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   BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13   

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BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13 (https://dejure.org/2013,28087)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2013 - 6 PB 27.13 (https://dejure.org/2013,28087)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 (https://dejure.org/2013,28087)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 13, 16, 88; SGB II §§ 44g, 44h
    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch das vorsitzende Mitglied; Wahlanfechtung; Beschäftigte der Bundesagentur beim Jobcenter; Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 13, 16, 88
    Agentur für Arbeit; Beschäftigte der Bundesagentur beim Jobcenter; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit; Vertretung durch das vorsitzende Mitglied; Wahlanfechtung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 2 S 4 BPersVG, § 16 Abs 1 BPersVG, § 88 Nr 2 S 1 Halbs 2 BPersVG, § 88 Nr 2 S 2 BPersVG, § 44g Abs 1 S 1 SGB 2
    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch das vorsitzende Mitglied; Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    Leitung der Agentur für Arbeit von einer Geschäftsführung als Dienststellenleiter; Bevollmächtigung des Vorsitzenden zur Vertretung in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten (hier: Befugnis zur Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens)

  • rewis.io

    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch das vorsitzende Mitglied; Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leitung der Agentur für Arbeit von einer Geschäftsführung als Dienststellenleiter; Bevollmächtigung des Vorsitzenden zur Vertretung in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten (hier: Befugnis zur Einleitung eines Wahlanfechtungsverfahrens)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit beim Jobcenter - und die Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsführung als Dienststellenleiterin bei einer Agentur für Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2014, 111
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    h) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit welcher dieses die "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - juris und vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - juris).

    Ferner gibt es für die Zwei-Komponenten-Lehre, nach welcher zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber zählt (BAG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19), im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Entsprechung, weil nach der Konzeption der §§ 4, 13 BPersVG für die Dienststellenzugehörigkeit ein Beschäftigungsverhältnis gerade zum Rechtsträger der Dienststelle nicht zwingend ist.

    Schließlich sind für die vom Bundesarbeitsgericht verlangte differenzierte Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern die zum drittbezogenen Personaleinsatz bereits ergangenen speziellen gesetzgeberischen Regelungen wesentlich (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19 und vom 13. März 2013 a.a.O. Rn. 22).

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    h) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit welcher dieses die "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - juris und vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - juris).

    Schließlich sind für die vom Bundesarbeitsgericht verlangte differenzierte Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern die zum drittbezogenen Personaleinsatz bereits ergangenen speziellen gesetzgeberischen Regelungen wesentlich (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19 und vom 13. März 2013 a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 20.11.2012 - 6 PB 14.12

    Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    Davon unberührt bleibt, dass die Dienststellenzugehörigkeit zwingendes Merkmal dafür ist, dass Beschäftigte bei der Berechnung der Personalratsgröße zu berücksichtigen sind (vgl. zur Teilnahme jugendlicher Beschäftigter an der Personalversammlung: Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 6 PB 14.12 - Buchholz 250 § 48 BPersVG Nr. 1 Rn. 4).

    d) Daher waren die Beschäftigten der Bundesagentur, denen nach Maßgabe von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen wurden, spätestens ab 1. April 2011 nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der Bundesagentur (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2012 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 18. Januar 2013 - BVerwG 6 PB 17.12 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5 Rn. 4 ff.).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 6 P 14.10

    Bildung von Polizei-Personalräten; Landespolizeipräsidium im Sächsischen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 25 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6, vom 14. Dezember 2009 - BVerwG 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 11 = Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 4 und vom 3. November 2011 - BVerwG 6 P 14.10 - Buchholz 251.91 § 68 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13).

    Die Fristenregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG zum Verlust des Wahlrechts in der alten Dienststelle im Falle der Beurlaubung ohne Bezüge, der Abordnung und der Zuweisung bestimmen zugleich präzise, wann die Ausgliederung aus der alten Dienststelle stattfindet (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 = Buchholz 250 § 29 BPersVG Nr. 4 S. 6 und vom 3. November 2011 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 03.07.2013 - 6 P 2.13

    Aufwandsentschädigung des Personalrats; in der Regel vorhandene Beschäftigte;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    Eine abweichende Beurteilung ist freilich wegen der Maßgeblichkeit des Regelstandes nach § 16 Abs. 1 BPersVG geboten, wenn der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens damit zu rechnen hat, dass es im überwiegenden Teil der Amtsperiode zu einem Personalabbau beim Jobcenter und einem vergleichbaren Personalaufbau bei der Agentur für Arbeit kommt (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 3. Juli 2013 - BVerwG 6 P 2.13 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Demgemäß bezweckt die gesetzliche Regelung sicherzustellen, dass die Zahl der Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten der Dienststelle steht (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.01.2013 - 6 PB 17.12

    Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit; Zuweisung von Tätigkeiten beim

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    d) Daher waren die Beschäftigten der Bundesagentur, denen nach Maßgabe von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen wurden, spätestens ab 1. April 2011 nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der Bundesagentur (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2012 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 18. Januar 2013 - BVerwG 6 PB 17.12 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5 Rn. 4 ff.).

    Für Zuweisungen nach dem 1. Januar 2011 ("spätere Zuweisungen" nach § 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 29 BBG und § 4 Abs. 3 TV-BA) gilt ohnehin § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2013 a.a.O. Rn. 9).

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    Es liegt nahe, von dieser Möglichkeit unter Heranziehung des Grundsatzes in § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG im Sinne einer Aufstockung der Freistellungen Gebrauch zu machen, wenn anders die Personalratsaufgaben nicht ordnungsgemäß bewältigt werden können (vgl. dazu Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O. § 46 Rn. 98 ff.; Altvater/Peiseler, a.a.O. § 46 Rn. 48; Sommer, a.a.O. § 46 Rn. 13b und 27b; Treber, in: Richardi u.a., a.a.O. § 46 Rn. 49 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 46 Rn. 49 ff.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 ).
  • BVerwG, 21.02.2011 - 6 P 12.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Vertretung des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    Dafür sind spezielle Schutzerwägungen zugunsten Auszubildender in personalvertretungsrechtlichen Funktionen maßgeblich, mit denen nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet wurde (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26 ff., vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 36 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41, vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 27 und 38 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 sowie vom 3. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 1.11 - PersR 2011, 390).
  • BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 5.07

    Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten von Arbeitnehmern;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    So ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass der Personalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von Personen berufen sein kann, die ihre Dienststellenzugehörigkeit verloren haben (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 21 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 und vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 5.07 - Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 12).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13
    Dafür sind spezielle Schutzerwägungen zugunsten Auszubildender in personalvertretungsrechtlichen Funktionen maßgeblich, mit denen nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet wurde (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26 ff., vom 18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 36 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 41, vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 Rn. 27 und 38 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 sowie vom 3. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 1.11 - PersR 2011, 390).
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

  • BVerwG, 03.06.2011 - 6 PB 1.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Auflösungsbegehren des öffentlichen

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen

  • BVerwG, 15.05.2002 - 6 P 8.01

    Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit;

  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 P 1.06

    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Mitbestimmung bei Versetzungen;

  • BVerwG, 14.12.2009 - 6 P 16.08

    Wahlrecht zum Personalrat; Zuweisung einer Tätigkeit bei einem

  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
  • OVG Thüringen, 08.05.2014 - 6 PO 308/13

    Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit -

    Zuletzt wird auf den Beschluss des BVerwG vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Bezug genommen.

    Daran ändert sich nichts, wenn die Geschäftsführung sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lässt (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - juris Rnr. 3 m. w. N.).

    Für diesen sind die Zusammenhänge ohne weiteres ersichtlich; die gesetzliche Regelung in § 88 Nr. 2 BPersVG ist den Personalräten im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit ebenso geläufig wie den Dienststellenleitungen (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - juris Rn. 4 m. w. N.).

    Der Senat schließt sich insoweit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - juris) an, das hierzu ausgeführt hat:.

    Gründe, aus denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre (§ 83 Abs. 2 Satz 1 BPersVG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht ersichtlich; das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit seinem Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - überdies zu den wesentlichen Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens entschieden.

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Für diese ist kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 und vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 10 m.w.N.).

    Sie trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung, dem gerade bei der Regelung der Wahlberechtigung besondere Bedeutung zukommt, indem sie den präzisen Zeitpunkt für die Aus- und Eingliederung bei einer solchen sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Abwesenheit bestimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 und vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 10).

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 7.14

    Personalratswahl; Anfechtung der Wahl zum Personalrat; Wahlanfechtung;

    Dies soll sicherstellen, dass die Zahl der Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten der Dienststelle steht (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2017 - 60 PV 2.17

    Feststellung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Honorarkräfte u.ä.

    Ohne diese stellt sich das Wahlanfechtungsverfahren in Bezug auf eine ordnungsgemäße, insbesondere fristgemäße Antragstellung nicht anders dar, als alle anderen von §§ 80 ff. ZPO erfassten Verfahren, die durch einen fristgebundenen Antrag beim Prozessgericht eingeleitet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2010 - OVG 60 PV 9.09 -, juris Rn. 22 ff., ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - BVerwG 6 PB 27.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Vielmehr muss sich eine Entwicklung abzeichnen, die "Verbindlichkeit beanspruchen darf", mit welcher der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens "zu rechnen hat" (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 - BVerwG 6 PB 27.13 -, juris Rn. 12), die "mit hinreichender Sicherheit zu erwarten" ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2015, a.a.O.).

  • VG Berlin, 06.12.2018 - 61 K 16.18

    Berücksichtigung der beim Jobcenter beschäftigten Dienstkräfte bei der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 6 P 16.08 -, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 20. November 2012 - 6 PB 14.12 -, juris Rdnr. 8; Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 -, juris Rdnr. 3; Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 -, juris Rdnr. 9 und Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 -, juris Rdnr. 19), der die Fachkammer kommt, ist im Personalvertretungsrecht neben die Dienstkräfteeigenschaft auch die Dienststellenzugehörigkeit maßgebend.

    Nach der gesetzlichen Konstruktion der gemeinsamen Einrichtung verbleibt eine strukturelle Mehrbelastung der Personalvertretung der Stammdienststelle, die es im Ausnahmefall rechtfertigen kann, von der üblichen Staffelung abzuweichen (so auch ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13, juris Rdnr. 17 zu § 46 Abs. 4 BPersVG; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2013 - OVG 62 PV 20.12 -, juris Rdnr. 37).

  • BVerwG, 02.04.2015 - 5 PB 22.14

    Zuweisung von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zu einer gemeinsamen

    Dazu hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass nach Maßgabe dieses Rechts (§ 16 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG) Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen ist, bei der Bemessung der Größe des Personalrats der Agentur für Arbeit nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 8-15).

    § 44h Abs. 2 SGB II 2011 nimmt insoweit eine spezielle personalvertretungsrechtliche Zuordnung des von den Leistungsträgern gestellten Personals zu den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b Abs. 1 SGB II 2011 vor (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 15 und 19).

  • VG Hannover, 19.02.2014 - 16 A 5157/12

    Höhergruppierung; Jobcenter; Landkreis; Personalhoheit; Selbstverwaltungsrecht

    Die Beschäftigten sind dann nicht mehr in die Stammdienststelle eingegliedert und dort mithin weder wahlberechtigt noch dürfen sie an Personalversammlungen teilnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 2013 - 6 PB 27/13 -, juris; Beschl. vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17/12 -, juris; Beschl. v. 20. November 2012 - 6 PB 14/12 -, juris).

    § 11 Abs. 4 NPersVG enthält aber eine Parallelregelung zu § 13 BPersVG; eine Sonderregelung der Beibehaltung des Wahlrechts bei der Kommune auch nach der Zuweisung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11. Oktober 2013 - 6 PB 27/13 -, juris Rn. 19) gibt es in Niedersachsen - anders als in anderen Bundesländern - gerade nicht.

  • BVerwG, 02.04.2015 - 5 PB 21.14

    Zuweisung von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zu einer gemeinsamen

    Dazu hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass nach Maßgabe dieses Rechts (§ 16 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG) Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen ist, bei der Bemessung der Größe des Personalrats der Agentur für Arbeit nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 8-15).

    § 44h Abs. 2 SGB II 2011 nimmt insoweit eine spezielle personalvertretungsrechtliche Zuordnung des von den Leistungsträgern gestellten Personals zu den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b Abs. 1 SGB II 2011 vor (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 15 und 19).

  • BVerwG, 02.04.2015 - 5 PB 23.14

    Zuweisung von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit zu einer gemeinsamen

    Dazu hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass nach Maßgabe dieses Rechts (§ 16 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG) Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen ist, bei der Bemessung der Größe des Personalrats der Agentur für Arbeit nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 8-15).

    § 44h Abs. 2 SGB II 2011 nimmt insoweit eine spezielle personalvertretungsrechtliche Zuordnung des von den Leistungsträgern gestellten Personals zu den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b Abs. 1 SGB II 2011 vor (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 15 und 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 62 PV 15.14

    Wahlanfechtung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Wahlvorstand;

    Vielmehr muss sich eine Entwicklung abzeichnen, die "Verbindlichkeit beanspruchen darf" (Beschluss vom 3. Juli 2013, a.a.O.), mit welcher der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens "zu rechnen hat" (BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - juris Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2020 - 60 PV 3.19

    Zur Feststellung der Anzahl der Regeldienstkräfte in der gemeinsame Einrichtung

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 1.14

    Anfechtung einer Personalratswahl einer Agentur für Arbeit; Antragsberechtigung;

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 6.14

    Anfechtung einer Personalratswahl im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden

  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 6.20

    Berücksichtigung von nach § 44g SGB II dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 4.14

    Anspruch auf Fürungültigerklärung der Wahl des Personalrats einer Arbeitsagentur

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 5.14

    Anspruch auf Fürungültigerklärung der Wahl des Personalrats einer Arbeitsagentur

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 3.14

    Anfechtung einer Personalratswahl im Hinblick auf die Anzahl der zu wählenden

  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 2.14

    Berechtigung zur Anfechtung der Wahl zum Personalrat der Agentur für Arbeit und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 60 PV 5.16

    (Wählbarkeitsvoraussetzung zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung;

  • VG Berlin, 03.09.2014 - 70 K 7.14

    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung am WSA Berlin

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