher Weise das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität eines Soldaten zerstört (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - UA Rn. 55).

  • BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08

    Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst;

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 Leitsatz).

    Für Fälle des (vorsätzlichen) eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit nach der Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 - Buchholz 450.2 § 13 WDO 2002 Nr. 1 S. 9 m.w.N. und vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 32.11 - juris Rn. 40 ff.).

  • BVerwG, 25.06.2009 - 2 WD 7.08

    S 4-Versorgungsoffizier im Beschaffungswesen; Betrügereien gegenüber der

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Zudem schließt § 7 SG auch die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze, ein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - juris Rn. 33 und vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - Rn. 50 ff.).

    Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Rn. 53 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen;

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.).

    Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 27).

  • BVerwG, 31.05.2011 - 2 WD 4.10

    Militärischer Vorgesetzter; wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind auch durch die Verletzungen der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) gekennzeichnet (vgl. dazu insb. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO Nr. 6 Rn. 23).

    Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit eines Soldaten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO Nr. 6 Rn. 23. m.w.N.).

  • BVerwG, 16.10.2002 - 2 WD 23.01

    Fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; vorsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    ccc) Der Soldat hat auch nicht in einer seelischen Ausnahmesituation versagt (vgl. zu diesem Milderungsgrund z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.05.2014 - 2 WD 10.13

    Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme hinsichtlich Dienstvergehens eines

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Diese Umstände erreichen keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten kaum noch erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - UA Rn. 78).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 2 WD 11.10

    Soldatendisziplinarrecht; Versuch; Regelmaßnahme bei Bestechung und

    Auszug aus BVerwG, 11.06.2015 - 2 WD 12.14
    Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite an der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 51 m.w.N.), auch nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 2 WD 11.10 - juris Rn. 40 - und vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 73).
  • BVerwG, 20.02.2014 - 2 WD 35.11

    Vorsätzlicher Diebstahl als schweres Dienstvergehen eines Soldaten i.R.d.

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 WD 14.13

    Bemessungsentscheidung; Dienstpflichtverletzung; Dienstvergehen; fahrlässige

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 WD 10.12

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen außerdienstlicher

  • BVerwG, 21.05.2014 - 2 WD 7.13

    Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts eines Zeitsoldaten wegen Verstoßes

  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

  • BVerwG, 15.03.2013 - 2 WD 15.11

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger;

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 WD 32.11

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Maßnahmebemessung; Beförderungsverbot

  • BVerwG, 13.03.2003 - 1 WD 4.03

    Dienstgradherabsetzung; Milderungsgründe; Mitverschulden von Vorgesetzten;

  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 WD 18.07
  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 WD 4.08

    Anschuldigungsschrift (Zweck, notwendiger Inhalt, Auslegung); subjektive

  • BVerwG, 22.01.1997 - 2 WD 24.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Verbreitung ausländerfeindliche

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 WD 2.05

    Eigenmächtige Abwesenheit von der Truppe; eigenmächtige Abwesenheit von der

  • BVerwG, 01.02.2012 - 2 WD 1.11

    Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen

  • BVerwG, 02.11.2017 - 2 WD 3.17

    Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst; Wahrheitspflicht; Vorgesetzter;

    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 37).

    Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 39).

    Nicht minder gewichtig bestimmen Eigenart und Schwere des Dienstvergehens auch die massiven Verletzungen der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 40).

    Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 40).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 41).

  • BVerwG, 27.03.2018 - 2 WD 10.17

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung von

    Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 39).

    Die Verletzung dieser Pflicht berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 39).

    Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 40).

    Ein Soldat bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2019 - 3d A 288/17

    Voraussetzungen für die Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.2015 - 2 WD 12.14 -, juris Rn. 48 m.w.N.
  • BVerwG, 28.03.2019 - 2 WD 13.18

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Erschleichen von Urlaub; Urkundenfälschung;

    Dies gilt vor allem dann, wenn die Verletzung der Wahrheitspflicht - wie hier - dazu dient, sich eine berufliche oder finanzielle Besserstellung zu erschleichen (BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 40 und vom 27. März 2018 - 2 WD 10.17 - juris Rn. 23, 40).

    Der Milderungsgrund einer unzureichenden Dienstaufsicht steht einem Soldaten nur zur Seite, wenn er bei seinem dienstlichen Handeln der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 48 und vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 66).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.02.2016 - 3 A 11052/15

    Lehrer nach mehrmonatigem vorsätzlichem Fernbleiben aus dem Dienst entfernt

    Dementsprechend ist beispielsweise in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte geklärt, dass ein Soldat, der über einen Zeitraum von fast sechs Wochen dem Dienst fernbleibt, damit eine innere Abkehr vom Dienstherrn vollzieht, der diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses in aller Regel unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 -, juris).
  • BVerwG, 24.11.2015 - 2 WD 15.14

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis; Steuerhinterziehung; mehrfache

    Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 48).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 WD 13.15

    Überlange Verfahrensdauer; Verfahrenshindernis; Milderungsgrund; Entzug aus

    Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 48).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 WD 21.15

    Sexuelle Belästigung von Rekrutinnen; Verleiten zur Falschaussage

    Da das allein von Hauptmann H monierte Verhalten des Soldaten jedoch folgenlos blieb, es insbesondere keine disziplinarische Ahndung oder eine erzieherische Maßnahme nach sich zog (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 60), geht der Senat nach dem Zweifelsgrundsatz davon aus, dass dem Soldaten in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung nicht nachgewiesen werden konnte.
  • BVerwG, 10.10.2019 - 2 WD 32.18

    Disziplinarische Ahndung des unerlaubten Fernbleibens eines Sodaten vom Dienst

    Es bestand mithin keine Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich gemacht hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 2003 - 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 S. 10, vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37, vom 11. Juni 2015 - 2 WD 12.14 - juris Rn. 48 und vom 25. Oktober 2018 - 2 WD 8.18 - juris Rn. 30).
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