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   BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, - 3 C 38.07   

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https://dejure.org/2008,145
BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, - 3 C 38.07 (https://dejure.org/2008,145)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, - 3 C 38.07 (https://dejure.org/2008,145)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 -, - 3 C 38.07 (https://dejure.org/2008,145)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1 und 3; RL Nr. 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9
    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Alkoholmissbrauch; Entziehung der Fahrerlaubnis; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StVG § 3 Abs. 1
    Aberkennung; Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Alkoholmissbrauch; Alkoholmissbrauch; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; Anerkennungsgrundsatz; Ausstellermitgliedstaat; EU-Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; ...

  • verkehrslexikon.de

    EU-Führerschein und Wohnsitzprinzip

  • Wolters Kluwer

    Aberkennung des Rechts zur Gebrauchmachung von einer EU-Fahrerlaubnis bei weiterhin fehlender Fahreignung; Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis nach einer Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland trotz fehlendem ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    EU-Fahrerlaubnis - Entziehung bei inländischer Wohnsitzangabe

  • mpu-intensiv.de

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen fehlendem Wohnsitz - Dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis kann bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellerstaat das Recht zum Fahren in Deutschland aberkannt werden

  • blutalkohol PDF, S. 318
  • Judicialis

    StVG § 3 Abs. 1; ; FeV § 11 Abs. 8; ; FeV § 28 Abs. 1; ; FeV § 28 Abs. 4; ; FeV § 46 Abs. 1; ; FeV § 46 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung; Anerkennungsgrundsatz; ordentlicher Wohnsitz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung; Eignungszweifel; Überprüfung der Eignung; Alkoholmissbrauch; Entziehung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    EU-Führerschein - EU-Führerscheinthemen - Fahrerlaubnisthemen - Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum EU-Führerschein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Tschechische Führerscheine einkassiert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis kann bei mangelnder Fahreignung entzogen werden

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Wegen mangelnder Fahreignung kann die inländische Fahrerlaubnisbehörde auch die ausländische EU-Fahrerlaubnis aberkennen

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Mangelnde Fahreignung berechtigt zum Entzug des später erteilten EU-Führerscheins

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausländische Führerscheine gelten nur, wenn der Wohnsitz "wirklich" im Ausland lag

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei mangelnder Fahreignung kann auch eine später erteilte ausländische Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie einen inländischen Wohnsitz ausweist - Bundesverwaltungsgericht erschwert "Führerscheintourismus"

  • 123recht.net (Pressebericht, 11.12.2008)

    Bundesverwaltungsgericht bremst Führerscheintourismus // Auslands-Erlaubnis gilt nicht bei deutschem Wohnsitz

Besprechungen u.ä. (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Die Karawane zieht weiter

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Wegen mangelnder Fahreignung kann die inländische Fahrerlaubnisbehörde auch die ausländische EU-Fahrerlaubnis aberkennen

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 315
  • NJW 2009, 1689
  • NZV 2009, 307
  • NJ 2009, 253
 
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Wird zitiert von ... (274)

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, in dem von einem Zugriffsrecht des Mitgliedstaates die Rede ist (BVerwGE 132, 315 ), lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat seinerzeit davon ausgegangen ist, die ausländische EU-Fahrerlaubnis sei zunächst einmal gültig.

    Ebenso wie die Wirkung unterscheiden sich die Voraussetzungen für den entsprechenden "Zugriff" des Aufnahmemitgliedstaates (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. S. 321).

    Weder Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie selbst noch die Erwägungsgründe dieser Richtlinie enthalten einen Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten die ihnen dort eingeräumte Befugnis zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36) nicht in der Weise ausüben können, dass sie die Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in einer abstrakt-generellen Regelung bestimmen, die auch ohne eine zusätzliche behördliche Einzelfallentscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt.

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG beschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15 und 16.09 - juris).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    Dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erst Eingang in das tschechische Recht gefunden hat, nachdem der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis bereits erhalten hatte, ist - ebenso wie für die Fahrzeugklasse C - auch hinsichtlich der Klassen A und B unerheblich; im insoweit maßgeblichen Unionsrecht galt diese Voraussetzung bereits (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 Rn. 34).
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