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   BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10   

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BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10 (https://dejure.org/2010,1622)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 (https://dejure.org/2010,1622)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2010 - 5 C 12.10 (https://dejure.org/2010,1622)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EG Art. 17 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 114 Satz 2, § 144 Abs. 6; StAG § 35
    Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung; Mitgliedstaat der Europäischen Union; Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit; Rücknahme der Einbürgerung; Staatenlosigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung; Staatsbürgerschaft, ...

  • openjur.de

    Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung; Mitgliedstaat der Europäischen Union; Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit; Rücknahme der Einbürgerung; Staatenlosigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung; Staatsbürgerschaft, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    EG Art. 17 Abs. 1
    Einbürgerungsrücknahme; Ermessensergänzung; Erschleichung der Einbürgerung durch Täuschung; Mitgliedstaat der Europäischen Union; Rücknahme der Einbürgerung; Staatenlosigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung; Staatsbürgerschaft, Wiedererlangung der ursprünglichen -; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 S 1 VwVfG BY, § 114 S 2 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO, Art 17 Abs 1 EG, Art 18 AEUV
    Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Entziehung der durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Falle des Erschleichens der Einbürgerung durch Täuschung mit dem Unionsrecht; Zulässigkeit der Entziehung der durch Einbürgerung ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 Abs. 1, EG Art. 17 Abs. 1, EG Art. 17 Abs. 2
    Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Rücknahme, staatenlos, Unionsbürger, Österreich, Straftat, vorsätzliche Täuschung, Verhältnismäßigkeit, Unionsrecht

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 20 Abs. 1 AEUV = 17 Abs. 1 EGV, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, § 114 Satz 2 VwGO, § 144 Abs. 6 VwGO, § 35 StAG
    Staatsangehörigkeitsrecht: Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung | Erschleichung einer Einbürgerung durch Täuschung; Rücknahme der Einbürgerung; Verlust (auch) der Unionsbürgschaft; Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit; Fristgewähr für den Versuch ...

  • rewis.io

    Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Entziehung der durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Falle des Erschleichens der Einbürgerung durch Täuschung mit dem Unionsrecht; Zulässigkeit der Entziehung der durch Einbürgerung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbürgerungsrücknahme

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einbürgerung kann zurückgenommen werden - auch bei Staatenlosigkeit

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Fall Rottmann: Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Fall Rottmann: Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 760
  • DVBl 2011, 511
  • DÖV 2011, 413
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
    Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 Rn. 59).

    Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - (NVwZ 2010, 509) über die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen entschieden.

    a) Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 Rn. 59).

    Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 511/512 Rn. 56).

    Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich machen, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58); ob dies der Fall ist, hat allerdings das nationale Gericht zu beurteilen.

    Ob sie eine solche Frist einzuräumen hat, hängt jedoch von sämtlichen relevanten Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. S. 512 Rn. 58).

  • BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
    Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2002 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216).

    Zuvor konnten die Staatsangehörigkeitsbehörden jedoch auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder - hier: Art. 48 BayVwVfG - zurückgreifen, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden war (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 ; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24).

    Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht berührt, da die Rücknahme der Einbürgerung nicht auf den Vorwurf gestützt ist, der Kläger habe eine Straftat begangen (Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O. ).

    Für sonstige Ermessensfehler ist nichts ersichtlich (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 a.a.O.).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
    Zuvor konnten die Staatsangehörigkeitsbehörden jedoch auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder - hier: Art. 48 BayVwVfG - zurückgreifen, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden war (vgl. Urteil vom 3. Juni 2003 - BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 ; BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24).

    Der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen steht weder das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit noch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit entgegen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 a.a.O. Rn. 50 f.).

  • BVerwG, 18.02.2008 - 5 C 13.07

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen bewusster Täuschung; Verlust der

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2008 - BVerwG 5 C 13.07 - (Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

    a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2008 (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Kläger nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Oktober 2005 über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen.

  • BVerfG, 22.12.1993 - 2 BvR 2632/93

    Kein Auslieferungshindernis bei Bewerbung um Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
    Sie soll den Staat von der Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freistellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verdienen oder bei denen dies jedenfalls möglich erscheint (BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016 ).
  • BVerwG, 30.04.2010 - 9 B 42.10

    Nachschieben von Ermessenserwägungen; Ergänzung; Klageabweisung; Wegfall des

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
    Die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 eingeführten Erwägungen zur Staatenlosigkeit, zum Verlust der Unionsbürgerschaft sowie zu den für den Kläger damit verbundenen Folgen führen - ungeachtet ihrer Bedeutung für den Kläger - die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lassen deren "Identität" unberührt (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 und vom 30. April 2010 - BVerwG 9 B 42.10 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 133.98

    Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
    Die mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 eingeführten Erwägungen zur Staatenlosigkeit, zum Verlust der Unionsbürgerschaft sowie zu den für den Kläger damit verbundenen Folgen führen - ungeachtet ihrer Bedeutung für den Kläger - die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lassen deren "Identität" unberührt (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 und vom 30. April 2010 - BVerwG 9 B 42.10 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57).
  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 5 B 03.2462

    Rücknahme einer Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2010 - 5 C 12.10
    - Bayerischer VGH München - 25.10.2005 - AZ: VGH 5 B 03.2462.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

    § 114 Satz 2 VwGO gestattet jedoch nur die Ergänzung einer bereits vorhandenen Ermessensentscheidung, d.h. die Fortführung einer bereits angelegten Argumentationslinie, die die "Identität" des Verwaltungsakts unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 - NVwZ 2011, 760 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 9 S 168/15

    Rücknahme der Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung

    In die Abwägung sind auch die für den Betroffenen damit verbundenen beruflichen Erschwernisse einzustellen, die als vorhersehbare und in Kauf genommene Nebenfolgen den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG - bzw. des Art. 2 Abs. 1 GG für den Kläger als nicht deutschen Staatsangehörigen - berühren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.10.2006, a.a.O., und vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 -, NVwZ 2011, 760) und deshalb bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme zu berücksichtigen sind.

    Aber auch die im gerichtlichen Verfahren - insbesondere im Schriftsatz vom 01.10.2013 an das Verwaltungsgericht - nachgeschobenen Ermessenerwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO; zur Zulässigkeit des Nachschiebens vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11.11.2010, a.a.O.) sind rechtsfehlerhaft.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 19 B 329/22

    Messen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich auch am Maßstab

    BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 -, BVerwGE 162, 17, juris, Rn. 54; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. September 2021 - 107 A/21 -, NVwZ-RR 2022, 5, juris, Rn. 16; Hailbronner/Thym, Ruiz Zambrano - Die Entdeckung des Kernbereichs der Unionsbürgerschaft, NJW 2011, 2008 (2011 und Fn. 49); zum Akzessorietätsprinzip nach der Vorgängerbestimmung in Art. 17 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2010 - 5 C 12.10 -, StAZ 2011, 281, juris, Rn. 23.

    EuGH, Beschluss vom 15. März 2022 - C-85/21 - (WY gegen Steiermärkische Landesregierung), juris, Rn. 21, Urteile vom 14. Dezember 2021 - C-490/20 - ("Pancharevo"), NJW 2022, 675, juris, Rn. 38, vom 12. März 2019 - C-221/17 - (Tjebbes), NJW 2019, 1587, Rn. 30 (= juris, Rn. 79), und vom 2. März 2010 - C-135/08 - (Rottmann), StAZ 2010, 141, juris, Rn. 39 und 41 m. w. N.; vgl. auch Urteil vom 8. März 2011 - C-34/09 - (Ruiz Zambrano), NJW 2011, 2033, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 11. November 2010, a. a. O., Rn. 20 f.; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 - 19 A 2381/14 -, StAZ 2017, 241, juris, Rn. 119 (Optionsverlust).

    EuGH, Urteile vom 12. März 2019, a. a. O., Rn. 40 (= juris, Rn. 89) (zum Verlust der Staatsangehörigkeit nach langjährigem Auslandsaufenthalt), und vom 2. März 2010, a. a. O., Rn. 55 ff. (zur Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung); BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a. a. O., Rn. 61 f., und vom 11. November 2010 - 5 C 12.10 -, a. a. O., Rn. 21.

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2011 - 8 LB 238/10

    Begründung einer subsidiären eigenen Bestattungspflicht der für den Sterbeort

    Der der im Ermessenswege getroffenen Auswahlentscheidung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens anhaftende Fehler, dass die Beklagte vom Vorhandensein eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 NBestattG vorrangig Bestattungspflichtigen ausgegangen ist und dessen Inanspruchnahme mit unzureichender Begründung ausgeschlossen hat, ist von der Beklagten in Anwendung der prozessualen Möglichkeit des § 114 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12.10 -, NVwZ 2011, 760, 761 m.w.N.) durch eine noch zulässige Ergänzung der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren korrigiert worden und rechtfertigt daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 1 S 923/13

    Einbürgerung von Ausländern; Vertretenmüssen eines die Unterhaltssicherung

    Daher kann für die Zumutbarkeit eines Freikaufs auch relevant sein, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen solchen Freikauf bemüht hat oder ob er ihm zumutbare Möglichkeiten des Freikaufs ungenutzt verstreichen ließ (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2010 - 5 C 12.10 - NVwZ 2011, 760, zur Bemühung um den Rückerwerb einer früheren Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 19 A 2330/11

    Rücknahme der Einbürgerung eines Ausländers wegen Unterstützung einer

    BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 - 1 C 10.14 -, StAZ 2015, 212, juris, Rdn. 18; Urteil vom 11. November 2010 - 5 C 12.10 -, StAZ 2011, 281, juris, Rdn. 13; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 11 K 1038/12 -, juris, Rdn. 20.
  • VG Sigmaringen, 20.07.2011 - 1 K 1752/10

    Einbürgerung; Rücknahme; Örtliche Zuständigkeit; Arglistige Täuschung;

    Sie liegen schon deshalb nicht vor, weil die Möglichkeit, eine rechtswidrige Einbürgerung unter vergleichbaren Voraussetzungen zurückzunehmen, vor der Einführung des § 35 StAG in das Staatsangehörigkeitsgesetz schon aufgrund von § 48 LVwVfG möglich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 - juris Rdnr. 13).

    Es kommt hinzu, dass der Kläger anders als der Kläger im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12/10 -) des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 02.03.2010 - C-135/08 -) vor der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hatte, es somit in Bezug auf die Unionsbürgerschaft ausschließlich um den Entzug einer unredlich erworbenen Unionsbürgerschaft geht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 19 A 2381/14

    Anfechtungsklage als statthafte Klageart gegen einen amtswegigen

    EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - (Rottmann), NVwZ 2010, 509; Lämmermann, NVwZ 2012, 75 (77); auch BVerwG, Urteil vom 11. November 2010 - 5 C 12.10 -, juris, Rdn. 21 für die Rücknahme einer Einbürgerung.
  • OVG Saarland, 24.02.2011 - 1 A 327/10

    Voraussetzungen der Rücknahme einer Einbürgerung - § 35 RuStAG, intendiertes oder

    Hierin liegt ein durchgreifender Ermessensfehler, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen muss, zumal das Bundesverwaltungsgericht in einem ganz neuen Urteil vom 11.11.2010 (BVerwG, Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12/10 -, juris) , dessen Begründung erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat veröffentlicht worden ist, bekräftigt hat, dass im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen seien.
  • VG Freiburg, 19.12.2018 - 4 K 3086/18

    Die Entscheidung über die Einbürgerung ist nicht von vornherein

    Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich, auch wenn die Entscheidungen gelegentlich zum Beleg einer allgemeinen Nebenbestimmungsfeindlichkeit herangezogen werden, regelmäßig nur entnehmen, dass statusbegründende Verwaltungsakte bedingungsfeindlich sind (so etwa zur Einbürgerung - jeweils in einem Nebensatz - Urteile vom 11.11.2010 - 5 C 12.10 -, juris, und vom 29.06.1967 - VIII C 109.67 -, NJW 1967, 2421; allgemein zu Statusakten Urteile vom 06.07.1989 - 2 C 52.87 -, juris, und vom 23.04.2015 - 2 C 35.13 -, juris; Beschluss vom 18.10.1993 - 5 B 26.93 -, juris; weitergehend Urteil vom 09.12.1998 - 3 C 4.98 -, juris, zur Nebenbestimmungsfeindlichkeit einer Approbation als Arzt, allerdings nicht aus generellen Erwägungen, sondern unter Verweis auf die Regelung des § 2 BÄO, wonach die Approbation unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen generell nicht zugänglich sei).
  • VG München, 02.03.2016 - M 25 K 14.3680

    Rücknahme der Einbürgerung wegen Verschweigens eines strafrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2022 - 11 S 1023/20

    Rücknahme seiner Einbürgerung; Ermessensausfall in Bezug auf den Verlust der

  • VG Aachen, 16.05.2022 - 9 K 1741/17

    Keine Einbürgerung eines IS-Unterstützers

  • VG Stuttgart, 28.06.2016 - 11 K 2156/16

    Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerungszusicherung nicht nur bei

  • VG Stuttgart, 26.09.2017 - 11 K 3803/16

    Rücknahme einer Einbürgerungszusicherung; Jahresfristbeginn bei Aufhebung eines

  • VG Arnsberg, 02.12.2014 - 11 K 1626/12

    Erfolglose Klage eines Krankenhausträgers in Hamm gegen die Aufnahme einer

  • VG Weimar, 16.10.2012 - 1 K 1082/11

    Zur Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Sendemastes.

  • VG Minden, 11.11.2013 - 11 K 1089/13

    Zurechenbarkeit von Täuschungshandlungen der Eltern zu ihren minderjährigen

  • VG Düsseldorf, 23.03.2012 - 13 K 3161/11

    Krankenhausplan Palliativbetten Auswahlentscheidung

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