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   BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18   

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https://dejure.org/2019,37291
BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18 (https://dejure.org/2019,37291)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 (https://dejure.org/2019,37291)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2019 - 1 C 30.18 (https://dejure.org/2019,37291)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB §§ 7, 11; BVFG § 27 Abs. 2 Satz 3
    Abkömmling; Aufenthalt; Aufenthaltsrecht; Ausreise, gemeinsame; Aussiedlung; Aussiedlungsgebiet; Doppelwohnsitz; Einbeziehung, nachträgliche; Familientrennung, aussiedlungsbedingte; Familienzusammenführung; Verbleib; Wohnsitz, mehrfacher; tatsächlicher Aufenthalt, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • doev.de PDF

    Einbeziehung eines Abkömmlings in einen Aufnahmebescheid

  • rewis.io

    Regelfall eines der Einbeziehung eines Abkömmlings entgegenstehenden Verlassens des Aussiedlungsgebiets wegen Familienzusammenführung in Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 7 ; BGB § 11 ; BVFG § 27 Abs. 2 S. 3
    Abkömmling; Aufenthalt; Verbleib; tatsächlicher Aufenthalt, ununterbrochener; Ausreise, gemeinsame; Aussiedlung; Aussiedlungsgebiet; Familienzusammenführung; Aufenthaltsrecht; Einbeziehung, nachträgliche; Familientrennung, aussiedlungsbedingte; Doppelwohnsitz; Wohnsitz, ...

  • rechtsportal.de

    BVFG § 27 Abs. 2 S. 3; BGB § 7
    Einbeziehung eines Angehörigen in den einen erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz ; Voraussetzungen eines Verbleibens im Aussiedlungsgebiet; Vorliegen eines mehrfachen Wohnsitzes eines Spätaussiedlers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 179
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet grundsätzlich nur bei durchgängigem

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    Die Annahme eines sowohl im Bundesgebiet als auch im Aussiedlungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Doppelwohnsitz) steht einem Verbleib des Einbeziehungsbewerbers im Aussiedlungsgebiet im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG entgegen, wenn es an einem tatsächlich durchgängigen (deutlich) überwiegenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet fehlt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris).

    Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 11).

    Dem genügt nicht ein nur gelegentlicher, zeitlich begrenzter Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten, etwa zu Besuchszwecken oder zur Pflege familiärer Beziehungen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 12 f. m.w.N.).

    Durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe hat der Gesetzgeber unterstrichen, dass für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG gerade nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt im Sinne einer deutlich überwiegenden Ortsanwesenheit und einer "gelebten" Verbindung mit dem Aussiedlungsgebiet abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).

    Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht (§ 27 AufenthG) zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

    Jedenfalls bedarf es nicht eines Willens, auch einen etwa fortbestehenden (weiteren) Wohnsitz aufzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 18).

    Im vorliegenden Fall des Verlassens des Aussiedlungsgebiets zum Zwecke der Familienzusammenführung ist auch nicht zu vertiefen, ob an der bisherigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff für Fallkonstellationen eines nachhaltigen Auseinanderfallens von tatsächlichem Aufenthalt und fortbestehendem Domizilwillen für einen Wohnsitz an einem anderen Ort uneingeschränkt festzuhalten oder diese für grenzüberschreitende Sachverhalte, welche die bisherige Rechtsprechung nicht systematisch im Blick hatte, fortzuentwickeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 25).

    2.2 § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG scheidet als Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung ebenfalls aus, nachdem die Klägerin bereits im November 2002 ausgesiedelt und ihre Aussiedlung bei Stellung des Antrags auf Einbeziehung des Enkels vollständig abgeschlossen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 19.15

    Spätaussiedler; Aufnahmebescheid; Einbeziehung; nachträglich; Bezugsperson;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).

    Damit ist die mit der freiwilligen Rückkehr des Enkels und seiner Mutter in die Aussiedlungsgebiete erneut entstandene Familientrennung keine aussiedlungsbedingte mehr, um deren Beseitigung es dem Gesetzgeber mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ging (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 20).

  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 20.15

    Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 21.15

    Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 17.15

    Abkömmling; (Minderjährigen-) Adoption; Aufnahmebescheid; Aussiedlung;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18
    Für die Sachlage ist aus Gründen des materiellen Rechts ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen, hier also den des Berufungsurteils (Mai 2018) (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 - BVerwGE 156, 164 Rn. 10).
  • VG Köln, 20.09.2022 - 7 K 3177/21
    Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, 1 C 20.15, juris, Rn. 18, vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verbleib in diesem Sinne beispielsweise für einen Sachverhalt abgelehnt, in dem sich der Abkömmling - nach der Ausreise der Bezugsperson im Jahre 2002 - für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 nicht (überwiegend) im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18.

    Denn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist zu entnehmen, dass der Grund für den Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete unerheblich ist ( "aus welchen Gründen auch immer" ), vgl. Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 18 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

  • VG Köln, 08.06.2021 - 7 K 2540/18
    Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016 - 1 C 20.15 u.a. - juris, Rn. 18 ff., vom 15.01.2019 - 1 C 29/18 - juris, Rn. 11 und vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14.

    Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 - juris, Rn. 11 und Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14.

    Der Begriff des "Verbleibens" lässt sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016, vom 15.01.2019 und vom 11.09.2019 a.a.O..

    Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 18.

    Eine Familientrennung des Großvaters von den Enkelkindern, die dadurch erfolgt, dass sich die Eltern nach vielen Jahren wieder für ein Leben im Aussiedlungsgebiet entscheiden, ist nicht mehr unmittelbar durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers verursacht und daher nicht mehr vom Schutzzweck des Vertriebenenrechts umfasst, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 22.

  • VG Köln, 10.07.2023 - 7 K 700/22
    Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, 1 C 20.15, juris, Rn. 18, vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

    Denn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist zu entnehmen, dass der Grund für den Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete unerheblich ist (" aus welchen Gründen auch immer" ), vgl. Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 18 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

  • VG Köln, 17.12.2019 - 7 K 2605/19
    BVerwG, Urteile vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - und vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -.

    Ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 -.

  • VG Köln, 19.04.2023 - 10 K 2737/20
    vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016 - 1 C 20.15 u.a. - juris, Rn. 18 ff., vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 - juris, Rn. 11 ff. und vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14, 18.
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