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   BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13   

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BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13 (https://dejure.org/2013,28281)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2013 - 6 PB 24.13 (https://dejure.org/2013,28281)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 24.13 (https://dejure.org/2013,28281)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    h) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit welcher dieses die "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - juris und vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - juris).

    Ferner gibt es für die Zwei-Komponenten-Lehre, nach welcher zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber zählt (BAG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19), im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Entsprechung, weil nach der Konzeption der §§ 4, 13 BPersVG für die Dienststellenzugehörigkeit ein Beschäftigungsverhältnis gerade zum Rechtsträger der Dienststelle nicht zwingend ist.

    Schließlich sind für die vom Bundesarbeitsgericht verlangte differenzierte Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern die zum drittbezogenen Personaleinsatz bereits ergangenen speziellen gesetzgeberischen Regelungen wesentlich (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19 und vom 13. März 2013 a.a.O. Rn. 22).

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    h) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit welcher dieses die "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - juris und vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - juris).

    Schließlich sind für die vom Bundesarbeitsgericht verlangte differenzierte Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern die zum drittbezogenen Personaleinsatz bereits ergangenen speziellen gesetzgeberischen Regelungen wesentlich (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19 und vom 13. März 2013 a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 20.11.2012 - 6 PB 14.12

    Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    Davon unberührt bleibt, dass die Dienststellenzugehörigkeit zwingendes Merkmal dafür ist, dass Beschäftigte bei der Berechnung der Personalratsgröße zu berücksichtigen sind (vgl. zur Teilnahme jugendlicher Beschäftigter an der Personalversammlung: Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 6 PB 14.12 - Buchholz 250 § 48 BPersVG Nr. 1 Rn. 4).

    d) Daher waren die Beschäftigten der Bundesagentur, denen nach Maßgabe von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen wurden, spätestens ab 1. April 2011 nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der Bundesagentur (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2012 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 18. Januar 2013 - BVerwG 6 PB 17.12 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5 Rn. 4 ff.).

  • BVerwG, 03.07.2013 - 6 P 2.13

    Aufwandsentschädigung des Personalrats; in der Regel vorhandene Beschäftigte;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    Eine abweichende Beurteilung ist freilich wegen der Maßgeblichkeit des Regelstandes nach § 16 Abs. 1 BPersVG geboten, wenn der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens damit zu rechnen hat, dass es im überwiegenden Teil der Amtsperiode zu einem Personalabbau beim Jobcenter und einem vergleichbaren Personalaufbau bei der Agentur für Arbeit kommt (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 3. Juli 2013 - BVerwG 6 P 2.13 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Demgemäß bezweckt die gesetzliche Regelung sicherzustellen, dass die Zahl der Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten der Dienststelle steht (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 6 P 14.10

    Bildung von Polizei-Personalräten; Landespolizeipräsidium im Sächsischen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 25 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6, vom 14. Dezember 2009 - BVerwG 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 11 = Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 4 und vom 3. November 2011 - BVerwG 6 P 14.10 - Buchholz 251.91 § 68 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13).

    Die Fristenregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG zum Verlust des Wahlrechts in der alten Dienststelle im Falle der Beurlaubung ohne Bezüge, der Abordnung und der Zuweisung bestimmen zugleich präzise, wann die Ausgliederung aus der alten Dienststelle stattfindet (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 = Buchholz 250 § 29 BPersVG Nr. 4 S. 6 und vom 3. November 2011 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 18.01.2013 - 6 PB 17.12

    Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit; Zuweisung von Tätigkeiten beim

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    d) Daher waren die Beschäftigten der Bundesagentur, denen nach Maßgabe von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen wurden, spätestens ab 1. April 2011 nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der Bundesagentur (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2012 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 18. Januar 2013 - BVerwG 6 PB 17.12 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5 Rn. 4 ff.).

    Für Zuweisungen nach dem 1. Januar 2011 ("spätere Zuweisungen" nach § 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 29 BBG und § 4 Abs. 3 TV-BA) gilt ohnehin § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2013 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 P 1.06

    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Mitbestimmung bei Versetzungen;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    So ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass der Personalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von Personen berufen sein kann, die ihre Dienststellenzugehörigkeit verloren haben (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 21 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 und vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 5.07 - Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 12).
  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 5.07

    Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    So ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass der Personalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von Personen berufen sein kann, die ihre Dienststellenzugehörigkeit verloren haben (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 21 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 und vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 5.07 - Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 12).
  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    Es liegt nahe, von dieser Möglichkeit unter Heranziehung des Grundsatzes in § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG im Sinne einer Aufstockung der Freistellungen Gebrauch zu machen, wenn anders die Personalratsaufgaben nicht ordnungsgemäß bewältigt werden können (vgl. dazu Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O. § 46 Rn. 98 ff.; Altvater/Peiseler, a.a.O. § 46 Rn. 48; Sommer, a.a.O. § 46 Rn. 13b und 27b; Treber, in: Richardi u.a., a.a.O. § 46 Rn. 49 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 46 Rn. 49 ff.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 ).
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13
    Dafür sind spezielle Schutzerwägungen zugunsten Auszubildender in personalvertretungsrechtlichen Funktionen maßgeblich, mit denen nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet wurde (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26 ff., vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 36 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41, vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 27 und 38 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 sowie vom 3. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 1.11 - PersR 2011, 390).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

  • BVerwG, 03.06.2011 - 6 PB 1.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Auflösungsbegehren des öffentlichen

  • BVerwG, 15.05.2002 - 6 P 8.01

    Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit;

  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

  • BVerwG, 14.12.2009 - 6 P 16.08

    Wahlrecht zum Personalrat; Zuweisung einer Tätigkeit bei einem

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen

  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
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