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   BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87   

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https://dejure.org/1988,530
BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87 (https://dejure.org/1988,530)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1988 - 4 C 50.87 (https://dejure.org/1988,530)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1988 - 4 C 50.87 (https://dejure.org/1988,530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Baurechtliche Beurteilung - Öffentliche Belange - Priviligierte Nutzung - Außenbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtschau bezüglich Gebäude und beabsichtigter Nutzung bei Nutzungsänderung eines ursprünglich privilegierten Außenbereichsvorhabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 340
  • ZfBR 1989, 72
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.11.1974 - IV C 32.71

    Begriff des Außenbereichsvorhabens; Fehlender Bestandsschutz bei

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Demzufolge ist Gegenstand der erneuten Beurteilung nicht allein die Nutzungsänderung als solche, sondern die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion (vgl. BVerwGE 47, 185 ; Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121).

    Deren privilegierte Zulässigkeit besteht danach grundsätzlich nur solange, wie die die Privilegierung begründende besondere Funktion andauert (vgl. BVerwGE 47, 185 ).

    Ein solcher Umkehrschluß, der § 35 Abs. 4 BauGB den Charakter einer abschließenden Regelung gibt, rechtfertigt sich auch aus der Entstehungsgeschichte: Mit dem erstmals durch die Novelle vom18. August 1976 zum Bundesbaugesetz (BGBl. I S. 2221) eingefügten § 35 Abs. 4 BBauG, dem heute § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB entspricht, wollte der Gesetzgeber Schwierigkeiten bei der Umstrukturierung der Landwirtschaft begegnen (vgl. hierzu auch BVerwGE 47, 185 ).

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Von einer Nutzungsänderung im bebauungsrechtlichen Sinne ist immer dann auszugehen, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und wenn ferner durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so daß sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = ZfBR 1988, 195 mit weiteren Nachweisen).

    Übrigens neigt der erkennende Senat im Anschluß an sein bereits erwähntes Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - (a.a.O.) der Auffassung zu, daß die veränderte Nutzung des Gebäudes als Heim für therapeutische Nachkuren im Außenbereich auch für sich gesehen öffentliche Belange beeinträchtigen würde.

  • BVerwG, 14.07.1975 - 4 B 4.75

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft durch ein Bauvorhaben

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Demzufolge ist Gegenstand der erneuten Beurteilung nicht allein die Nutzungsänderung als solche, sondern die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion (vgl. BVerwGE 47, 185 ; Beschluß vom 14. Juli 1975 - BVerwG 4 B 4.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 121).
  • BVerwG, 31.05.1983 - 4 C 16.79

    Außenbereich - Erleichterte Nutzungsänderung - Tatsächliche Nutzung -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Diese Bestimmung erleichtert eine Nutzungsänderung nur bei solchen Gebäuden, die bisher auch tatsächlich privilegiert genutzt worden sind (vgl. Urteil vom 31. März 1983 - BVerwG 4 C 16.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 202 = DÖV 1984, 293).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 35.81

    Voraussetzungen für die zulässige Änderung der bisherigen Nutzung ohne

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Eine weitere Nutzung des Gebäudes zu landwirtschaftlichen Zwecken stand jedenfalls nicht mehr in Rede (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224 = NVwZ 1985, 825).
  • BVerwG, 02.11.1967 - IV B 159.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 50.87
    Eine ursprünglich zu einem privilegierten Zweck genehmigte, inzwischen aber entprivilegierte bauliche Anlage im Außenbereich kann mithin - soll nicht der Außenbereich in unvertretbarem Maße für allgemeine bauliche Nutzungen geöffnet werden - nicht anderen Nutzungen außerhalb des durch § 35 Abs. 1 BauGB gezogenen Rahmens zugeführt werden, nur weil diese anderen Nutzungen für sich gesehen - über das Vorhandenseineines Gebäudes hinaus - öffentliche Belange nicht (zusätzlich) beeinträchtigen und das Gebäude als solches bestandsgeschützt ist (vgl. hierzu auch schon Beschluß vom 2. November 1967 - BVerwG 4 B 159.66 - BRS 18, Nr. 43 sowie neuerdings Taegen in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 35 Rz. 59).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Jede weitere Umnutzung beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 252; Beschluß vom 1. Februar 1995 - BVerwG 4 B 14.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 307).
  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann nicht nur die Errichtung, sondern auch die - wie hier - vom Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB mitumfasste Änderung der baulichen Nutzung einer baulichen Anlage die unerwünschte Verfestigung einer Splittersiedlung auslösen (Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - BRS 48 Nr. 58 S. 157 f.; Beschluss vom 24. Februar 1994 - BVerwG 4 B 15.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 294 S. 7).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Zur Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB kann nicht nur die Errichtung eines zum Wohnen geeigneten Gebäudes beitragen, sondern auch die Änderung eines solchen Gebäudes oder die Intensivierung einer Wohnnutzung, die die Merkmale einer Nutzungsänderung aufweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 35.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 224, und vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252).
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