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   BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18, 6 C 15.18 (1 C 28/14)   

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https://dejure.org/2019,28794
BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18, 6 C 15.18 (1 C 28/14) (https://dejure.org/2019,28794)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2019 - 6 C 15.18, 6 C 15.18 (1 C 28/14) (https://dejure.org/2019,28794)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2019 - 6 C 15.18, 6 C 15.18 (1 C 28/14) (https://dejure.org/2019,28794)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BDSG § 1 Abs. 5, § ... 3 Abs. 7, § 38 Abs. 5; Richtlinie 95/46/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 2 Buchst. d, Art. 28 Abs. 3 und 6; TMG § 3 Abs. 3 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2; AEUV Art. 267
    Abhilfebefugnisse; Adressat; Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts; Begriff des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen; Beseitigung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht; Cookie; Datenverarbeitung; Deaktivierung; Facebook; Fanpage; Grundsatz der effektiven ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 5 BDSG 1990, § 3 Abs 7 BDSG 1990, § 38 Abs 5 BDSG 1990, Art 4 Abs 1 Buchst a EGRL 46/95, Art 2 Buchst d EGRL 46/95
    Datenschutzrechtliche Deaktivierungsanordnung gegen Facebook-Fanpagebetreiber

  • JurPC

    Fanpage bei Facebook

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 3 Abs. 1 GG

  • doev.de PDF

    Datenschutzrechtliche Deaktivierungsanordnung gegen Facebook-Fanpagebetreiber

  • rewis.io

    Datenschutzrechtliche Deaktivierungsanordnung gegen Facebook-Fanpagebetreiber

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Deaktivierungsanordnung zu Facebook Fanpage - Wirtschaftsakademie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abhilfebefugnisse; Adressat; Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts; Begriff des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen; Beseitigung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht; Cookie; Datenverarbeitung; Deaktivierung; Facebook; Fanpage; gemeinsame ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Betreiber einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook als verantwortliche Stelle für die bei Aufruf dieser Seite ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge und als potentieller Adressat einer Anordnung; Ermessensausübung im Hinblick auf die Auswahl des Adressaten im Falle ...

  • rechtsportal.de

    Betreiber einer Fanpage im sozialen Netzwerk Facebook für die bei Aufruf dieser Seite ablaufenden Datenverarbeitungsvorgänge als verantwortliche Stelle und potentieller Adressat einer Anordnung; Ermessensausübung im Hinblick auf die Auswahl des Adressaten im Falle ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: Datenschutzrechtliche Deaktivierungsanordnung gegen Facebook-Fanpagebetreiber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Betreiber einer Facebook-Fanpage muss diese auf Anordnung der Datenschutzbehörde abschalten

  • IWW (Kurzinformation)

    Facebook-Fanpage: Datenschützer dürfen Abschalten verlangen

  • heise.de (Pressebericht)

    Geteilte Verantwortung

  • heise.de (Pressebericht)

    Geteilte Verantwortung

  • heise.de (Pressebericht)

    Geteilte Verantwortung

  • heise.de (Pressebericht)

    Geteilte Verantwortung

  • heise.de (Pressebericht, 11.09.2019)

    Datenschützer dürfen Betrieb von Facebook-Fanpages untersagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Facebook-Fanpage - und der Datenschutz

  • lto.de (Pressebericht, 12.09.2019)

    Facebook-Fanpage: Datenschutzbehörde kann Betrieb untersagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • taz.de (Pressebericht)

    Fanpage-Betreiber haften

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Facebook: Datenschützer dürfen Fanpage untersagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbehörde kann den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Fanpage-Betreiber sind mitverantwortlich für Datenverarbeitung bei Facebook

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbehörde kann den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbehörde kann den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 414
  • NVwZ 2020, 1768
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Mit Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass der Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie ist.

    Der EuGH hat in seinem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 [ECLI:EU:C:2018:388] - JZ 2018, 1154 Rn. 44 rechtskräftig festgestellt, dass der Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.

    Im Lichte des Ziels der Datenschutzrichtlinie, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, ist der Begriff des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie weit definiert als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 27).

    Der EuGH stützt sich maßgeblich auf die Erwägung, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage mit der Einrichtung einer solchen Seite Facebook die Möglichkeit gibt, auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Person, die seine Fanpage besucht hat, Cookies zu platzieren, unabhängig davon, ob diese Person über ein Facebook-Konto verfügt (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 35).

    Damit leistet der Betreiber einen maßgeblichen Beitrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher der Fanpage (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 36).

    Hinzu kommt, dass die von Facebook aus den Daten erstellten anonymen Besucherstatistiken dem Betreiber ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 37).

    Für die Bejahung einer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrerer Betreiber für dieselbe Verarbeitung jeder Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 38).

    Daher ist der Betreiber einer Fanpage an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt und ein für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 39).

    Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 40).

    Vielmehr hält der EuGH unter Verweis auf die Gewährleistung eines möglichst hohen Niveaus des Datenschutzes jeden Bezug ihrer Tätigkeit zur Datenverarbeitung für ausreichend (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018, 1154 Rn. 56 ff.).

    Für die vorliegend streitigen Datenverarbeitungen sind nach den bindenden Vorgaben des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - JZ 2018, 1154 Rn. 54 - 62) beide Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutzrichtlinie erfüllt.

    als gemeinsam mit der Beigeladenen für die Verarbeitung im Rahmen des Sozialen Netzwerks Facebook Verantwortliche unterhält in Irland mit der Beigeladenen und in Deutschland mit der Facebook Germany GmbH dauerhafte Niederlassungen, die effektiv und tatsächlich Tätigkeiten ausüben (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 55).

    Die beanstandeten Datenverarbeitungen sind auch als im Rahmen der Tätigkeit der Facebook Germany GmbH ausgeführt anzusehen, weil diese die Aufgabe hat, den Verkauf der Werbeflächen zu fördern, mit denen die von Facebook angebotenen Dienstleistungen rentabel gemacht werden sollen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 60).

    Auf die bei Aufruf der Fanpage durch Facebook vorgenommenen Datenverarbeitungen ist daher materielles deutsches Datenschutzrecht anzuwenden (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 a.a.O. Rn. 61).

    Daher erweist sich die Anordnung gegen die Klägerin als effektives Mittel, um das vom EuGH im Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 - (JZ 2018, 1154 Rn. 26) herausgestellte Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zu gewährleisten.

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0] - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 17; vgl. dazu auch Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0] - NJW 2019, 2556 Rn. 7).

    Deshalb ist sie zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 1 den gesteigerten Anforderungen des Satzes 2 der Vorschrift zu unterwerfen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 22).

    Eben dieser Grundsatz gebietet aber dann eine Ausnahme, wenn die fehlende Eignung einer Anordnung nach Satz 1 zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände bereits feststeht (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 22).

    Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist der Begriff der verantwortlichen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG a.F. unionsrechtskonform entsprechend der Vorgabe des Art. 2 Buchst. d der Datenschutzrichtlinie auszulegen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 27; vgl. zur Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung auch Petri, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 4 Nr. 7 Rn. 20; Hartung, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BSDG, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 3).

    Die personale Reichweite der Eingriffsbefugnis folgt hier der materiellrechtlichen Pflichtigkeit (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 - a.a.O. Rn. 22).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Vielmehr belege das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Juli 2019 - C-40/17, Fashion-ID -, dass die Klägerin im Hinblick auf die bei Aufruf der Seite eintretenden Rechtsverstöße originäre und alleinige Störerin sei.

    Auch das Vorbringen der Klägerin im Nachgang zum Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 - C-40/17 [ECLI:EU:C:2019:629], Fashion ID -, es müsse eine isolierte Betrachtung der Verantwortlichkeit für nachgelagerte Verarbeitungsschritte stattfinden, ist mit der dargestellten Rechtsprechung des EuGH nicht in Einklang zu bringen.

  • BVerwG, 09.09.2015 - 6 C 28.14

    Eisenbahnaufsicht; Fahrgastrechte; Information bei Verspätungen;

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Die Behörde kann sich bei der Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Adressaten von der Erwägung leiten lassen, dass ein rechtswidriger Zustand durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Adressaten schneller oder wirksamer beseitigt werden kann (zum allgemeinen Polizeirecht Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, D. Polizeiaufgaben, Rn. 133; zur Adressatenwahl im Eisenbahnrecht: BVerwG, Urteil vom 9. September 2015 - 6 C 28.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090915U6C28.14.0] - BVerwGE 153, 1 Rn. 32; im Umweltrecht: Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Februar 2019, § 14 BImSchG Rn. 45).
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Zwar beschränkt der Gleichheitssatz als gesetzliche Ermessensgrenze die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung und gebietet der Behörde, in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:261017U8C18.16.0] - BVerwGE 160, 193 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.04.1995 - 4 B 55.95

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann sie sich auch darauf beschränken, zunächst einen Einzelfall herauszugreifen und die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 - BRS 57 Nr. 248 S. 595).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Dabei haben sie ihr nationales Recht im Einklang mit der Datenschutzrichtlinie auszulegen und darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinie stützen, die mit den durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-101/01 [ECLI:EU:C:2003:596], Lindqvist - Rn. 87).
  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18

    Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2016 - 1 C 28.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0] - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 18 Rn. 17; vgl. dazu auch Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0] - NJW 2019, 2556 Rn. 7).
  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
    Denn das Bundesverwaltungsgericht ist als vorlegendes Gericht bei der Entscheidung des Rechtsstreits an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren gebunden (stRspr vgl. EuGH, Beschluss vom 5. März 1986 - C-69/85 [ECLI:EU:C:1986:104], Wünsche - Rn. 13).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.11.2021 - 4 LB 20/13

    Wirtschaftsakademie ist wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verpflichtet,

    Nachträgliche Änderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 16, juris).

    Dass der Beklagte in der Überschrift des Bescheids vom 3. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011 auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. abhebt, ist - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt hat - unschädlich (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 17, juris).

    Insoweit wird zur Begründung auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 24 ff., EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210/16 -, Rn. 50 ff., juris).

    Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Notwendigkeit einer isolierten Betrachtung der Verantwortlichkeit für nachgelagerte Verarbeitungsschritte mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren nicht in Einklang zu bringen sei (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 22, juris), versteht der Senat nicht dahingehend, dass es sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäische Union setzen wollte.

    Es wird insoweit auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 18 f., juris).

    Es gilt zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der zurückverweisenden Revisionsentscheidung bereits entschieden hat, dass bei Vorliegen einer mit schwerwiegenden Mängeln behafteten datenschutzrechtswidrigen Erhebung und Verarbeitung von Nutzerdaten die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 38 Abs. 5 BDSG a. F. durch den Beklagten nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 28 bis 33, juris).

    Es wird daher an dieser Stelle auf die Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, Rn. 28 bis 34, juris).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Sie ist Bestandteil der nationalen Datenschutzbestimmungen zu den technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die der Anbieter von Telemedien zu treffen hat (vgl. BT-Drs. 16/3078, S. 12, 15 f; Hullen/Roggenkamp in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., § 13 TMG Rn. 1; Spindler/Schmitz/Schmitz, TMG, 2. Aufl., § 13 Rn. 1; siehe zur Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts auch BVerwG, NJW 2020, 414 Rn. 24 ff).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16/20

    Verwarnung des Ortsvereins einer Partei wegen der Veröffentlichung von Fotos

    1 bei juris und Rn. 30 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.9.2019 - 6 C 15/18 -, juris, Rn. 21).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Denn ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren bindet nach dessen ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der fraglichen Handlungen der Unionsorgane bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - C-62/14 [ECLI:EU:C:2015:400], Gauweiler - Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 - Buchholz 403.1 Allg.
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Denn ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren bindet nach dessen ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit der fraglichen Handlungen der Unionsorgane bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - C-62/14 [ECLI:EU:C:2015:400], Gauweiler - Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 - Buchholz 403.1 Allg.
  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

    Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die die frühere Rechtslage betreffenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - unbeschadet der nunmehr eingeführten Bestimmungen zum räumlichen Anwendungsbereich in Art. 3 DSGVO und der nunmehr getroffenen Regelungen in Bezug auf die Zuständigkeiten und die Abstimmungsprozesse der Aufsichtsbehörden in Art. 55ff. DSGVO - auch für die neue Rechtslage maßgeblich bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2018, C-210/216, NJW 2019, 2755, juris Rn. 60ff.; zuvor entsprechend bereits EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris, Rn. 55 ff. - Google Spain und Google EuGH-Vorlage v. 25.2.2016, 1 C 28/14, CR 2016, 729, juris Rn. 60; siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.9.2019, 6 C 15.18, juris).
  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17

    Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der

    Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die die frühere Rechtslage betreffenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - unbeschadet der nunmehr eingeführten Bestimmungen zum räumlichen Anwendungsbereich in Art. 3 DSGVO und der nunmehr getroffenen Regelungen in Bezug auf die Zuständigkeiten und die Abstimmungsprozesse der Aufsichtsbehörden in Art. 55ff. DSGVO - auch für die neue Rechtslage maßgeblich bleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2018, C-210/216, NJW 2019, 2755, juris Rn. 60ff.; zuvor entsprechend bereits EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, NJW 2014, 2257, juris, Rn. 55 ff. - Google Spain und Google EuGH-Vorlage v. 25.2.2016, 1 C 28/14, CR 2016, 729, juris Rn. 60; siehe auch BVerwG, Urt. v. 11.9.2019, 6 C 15.18, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Aus diesem Grund wäre, wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, die Erhebung niedrigerer Sätze "unter Rückgriff auf den Beschluss des Vorstandes des Beigeladenen" rechtswidrig und auch vor dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) "contra legem" nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 2015 - 8 C 7.14 -, juris Rn. 28, und vom 11. September 2019 - 6 C 15.18 -, juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 4. März 2019 - 9 B 1.19 -, juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 9 B 17.710

    Nutzungsuntersagung eines Wettbüros

    Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2019 - 6 C 15.18 - juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 9 ZB 16.597 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 9 ZB 19.2504

    Versagung der Baugenehmigung zur Erneuerung des Dachstuhls und zum Ausbau des

    Die vom Kläger angeführte "Befreiungspraxis" ist im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht für den vom Kläger beantragten Ausbau des Dachgeschosses zu einem Vollgeschoss ein Berührtsein der Grundzüge der Planung bejaht hat, schon nicht geeignet, überhaupt einen Anspruch zu begründen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2019 - 6 C 15.18 - juris Rn. 33).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 3175/19

    Rechtsschutz eines Soldaten oder Beamten wegen Einstellung von Stellenzulagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2020 - 1 A 2361/18

    Auslandsverpflichtungsprämie Auslandsverwendungszuschlag Ermessen

  • VG Köln, 21.01.2022 - 1 L 1595/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 3176/19

    Rechtsschutz eines Soldaten oder Beamten wegen Einstellung von Stellenzulagen

  • VG Köln, 27.08.2021 - 8 L 188/21
  • VGH Bayern, 09.04.2021 - 9 ZB 19.1315

    Keine Ausnahmegenehmigung nach ihrer Landschaftsbestandteileverordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2021 - 4 A 2598/20
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