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   BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48346
BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2020,48346)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2020 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2020,48346)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2020,48346)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltungsumfang des Arbeitszeitgesetzes für Fahrer; Kalendertägliche Begrenzung der Höchstarbeitszeit; Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden auch für Fahrer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1131
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 195/11

    Mehrarbeitsvergütung eines Fahrers - Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    a) Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - (NZA 2012, 796) gilt für Fahrer und Beifahrer im Sinne des § 21a Abs. 1 ArbZG nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG, nicht aber die werktägliche Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG.

    Für diese Beschäftigten sehe das Arbeitszeitgesetz eine kalendertägliche Betrachtungsweise nicht vor, vielmehr seien die Grenzen des § 3 ArbZG von werktäglich acht bzw. zehn Stunden in die wochenbezogenen Grenzwerte eingeflossen (BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - NZA 2012, 796 Rn. 21).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    Danach betrifft die Lenkzeitregelung der - inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abgelösten - Verordnung Nr. 3820/85 nur eine der Gefahrenquellen für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nämlich zu lange Lenkzeiten des Fahrpersonals; sie wird durch die Richtlinie 2002/15/EG über die Arbeitszeit des Fahrpersonals mit Blick auf Gefahren wegen der übermäßigen Häufung anderer Tätigkeiten "sachgerecht ergänzt" (EuGH, Urteil vom 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 [ECLI:EU:C:2004:497], Königreich Spanien und Republik Finnland - Slg. 2004 I-7789 LS 1 und Rn. 36).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Art. 6 und 13 Abs. 1 der zitierten Verordnung sowie dem in Art. 2 Abs. 4 der Fahrpersonalrichtlinie klargestellten systematischen Verhältnis der unionsrechtlichen Lenk- und Arbeitszeitregelungen ist die aufgeworfene Frage derart offenkundig zu verneinen, dass - auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender mitgliedstaatlicher Gerichtsentscheidungen - keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Slg. 1982 I-3415 Rn. 16 ff. und vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552], Intermodal Transports - Slg. 2005, I-8192 Rn. 33).
  • VG Hamburg, 12.03.2015 - 17 K 3507/14

    Zur Geltung der werktäglichen Arbeitszeitbegrenzung auf maximal zehn Stunden für

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    a) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht im Anwendungsbereich des § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG davon aus, dass § 3 ArbZG durch § 21a Abs. 4 ArbZG nicht verdrängt wird, sondern neben diesem anzuwenden ist (vgl. die hier angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen sowie VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2015 - 17 K 3507/14 - juris Rn. 34).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Art. 6 und 13 Abs. 1 der zitierten Verordnung sowie dem in Art. 2 Abs. 4 der Fahrpersonalrichtlinie klargestellten systematischen Verhältnis der unionsrechtlichen Lenk- und Arbeitszeitregelungen ist die aufgeworfene Frage derart offenkundig zu verneinen, dass - auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender mitgliedstaatlicher Gerichtsentscheidungen - keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Slg. 1982 I-3415 Rn. 16 ff. und vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552], Intermodal Transports - Slg. 2005, I-8192 Rn. 33).
  • BAG, 19.05.2021 - 5 AS 2/21

    Beschäftigung im Straßentransport - Höchstarbeitszeiten - Verhältnis von § 21a

    Dies ist - auch im Schrifttum - umstritten (vgl. die ausführlichen Nachweise im Beschluss des BVerwG vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 - Rn. 24 f.) .

    Soweit in diesem Zusammenhang auf den Gesundheitsschutz durch einen Acht-Stunden-Tag verwiesen wird (BVerwG 11. November 2020 - 8 C 24.19 - Rn. 32) , ist das für die Auslegung wenig ergiebig, weil § 21a Abs. 1 Satz 2 iVm. der VO (EG) 561/2006 eine tägliche Lenkzeit von neun Stunden zulässt.

    Der systematische Zusammenhang mit § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG (vgl. BVerwG 11. November 2020 - 8 C 24.19 - Rn. 30 f.) ist wenig aussagekräftig.

  • BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19

    Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung

    Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - (NZA 2012, 796 Rn. 21) die Auffassung vertreten hat, für Fahrer und Beifahrer im Sinne des § 21a Abs. 1 ArbZG gelte nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG, nicht aber die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG, hat der zuständige Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Anfrage des erkennenden Senats (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 - NZA 2021, 1131) gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Art. 144 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mitgeteilt, dass er daran nicht festhält (BAG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 AS 2/21 - NZA 2021, 1134).
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