Rechtsprechung
BVerwG, 11.07.2018 - 10 B 16.17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.R.d. Bestellung eines Steuerberaters zum Mitglied des Vorstandes einer Kreditgenossenschaft
- Anwaltsblatt
§ 57 StGB
Beruf des Steuerberaters mit Zweitberuf Bankvorstand vereinbar - rewis.io
Ausnahmegenehmigung für die gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters als Vorstandsmitglied
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StBerG § 33 ; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.R.d. Bestellung eines Steuerberaters zum Mitglied des Vorstandes einer Kreditgenossenschaft - datenbank.nwb.de
Ausnahmegenehmigung für die gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters als Vorstandsmitglied
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 57 StGB
Beruf des Steuerberaters mit Zweitberuf Bankvorstand vereinbar
Besprechungen u.ä.
- Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 57 StGB
Beruf des Steuerberaters mit Zweitberuf Bankvorstand vereinbar
Sonstiges
- wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Steuerberater darf unter bestimmten Voraussetzungen Vorstand einer Kreditgenossenschaft sein - Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 11.07.2018" von RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke, original erschienen in: Stbg 2018, 517 - 519.
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- AnwBl 2018, 616
- AnwBl Online 2018, 932
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung; …
Auszug aus BVerwG, 11.07.2018 - 10 B 16.17
Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG hängt davon ab, ob im jeweils zu beurteilenden Einzelfall eine Gefährdung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1.15 - BVerwGE 156, 392 Rn. 17).Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1.15 - ab.
Soweit die Beklagte schließlich darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1.15 - den Rechtssatz aufgestellt, eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Steuerberatung könne sich auch bei persönlicher Integrität des Klägers daraus ergeben, dass es aus Sicht der Öffentlichkeit ausreichend Grund zu der Besorgnis gebe, eine unabhängige, unvoreingenommene Steuerberatung sei wegen der gewerblichen Tätigkeit des Steuerberaters nicht gegeben, zeigt sie jedenfalls keinen davon abweichenden Rechtssatz in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf.
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 11.07.2018 - 10 B 16.17
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2014 - 6 A 11196/13
Auszug aus BVerwG, 11.07.2018 - 10 B 16.17
Fallübergreifendes Gewicht verleiht der Frage auch nicht der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2014 - 6 A 11196/13 - (…juris Rn. 8 f.).
- BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer …
Die Frage, ob eine Selbstverpflichtung einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung im Einzelfall entbehrlich machen kann, kann allenfalls einzelfallbezogen beantwortet werden (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 10 B 16/17, juris Rn. 4), und ist im Übrigen mit Blick auf das Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Kammer vorliegend auch nicht klärungsbedürftig.