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   BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15   

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BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15 (https://dejure.org/2016,1091)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 (https://dejure.org/2016,1091)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 (https://dejure.org/2016,1091)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis und subjektives Recht eines Denkmaleigentümers im Rahmen einer Verletzung von Belangen des Denkmalschutze sowie der Vornahme einer bauleitplanerischen Abwägung

  • rewis.io

    Keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei nur geringfügiger Beeinträchtigung denkmalschützerischer Belange

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis und subjektives Recht eines Denkmaleigentümers im Rahmen einer Verletzung von Belangen des Denkmalschutze sowie der Vornahme einer bauleitplanerischen Abwägung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Besonderer Denkmalschutz bei Aufstellung eines Bebauungsplans?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann besteht die Antragsbefugnis eines Denkmaleigentümers? (IBR 2016, 1085)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2016, 263
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Mit Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347 LS sowie Rn. 15 ff.) hat der Senat entschieden, dass der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein muss, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt.

    Der grundrechtlich gebotene nachbarliche Drittschutz erlaubt, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar solche Verletzungen objektiven Rechts im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen darf, die von Vorhaben ausgehen, die die Denkmaleigenschaft möglicherweise erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15 und 18 und Beschluss vom 10. Juni 2013 a.a.O.).

    Denn auch der von der Beschwerde angeführte "städtebauliche Denkmalschutz" (zum Begriff und zur Abgrenzung vom landesrechtlichen Denkmalschutz vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - BVerwGE 151, 27 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 - städtebauliche Erhaltungssatzungen) ist städtebaulicher Natur und liegt damit - nicht anders als die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15) - grundsätzlich ebenfalls allein im öffentlichen Interesse.

  • BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13

    Nachbarlicher Drittschutz im Denkmalschutzrecht

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Aus der Verfassungsnorm folgt nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergäbe (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 B 6.13 - BauR 2013, 1671 Rn. 8 m.w.N.).

    Der grundrechtlich gebotene nachbarliche Drittschutz erlaubt, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar solche Verletzungen objektiven Rechts im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen darf, die von Vorhaben ausgehen, die die Denkmaleigenschaft möglicherweise erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15 und 18 und Beschluss vom 10. Juni 2013 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Deshalb reicht es aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zu prüfenden Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138).

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 CN 7.13

    Erhaltungssatzung; Erhaltungsziele; Erhaltungszwecke; städtebauliche Eigenart;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Denn auch der von der Beschwerde angeführte "städtebauliche Denkmalschutz" (zum Begriff und zur Abgrenzung vom landesrechtlichen Denkmalschutz vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - BVerwGE 151, 27 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 - städtebauliche Erhaltungssatzungen) ist städtebaulicher Natur und liegt damit - nicht anders als die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15) - grundsätzlich ebenfalls allein im öffentlichen Interesse.
  • BVerwG, 29.06.2015 - 4 CN 5.14

    Normenkontrolle; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR; Antragsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - ZfBR 2015, 781 Rn. 14).
  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15 und vom 29. Juni 2015 - 4 CN 5.14 - ZfBR 2015, 781 Rn. 14).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Denn auch der von der Beschwerde angeführte "städtebauliche Denkmalschutz" (zum Begriff und zur Abgrenzung vom landesrechtlichen Denkmalschutz vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - BVerwGE 151, 27 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 - städtebauliche Erhaltungssatzungen) ist städtebaulicher Natur und liegt damit - nicht anders als die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15) - grundsätzlich ebenfalls allein im öffentlichen Interesse.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Deshalb reicht es aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zu prüfenden Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).
  • BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15
    Denn auch der von der Beschwerde angeführte "städtebauliche Denkmalschutz" (zum Begriff und zur Abgrenzung vom landesrechtlichen Denkmalschutz vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 CN 7.13 - BVerwGE 151, 27 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969/83 - DVBl 1987, 465 und BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 - städtebauliche Erhaltungssatzungen) ist städtebaulicher Natur und liegt damit - nicht anders als die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 15) - grundsätzlich ebenfalls allein im öffentlichen Interesse.
  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 15 N 15.1201

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 ff. = juris), auf die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht der Annahme der Antragsbefugnis nicht entgegen; vielmehr wird dort im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO zusammengefasst.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2020 - 8 C 11403/19

    Anforderungen an den Bekanntmachungstext der öffentlichen Auslegung eines

    Dies ist nicht der Fall bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei ihrer Entscheidung nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 und juris, Rn. 17; Beschluss vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 -, BRS 84 Nr. 187 und juris, Rn. 4; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 47, Rn. 61a).
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2016 - 4 KN 154/13

    Aarhus Übereinkommen; Antragsbefugnis; Behörde; Mitwirkungsrecht;

    Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschl. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - und v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - jeweils m. w. N.; ferner Senatsurt. v. 19.11.2014 - 4 KN 251/11 - und v. 2.11.2010 - 4 KN 230/09 -).
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