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   BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16   

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BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16 (https://dejure.org/2017,1979)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2017 - 4 B 43.16 (https://dejure.org/2017,1979)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 (https://dejure.org/2017,1979)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    BauGB § 34 Abs. 3
    Einzelhandelsbetrieb; Sonderpostenmarkt; Innenbereich; unbeplanter Innenbereich; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Vorschädigung; Gesamtbetrachtung; Verkaufsflächenvergleich.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 34 Abs. 3
    Einzelhandelsbetrieb; Gesamtbetrachtung; Innenbereich; Sonderpostenmarkt; Verkaufsflächenvergleich; Vorschädigung; schädliche Auswirkungen; unbeplanter Innenbereich; zentraler Versorgungsbereich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 3 BauGB
    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bei Verstärkung einer Vorschädigung

  • Wolters Kluwer

    Erwartbarkeit schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb

  • doev.de PDF

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

  • rewis.io

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bei Verstärkung einer Vorschädigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 3
    Einzelhandelsbetrieb; Sonderpostenmarkt; Innenbereich; unbeplanter Innenbereich; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Vorschädigung; Gesamtbetrachtung; Verkaufsflächenvergleich

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 3
    Erwartbarkeit schädlicher Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich durch einen neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bei Verstärkung einer Vorschädigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Einzelhandel kann zentralen Versorgungsbereich schädigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1067
  • DÖV 2017, 473
  • BauR 2017, 869
  • BauR 2017, 919
  • ZfBR 2017, 267
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16
    Solche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 14), sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können.

    Die Revision ist ferner nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307) zuzulassen.

    Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht formuliert, sondern sich vielmehr dem Rechtssatz des Senats angeschlossen (UA S. 16) und dabei das Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - (BVerwGE 136, 18 Rn. 14) zitiert, das seinerseits das Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307 Rn. 20) in Bezug nimmt.

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 1.08

    Zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Prognose; Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16
    Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 Rn. 15).

    Einen solchen Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht formuliert, sondern sich vielmehr dem Rechtssatz des Senats angeschlossen (UA S. 16) und dabei das Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 1.08 - (BVerwGE 136, 18 Rn. 14) zitiert, das seinerseits das Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 - (BVerwGE 129, 307 Rn. 20) in Bezug nimmt.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16
    Denn eine Divergenzrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einen nicht in Frage gestellten abstrakten höchstrichterlichen Rechtssatz im Einzelfall falsch angewandt habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

    Soweit die Beigeladene darauf abhebt, dass das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls einen Sachverständigen hätte einschalten müssen (Beschwerdebegründung S. 7), scheitert ihre Rüge jedenfalls daran, dass sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1987 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16
    Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 16).
  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2017 - 4 B 43.16
    Der rechtliche Ansatz, dass die Intensivierung einer bereits gegenwärtigen Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs als schädliche Auswirkungen zu würdigen ist, liegt im Übrigen schon dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 6) zugrunde.
  • VG Schleswig, 17.09.2020 - 2 A 45/19

    Bauordnungsverfügung

    eindeutig bejaht (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 3, juris).

    Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn, 4; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, Rn. 15, beide juris).

    Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann - bzw. erst recht - gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich bereits schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4 m. w. N., juris).

    Auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4; im Anschluss daran auch OVG Münster, Urt. v. 05.09.2017 - 7 A 1669/16 -, Rn. 75, beide juris).

    Im Falle einer anzunehmenden Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs verschiebt sich demnach der Fokus der rechtlichen Betrachtung von der Funktionsstörung auf den Aspekt der besonderen Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 16, juris) bzw. auf den Aspekt der dem zentralen Versorgungsbereich zuzugestehenden Erholungsmöglichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4, juris).

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 234/17

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    eindeutig bejaht (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 3, juris).

    Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn, 4; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, Rn. 15, beide juris).

    Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann - bzw. erst recht - gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich bereits schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4 m.w.N., juris).

    Auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4; im Anschluss daran auch OVG Münster, Urt. v. 05.09.2017 - 7 A 1669/16 -, Rn. 75, beide juris).

    Im Falle einer anzunehmenden Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs verschiebt sich demnach der Fokus der rechtlichen Betrachtung von der Funktionsstörung auf den Aspekt der besonderen Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 16, juris) bzw. auf den Aspekt der dem zentralen Versorgungsbereich zuzugestehenden Erholungsmöglichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2019 - 2 A 670/17

    Sortimentsunabhängiger Einzelhandelsausschluss

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 4 B 43/16 -, juris Rn. 4, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 13, und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 117, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 97, und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 78.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 -, juris Rn. 4, unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 29. November 2016 - 10 A 55/15 -, juris Rn. 56, vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, DVBl. 2011, 560 = juris Rn. 119, vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349 = juris Rn. 97, und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, BRS 74 Nr. 98 = juris Rn. 84.

  • VG Schleswig, 04.06.2020 - 2 A 335/17

    Gewerbegebiet Peiner Hag, Prisdorf: Keine Erweiterungen oder Umnutzungen

    eindeutig bejaht (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 3, juris).

    Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn, 4; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, Rn. 15, beide juris).

    Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann - bzw. erst recht - gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich bereits schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4 m.w.N., juris).

    Auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine "Erholung" nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4; im Anschluss daran auch OVG Münster, Urt. v. 05.09.2017 - 7 A 1669/16 -, Rn. 75, beide juris).

    Im Falle einer anzunehmenden Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs verschiebt sich demnach der Fokus der rechtlichen Betrachtung von der Funktionsstörung auf den Aspekt der besonderen Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 -, Rn. 16, juris) bzw. auf den Aspekt der dem zentralen Versorgungsbereich zuzugestehenden Erholungsmöglichkeit (BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43/16 -, Rn. 4, juris).

  • BVerwG, 13.11.2017 - 4 B 23.17

    Abweichende Bauweise; Beratung; Doppelhaus; Ehrenamtlicher Richter;

    Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 und vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 - NVwZ 2017, 1067 Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 8 A 2071/13

    Nicht ausgenutzte Genehmigung erlischt!

    vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO BVerwG,Beschluss vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 -, juris Rn. 3.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2023 - 8 A 10011/23

    Klage einer Nachbarkommune gegen die Verlängerung eines Bauvorbescheides für die

    Der Markt kann sich aber auch auf die vorhandene Situation in der Weise eingestellt haben, dass sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unveränderten Betriebs nicht auf die bestehende Umsatzverteilung auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009, a.a.O., juris, Rn. 6; Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, a.a.O., juris, Rn. 16; Beschluss vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 -, BRS 85 Nr. 83 und juris, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O., juris, Rn. 65; Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 86f., 86g).
  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 15 N 16.2373

    Zentraler Versorgungsbereich, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung zum

    Denn ein ggf. für sich gesehen noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben kann durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben in eine städtebaulich relevante Beeinträchtigung eines Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2017 - 4 B 43.16 - ZfBR 2017, 267 = juris Rn. 4; B.v. 12.1.2017 - 4 B 44.16 - juris Rn. 4 [dort jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]).

    In Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG,B.v. 12.1.2017 - 4 B 43.16 - ZfBR 2017, 267 = juris Rn. 3, 4; B.v. 12.1.2017 - 4 B 44.16 - juris Rn. 3, 4; ebenso: OVG Schleswig-Holst., U.v. 29.6.2016 - 1 LB 7/14 - juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 29.6.2016 - 1 LB 8/14 - juris Rn. 35 m.w.N.) setzt auch die Schutzwirkung des Planungsleitsatzes zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB - hier über § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Konkretisierung durch das RKE 2020 - nicht erst ein, wenn zu prognostizierende Auswirkungen die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten oder ein vollständiger Funktionsverlust des betroffenen Versorgungsbereichs droht, sondern schon dann, wenn ein Planungsvorhaben ggf. weitere städtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen haben kann.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2018 - 10 A 1403/16

    Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 4 B 43/16 -, juris, Rn. 1, m.w.N.
  • BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17

    Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die umstrittene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - 4 B 13.12 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 214 = juris Rn. 3 und vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 - ZfBR 2017, 267 Rn. 3).
  • BVerwG, 31.07.2017 - 4 B 12.17

    Abstandsfläche; Drittschutz; Energieleitung; Freistellung; Unterbleibensbescheid;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2023 - 10 A 1136/22

    Drittrechtsschutz einer Nachbargemeinde gegen an Beigeladenen erteilten

  • BVerwG, 07.01.2020 - 4 B 74.17

    Ermittlung von Unfallszenarien im Rahmen der UVP

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1669/16

    Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines noch nicht großflächigen

  • VG Gelsenkirchen, 25.02.2020 - 9 K 385/16

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Gemengelage, Bauvorbescheid,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2019 - 8 A 11799/17

    Auswirkungen eines Verbrauchermarkts auf den zentralen Versorgungsbereich

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 15 ZB 18.751

    Einzelhandelsausschlusses durch Bebauungsplan - Zulassung der Berufung

  • OVG Sachsen, 19.06.2017 - 1 A 94/16

    Nähere Umgebung, Einfügen, Verkaufsfläche; trennende Wirkung, Baugebiet

  • BVerwG, 01.03.2017 - 4 B 6.17

    Verwerfung der Anhörungsrüge betreffend die nicht ordnungsgemäße

  • VG Düsseldorf, 08.04.2022 - 25 K 6111/19
  • VG Düsseldorf, 21.11.2019 - 4 K 8423/16

    Stadt Düsseldorf muss Bauvorbescheid für Erweiterung eines

  • VG Köln, 08.12.2020 - 2 K 10323/16

    Umnutzung eines ehemaligen Baumarktes in Eitorf u.a. in einen Lebensmittelmarkt

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2018 - 4 LA 107/17

    Verstoß gegen das Verbot der Einquartierung von Jagdbezirken durch Unterlassen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2022 - 10 A 1242/20

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2018 - 4 LA 78/17

    Verstoß gegen das Verbot der Einquartierung von Jagdbezirken durch Unterlassen;

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2018 - 4 LA 111/17

    Verstoß gegen das Verbot der Einquartierung von Jagdbezirken durch Unterlassen;

  • VG Schleswig, 26.04.2017 - 2 A 161/15

    Umbau eines Teils eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs zu einem Drogeriemarkt

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