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   BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21   

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https://dejure.org/2022,27406
BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21 (https://dejure.org/2022,27406)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2022 - 1 C 49.21 (https://dejure.org/2022,27406)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - 1 C 49.21 (https://dejure.org/2022,27406)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 11 Abs. 1, § ... 25 Abs. 4 Satz 2, § 25b Abs. 4 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 59; AufenthV § 56 Abs. 1 Nr. 8; AuslG § 19, § 23 Abs. 3 Halbs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RL 2003/86/EG Art. 1, 2 Buchst. b, c, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Buchst. a, Art. 15 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2
    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 4 S 2 AufenthG, § 25b Abs 4 S 3 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 28 Abs 2 AufenthG
    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

  • rewis.io

    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 11 Abs 1; AufenthG 2004, § 25 Abs 4; AufenthG 2004, § 25b; AufenthG 2004, § 28 Abs 1; AufenthG 2004, § 28 Abs 2; AufenthG 2004, § 28 Abs 3; AufenthG 2004, § 31; Au... fenthG 2004, § 36 Abs 2; AufenthG 2004, § 59; GG, Art 3 Abs 1; AuslG, § 19; EGRL 86/2003
    Algerien: Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 und 4 AufenthG vermittelt dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein von deren Führung unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht.

  • rechtsportal.de

    Verlängerung eines Aufenthaltsrechts als Anspruch eines ausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de

    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der minderjährige Deutsche - und das eigenständige Aufenthaltsrecht eines Elternteils

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht des Elternteils eines minderjährigen ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Letztere erlaubt es dem Gesetzgeber im Übrigen, differenzierte Vorgaben für unterschiedliche Gruppen nachzugswilliger Ausländer zu treffen, die in einem Gesamtabgleich untereinander teilweise vorteilhafte und teilweise nachteilige Regelungen enthalten (vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141 Rn. 34).

    Die Richtlinie 2003/86/EG findet gemäß Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 und Art. 2 Buchst. c und d auf den Familiennachzug zu Deutschen schon keine Anwendung, da diese Unionsbürger und nicht Drittstaatsangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. a RL 2003/86/EG sind (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141 Rn. 36).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Beide Regelungen sind dem Interesse des minderjährigen ledigen Deutschen an der Familieneinheit mit seinem Elternteil, nicht jedoch einem eigenständigen Interesse des Elternteils an einem Zusammenleben mit dem Kind zu dienen bestimmt (Welte, Aufenthaltsgesetz, Stand Juli 2022, § 28 AufenthG Rn. 338; vgl. in anderem Kontext auch BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189 Rn. 20).

    Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Gesetzgeber für den Personenkreis der Eltern im Sinne von § 36 Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189 Rn. 20).

  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 1 Bs 58/19

    Familiennachzug: Aufenthaltsrecht von ausländischen Eltern(-teilen) deutscher

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Der Tatbestand des § 31 AufenthG liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Norm darüber hinaus auch Elternteilen minderjähriger lediger Deutscher ein Aufenthaltsrecht vermittelt (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 - 12 N 46.17 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18 u. a. - juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 - juris Rn. 16).

    Wird dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Ausländers ausnahmsweise der Zuzug zu diesem wegen einer außergewöhnlichen Härte gestattet, weil der schutzbedürftige minderjährige ledige Ausländer ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann und daher das Gewicht der grundrechtlich geschützten Bindungen zwischen dem Kind und einem Elternteil das einwanderungspolitische Interesse an der Begrenzung der Einwanderung zurückdrängt (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 Rn. 12; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2022, § 36 AufenthG Rn. 21), so ist der Gesetzgeber zwar nicht verpflichtet, aber auch nicht gehindert, in der Folge eines solchermaßen gestatteten Elternnachzuges ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht vorzusehen, ohne dass sich dies über Art. 3 Abs. 1 GG auf den regulären Nachzugsanspruch zu einem deutschen Kind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erstreckt (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 - juris Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 12 N 46.17

    Ausländischer Elternteil eines minderjährigen Deutschen; eigenständiges

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Der Tatbestand des § 31 AufenthG liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Norm darüber hinaus auch Elternteilen minderjähriger lediger Deutscher ein Aufenthaltsrecht vermittelt (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 - 12 N 46.17 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18 u. a. - juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 - juris Rn. 16).

    Da § 28 Abs. 3 AufenthG in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung bereits auf § 31 und § 34 AufenthG und damit auf eigenständige befristete Aufenthaltsrechte ausländischer Ehegatten eines Deutschen und minderjähriger lediger ausländischer Kinder eines Deutschen nach Erreichen der Volljährigkeit verwies - die in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung des § 28 Abs. 3 AufenthG enthaltene redaktionell fehlerhafte Verweisung auf § 35 AufenthG hat der Gesetzgeber zeitgleich mit der Einfügung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berichtigt (BT-Drs. 17/13536 S. 5) -, ist mit der Einfügung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur eine sehr begrenzte Lückenschließung erfolgt: Der Gesetzgeber hat damit nicht ein von der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht begründet, sondern nur einen an das Erreichen der Volljährigkeit des vormals minderjährigen ledigen deutschen Kindes anknüpfenden und von diesem abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Fortbestehens der familiären Lebensgemeinschaft und einer schulischen oder beruflichen Ausbildung des jungen Erwachsenen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 - 12 N 46.17 - und OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18 u. a. - juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2018 - 18 B 1520/18

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Elternnachzug zu Deutschen; sonstige

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Der Tatbestand des § 31 AufenthG liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Norm darüber hinaus auch Elternteilen minderjähriger lediger Deutscher ein Aufenthaltsrecht vermittelt (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 - 12 N 46.17 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18 u. a. - juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 - juris Rn. 16).

    Da § 28 Abs. 3 AufenthG in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung bereits auf § 31 und § 34 AufenthG und damit auf eigenständige befristete Aufenthaltsrechte ausländischer Ehegatten eines Deutschen und minderjähriger lediger ausländischer Kinder eines Deutschen nach Erreichen der Volljährigkeit verwies - die in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung des § 28 Abs. 3 AufenthG enthaltene redaktionell fehlerhafte Verweisung auf § 35 AufenthG hat der Gesetzgeber zeitgleich mit der Einfügung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berichtigt (BT-Drs. 17/13536 S. 5) -, ist mit der Einfügung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur eine sehr begrenzte Lückenschließung erfolgt: Der Gesetzgeber hat damit nicht ein von der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht begründet, sondern nur einen an das Erreichen der Volljährigkeit des vormals minderjährigen ledigen deutschen Kindes anknüpfenden und von diesem abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Fortbestehens der familiären Lebensgemeinschaft und einer schulischen oder beruflichen Ausbildung des jungen Erwachsenen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 - 12 N 46.17 - und OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18 u. a. - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit sowohl der auf § 59 AufenthG gründenden Abschiebungsandrohung als auch der Befristung des in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das regelmäßig, so auch hier, unionsrechtskonform als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - BVerwGE 173, 201 Rn. 10 m. w. N.) sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Rechtsänderungen, die nach der angefochtenen Entscheidung eintreten, sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, falls sie das Gericht der Vorinstanz, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 27.14 - NVwZ 2016, 71 Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2003 - 7 ME 23/03

    Aufenthaltserlaubnis; Härte; Kindeswohl

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Diese Regelung wurde dahin verstanden, dass für ausländische Elternteile minderjähriger Deutscher § 19 AuslG 1990 entsprechend galt (vgl. etwa Nr. 24.1.1.1 AuslG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000, GMBl S. 618; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. April 2003 - 7 ME 23/03 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Eine Norm verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 - BVerfGE 133, 377 Rn. 76 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 49.21
    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 9).
  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 7 B 10122/23

    Anspruch eines Elternteils auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Sofern ein befristetes Aufenthaltsrecht jedoch für einen Zeitraum in der Vergangenheit begehrt wird, ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den jeweils von der Antragstellung umfassten Erteilungszeitraum abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2022 - 1 C 49/21 -, juris, Rn. 9 und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 -, BVerwGE 153, 353 = juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 24).
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