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   BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08   

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BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08 (https://dejure.org/2008,1389)
BVerwG, Entscheidung vom 11.12.2008 - 7 C 1.08 (https://dejure.org/2008,1389)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 (https://dejure.org/2008,1389)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 135a Abs. 2, Art. 140; WRV Art. 138; EV Art. 21, Art. 22; KVG § 2 Abs. 1; VZOG § 1a Abs. 1
    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde; Kommunalverfassung; Kommunalvermögensgesetz; Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Vermögensübergang; Verbindlichkeiten; Eigentumsgarantie; Kirchengutsgarantie; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 135a Abs. 2, Art. 140
    Eigentumsgarantie; Einigungsvertrag; Funktionsnachfolge; Gemeinde; Gemeindliche Kirchenbaulast; Gleichheitssatz; Kirchengutsgarantie; Kommunalverfassung; Kommunalvermögensgesetz; Rat der Gemeinde; Rechtsnachfolge; Rechtsstaatsgebot; Verbindlichkeiten; Vermögenszuordnung; ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 132; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, Art. 135a Abs. 2, Art. 140; WRV Art. 138; EV Art. 21, Art. 22; KVG § 2 Abs. 1; VZOG § 1a Abs. 1
    Erlöschen von vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarten gemeindlicher Kirchenbaulasten im Beitrittsgebiet

  • Wolters Kluwer

    Übergang von vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarten gemeindlichen Kirchenbaulasten auf die Gemeinden; Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu Kirchengemeinden in den alten Bundesländern; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Kommunalverfassung; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Vermögensübergang

  • Judicialis

    Verfassung der DDR Art. 45 Abs. 1; ; KVG analog § 2 Abs. 1; ; EinigVtr Art. 21; ; EinigVtr Art. 22; ; GG Art. 3; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 138

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatskirchenrecht: Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde; Kommunalverfassung; Kommunalvermögensgesetz; Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Vermögensübergang; Verbindlichkeiten; Eigentumsgarantie; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 358
  • NVwZ 2009, 849
  • NJ 2009, 132
  • DVBl 2009, 395
  • DÖV 2009, 296
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.05.2004 - III ZR 248/03

    Heutige ostdeutsche Gemeinden ohne Beziehung zu DDR-Gemeinden

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Für die Annahme einer solchen Gesamtrechtsnachfolge gibt die Kommunalverfassung nichts her (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285, ;Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492; Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - a.a.O.).

    Aus diesen Vorschriften lässt sich nur herleiten, dass mit den Vermögenswerten solche Verbindlichkeiten übergehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stehen(Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 4; Beschluss vom 8. Juni 2007 - BVerwG 3 B 107.06 - Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 15; ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - BGHZ 128, 140 ;Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492 ).

    Der Gesetzgeber durfte deshalb grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492 ).

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Dies hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt (ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285 ;Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361).

    Eine durchgehende Kontinuität von den Gemeinden vor Gründung der DDR zu den heute dort bestehenden Gemeinden wird durch die grundlegenden Umbrüche verhindert, die einerseits die Beseitigung selbstständiger Gebietskörperschaften und andererseits deren Neuerrichtung bewirkt haben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361 ).

    Für die Annahme einer solchen Gesamtrechtsnachfolge gibt die Kommunalverfassung nichts her (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285, ;Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492; Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - a.a.O.).

  • BGH, 30.11.2005 - IV ZR 4/04

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - BGHZ 165, 159 ).

    Bezogen auf dieses Vergleichspaar ist es aber nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber des Einigungsvertrages danach differenziert hat, ob eine Verbindlichkeit mit einem übernommenen Vermögenswert zusammenhängt oder ob sie isoliert dasteht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - BGHZ 165, 159).

  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 12/93

    Landkreise in den neuen Bundesländern sind nicht Rechtsnachfolger der Räte der

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Dies hat das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt (ebenso die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285 ;Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361).

    Für die Annahme einer solchen Gesamtrechtsnachfolge gibt die Kommunalverfassung nichts her (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285, ;Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492; Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - a.a.O.).

  • BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93

    Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Aus diesen Vorschriften lässt sich nur herleiten, dass mit den Vermögenswerten solche Verbindlichkeiten übergehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stehen(Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 4; Beschluss vom 8. Juni 2007 - BVerwG 3 B 107.06 - Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 15; ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - BGHZ 128, 140 ;Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492 ).

    Die Regelungen des Einigungsvertrages über die Zuordnung und Restitution von Vermögen dienen nicht in erster Linie der Abrechnung mit der Vergangenheit, sondern sollen eine Grundlage für die Zukunft schaffen(Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 4).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Weiter ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00 - BVerfGE 107, 27 ;Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164 ).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Weiter ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00 - BVerfGE 107, 27 ;Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164 ).
  • BVerwG, 08.06.2007 - 3 B 107.06

    Vermögenszuordnungsrecht; Vermögensbegriff; Zuordnung von Verbindlichkeiten;

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Aus diesen Vorschriften lässt sich nur herleiten, dass mit den Vermögenswerten solche Verbindlichkeiten übergehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stehen(Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 4; Beschluss vom 8. Juni 2007 - BVerwG 3 B 107.06 - Buchholz 428.2 § 1a VZOG Nr. 15; ebenso Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - BGHZ 128, 140 ;Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492 ).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Regelung fortbestehender Verbindlichkeiten im Einigungsvertrag nur dann an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gemessen werden, wenn der Einigungsvertrag die betreffende Verbindlichkeit dem Grunde nach anerkennt; in diesen Fällen ist (erst) die konkrete Ausgestaltung, die die Verbindlichkeit durch den Einigungsvertrag erfahren hat, am Maßstab des Art. 14 GG zu messen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ; ähnlich schon Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Regelung fortbestehender Verbindlichkeiten im Einigungsvertrag nur dann an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gemessen werden, wenn der Einigungsvertrag die betreffende Verbindlichkeit dem Grunde nach anerkennt; in diesen Fällen ist (erst) die konkrete Ausgestaltung, die die Verbindlichkeit durch den Einigungsvertrag erfahren hat, am Maßstab des Art. 14 GG zu messen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 ; ähnlich schon Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 ).
  • BVerwG, 23.04.1971 - VII C 4.70

    Kirchenbaulasten und völlige Veränderung der Verhältnisse

  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 105/93

    Erstattungsfähigkeit von durch die sowjetischen Streitkräfte verursachten

  • BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23

    Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach

    Gemeindliche Kirchenbaulasten, die gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der Kommune und der Kirche in einem sogenannten Bauregulativ schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der DDR) gerichtlich bestätigt worden sind, sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bereits entschieden, dass vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte gemeindliche Kirchenbaulasten nicht auf die Gemeinden übergegangen sind, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen sind (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Leitsatz 1).

    Darin liegt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu Kirchengemeinden in den alten Bundesländern (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Leitsatz 2).

    Selbst wenn den Gemeinden vormals zugeordnete Kirchenbaulasten mit dem Untergang des Zuordnungssubjekts noch nicht endgültig erloschen sein sollten, wären diese Verbindlichkeiten im Fall ihres Fortbestehens jedenfalls auf den Gesamtstaat DDR übergegangen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 12 ff.), und zwar unabhängig von der Frage des vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrundes.

    Wie das Oberverwaltungsgericht in Auslegung der irrevisiblen Vorschriften der Kommunalverfassung für den Senat bindend festgestellt hat, enthalten diese keine Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 âEURŒ- 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 17 ff.; BGH, Urteile vom 4. November 1994 âEURŒ- LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285 und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass § 2 Abs. 1 KVG nur für Vermögenswerte (Aktiva), nicht aber für reine (isolierte) Verbindlichkeiten gilt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 22).

    Unter den Begriff der Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG können zwar auch komplexere vertragliche oder gesetzliche Rechtsverhältnisse als Rechtsgesamtheit fallen, die Verbindlichkeiten einschließen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 23).

    Da der Gesetzgeber des Kommunalvermögensgesetzes lediglich die Ausstattung der aus dem Gesamtstaat herausgelösten und wieder verselbstständigten Gemeinden, Städte und Landkreise mit bisher volkseigenem Vermögen regeln wollte, hatte er keinen zwingenden Anlass, sich Gedanken über den Verbleib solcher Verbindlichkeiten zu machen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den von ihm verteilten Vermögenswerten standen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 25).

    Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - âEURŒBVerwGE 132, 358 Rn. 27; BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - âEURŒBGHZ 165, 159 ).

    Die Annahme, eine gemeindliche Kirchenbaulast stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit - früher der Kirche gehörenden - Vermögenswerten, die nach dem Kommunalvermögensgesetz, dem Einigungsvertrag oder dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die verpflichtete Gemeinde übergegangen sind, setzt konkrete Feststellungen voraus (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 31 f.), an denen es auch im vorliegenden Fall fehlt.

    Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich nicht gehindert war, mit dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag das Erlöschen vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten zu bewirken, aus denen mangels anderweitiger Überleitung bis dahin noch die DDR verpflichtet war (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 35 ff.).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellung, die Regelungen des Einigungsvertragsgesetzes könnten nicht an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder an der Garantie des Kirchenguts in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV gemessen werden, soweit sie fortbestehende Kirchenbaulasten vom Übergang auf einen anderen Rechtsträger ausnehmen und dadurch erlöschen lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 36), ausdrücklich nicht auf vertraglich vereinbarte Kirchenbaulasten beschränkt.

    Dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip keine strikte Verpflichtung ergibt, die von der DDR hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger überzuleiten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 40), und der Gesetzgeber des Einigungsvertrages grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen durfte (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 41), trifft ebenfalls unabhängig von dem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund der Verbindlichkeiten zu.

    Deshalb durfte er grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - âEURŒBVerwGE 132, 358 Rn. 41).

    Dass die Regelung des Einigungsvertrages Gläubiger einer isolierten Verbindlichkeit anders als Gläubiger einer Verbindlichkeit behandelt, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögenswert steht, der auf einen anderen Rechtsträger übergeht, ist unabhängig von dem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund der Verbindlichkeit sachlich gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 44).

    Da Erstere nicht von einer Umbruchssituation betroffen waren, in der geregelt werden musste, welche Rechte und Rechtsverhältnisse in die neuen Verhältnisse übergeleitet werden können und sollen, kommen sie nicht als Vergleichsgruppe in Betracht (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 47).

    Unabhängig davon bestanden zwischen Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern und Kirchengemeinden in den alten Bundesländern wegen des auf dem Gebiet der DDR zu verzeichnenden massiven Rückgangs der Zahl der Kirchenmitglieder sachliche Unterschiede von solchem Gewicht, die es rechtfertigten, von einer Überleitung vertraglicher Kirchenbaulasten auf die neu errichteten Gemeinden abzusehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 48).

    Mit diesen Einwänden hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (- 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358) jedoch bereits eingehend auseinandergesetzt.

  • OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18

    Das Schicksal der Kirchenbaulasten im Beitrittsgebiet nach 1990

    Die Kirchenbaulasten sind im Beitrittsgebiet noch nicht infolge dieser Auflösung der Gemeinden, sondern erst mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erloschen (Anschluss an die Rspr. des BVerwG - Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 -juris).(Rn.32).

    Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe aus dem Bauregulativ von 1822 keinen Anspruch gegen die Beklagte und hat zur Begründung vorwiegend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (7 C 1/08) Bezug genommen.

    Die Räte der Gemeinde waren keine Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt (vgl. bereits ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - und ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - st. Rspr. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - alle juris).

    Aus den Ausführungen unter a. ist zu schlussfolgern, dass die Kirchenbaulasten nach 1957 auf die DDR übergegangen sind (noch offen gelassen in ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - Rn. 30; so aber BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - Rn. 12 bis 14).

    Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden zustanden, sind das Gegenteil von Pflichten und Verbindlichkeiten, die die ehemaligen Gemeinden trafen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 21).

    Bis zu diesem Zeitpunkt bestand keine Lücke, die schon der Gesetzgeber der DDR aufgrund des Verfassungsgrundsätzegesetzes hätte schließen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 24, 25).

    Auch hier schließt sich der Senat der grundlegenden Einschätzung des BVerwG (Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 42 ff.) an, das zwar davon ausgeht, dass die Regelung des Einigungsvertrages Gläubiger einer isolierten Verbindlichkeit anders als Gläubiger einer Verbindlichkeit behandelt, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögenswert steht, der auf einen anderen Rechtsträger übergeht.

    Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen verweist das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 48) noch auf die zwischen den Kirchgemeinden in den alten und neuen Bundesländern bestehenden sachlichen Unterschiede zur Entwicklung der Konfessionszugehörigkeit der Mitglieder einer Kirchgemeinde, die identisch sind mit den Einwohnern einer politischen Gemeinde, und zeigt hier auf, dass in den alten Bundesländern die konfessionelle Geschlossenheit in einer Gemeinde einer stärkeren konfessionellen Durchmischung gewichen oder in den neuen Bundesländern ein noch stärkerer Rückgang konfessioneller Zugehörigkeit zu verzeichnen sei.

  • VG Cottbus, 08.03.2011 - 4 K 604/08

    Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-,

    Die während der DDR untergegangenen Gemeinden sind auch nicht nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wieder gegründet worden bzw. aufgelebt, sondern vielmehr neu geschaffen worden (BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 - III ZR 248/03, zitiert nach juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08, zitiert nach juris Rn. 18).

    Dabei kommt eine Gesamtrechtsnachfolge nach den obigen Ausführungen schon deshalb nicht in Betracht, weil die durch die KomVerf der DDR neu errichteten Gemeinden mit den Räten der Gemeinden der DDR ebenso wenig identisch sind wie die neu gegründeten Landkreise mit den Räten des Kreises (BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 - III ZR 248/03, zitiert nach juris Rn. 15 m. w. Nachw.; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 218/95, zitiert nach juris Rn. 23) und die KomVerf der DDR für die Annahme einer Gesamtrechtsnachfolge nichts hergibt (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 7 C 1/08, zitiert nach juris Rn. 19).

    Nicht vom Vermögensübergang erfasst sind allerdings reine Verbindlichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08, zitiert nach juris Rn. 22).

    Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden zustanden, sind eben das Gegenteil von Pflichten und Verbindlichkeiten, die die ehemalige Gemeinde trafen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08, zitiert nach juris Rn. 22).

    Im Einzelfall mögen unter den Begriff der Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. e) KVG auch Rechtsverhältnisse als Rechtsgesamtheit fallen, die auch Verbindlichkeiten enthalten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08, zitiert nach juris Rn. 22).

    Dabei ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass mit den Vermögenswerten auch Verbindlichkeiten übergehen können (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08, zitiert nach juris Rn. 26 sowie Urteil vom 8. Juni 2007 - 3 B 107/06, zitiert nach juris Rn. 6).

    Zuordnungsfähig sind solche schuldrechtlichen Verbindlichkeiten allerdings nur dann, wenn sie zu dem Gegenstand einen konkreten Bezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36/93, zitiert nach juris Rn. 16 sowie Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08, zitiert nach juris Rn. 29).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit;

    Dazu gehören zweckgebundene Ansprüche, die der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienen (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 7 C 1.08 - ).
  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    59 Auch Ansprüche aus Kirchenbaulasten gehören zu den "sonstigen Rechten an Vermögen", das für "Kultuszwecke" bestimmt ist, weil sie der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienen (vgl. BVerwGE 132, 358 - Juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 5.2.2009 - 7 C 11/08 -, Juris Rn. 19 und 30; VerfGH NRW, Urteil vom 16.4.1982 - 17/78 -, NVwZ 1982, S. 431; Grahm, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden, 2012, S. 113 ff.; Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, 1995, S. 211).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17

    Sicherstellung geplanter Landschaftsschutzgebiete ist unwirksam

    Der Senat hat erwogen, dass der Geltungsbereich einer (Landschaftsschutz- oder) Sicherstellungsverordnung auch einzelne - als solche - nicht schutzbedürftige Flächen einschließen kann, wie es etwa in Bezug auf Puffer- und Randzonen in Betracht kommen kann, wenn und soweit sie den Schutzzweck flankieren (vgl.dazu BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, 7 C 1.08, NVwZ 2009, 719 [bei Juris Rn. 31, m.w.N.], OVG Lüneburg, Urt. v. 29.11.2016, 4 KN 93/14, BeckRS 2016, 111741 [Rn. 42], Urt. des Senats v. 18.02.1992, 1 L 2/91, BeckRS 1991, 10055 [Rn. 37]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2018 - 5 A 686/16

    Genehmigung von Plakatierungen im Stadtgebiet für geplante Veranstaltungen als

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 -, juris, Rn. 43 m.w.N.
  • BVerwG, 24.01.2008 - 7 B 43.07
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 1.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Weimar, 17.12.2021 - 3 K 926/20

    Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeindegebiet

    Denn es ist heute soweit ersichtlich allgemeine Auffassung, dass durch dieses am 17.05.1990 in Kraft getretene Gesetz (§ 103 KommVerf) die zu Zeiten der DDR als juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgelösten Kommunen rechtlich neu als Selbstverwaltungskörperschaften gegründet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - XI ZR 353/04 -, Juris Rdnr. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 7 C 1/08 -, Juris Rdnr. 10 und 18 sowie OVG Thüringen, Urteil vom 11.04.2007 - 1 KO 491/05 -, Juris Rdnr. 27 ff.).
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