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   BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17 (9 A 3.17)   

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BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17 (9 A 3.17) (https://dejure.org/2018,1277)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 (9 A 3.17) (https://dejure.org/2018,1277)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 (9 A 3.17) (https://dejure.org/2018,1277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses; Gerichtlicher Fehler bei der Anwendung der später als unionsrechtswidrig erkannten Präklusionsregelung als materiell-rechtlicher Mangel; Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Modalitäten der ...

  • rewis.io

    Hinweisbeschluss "Ortsumgehung Freiberg"; Berücksichtigung präkludiert gewesenen Vorbringens nach dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses; Gerichtlicher Fehler bei der Anwendung der später als unionsrechtswidrig erkannten Präklusionsregelung als materiell-rechtlicher Mangel; Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Modalitäten der ...

  • datenbank.nwb.de

    Hinweisbeschluss "Ortsumgehung Freiberg"; Berücksichtigung präkludiert gewesenen Vorbringens nach dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 585
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.09.2017 - 1 BvR 361/12

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen einen fernstraßenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Nachdem der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - entschieden hatte, dass die in dem früheren § 2 Abs. 3 UmwRG sowie in § 73 Abs. 4 VwVfG normierte Präklusion von Einwendungen im Hinblick auf UVP-pflichtige Verfahren nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings bislang nicht entschieden, ob die Rechtskraft eines feststellenden Urteils die Berücksichtigung des nach Auffassung des Gerichts im Planfeststellungsverfahren präkludierten Vortrags in dem anschließenden Rechtsstreit gegen die Planergänzung auch dann hindert, wenn zwischenzeitlich der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass die materielle Präklusion nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris Rn. 24).

    Dies folgt unabhängig davon, ob sich der Kläger als Umweltverband auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Garantie effektiven Rechtsschutzes stützen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris Rn. 11), aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip.

    Denn es war von vornherein abzusehen, dass er damit angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos geblieben wäre (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris Rn. 22).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde, die gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG zur Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils hätte führen können, deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil es in erster Linie Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit sei, die Auswirkungen der maßgeblichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die hier vorliegende Verfahrenskonstellation zu klären, wobei eine nachträgliche Berücksichtigung des präkludierten Vortrags nicht ausgeschlossen werden könne (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Mit Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - (BVerwGE 140, 149) erklärte der Senat den Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Freiberg im Hinblick auf einen Fehler bei der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" und darüber hinaus wegen artenschutzrechtlicher Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar.

    Das in dem Urteil des Senats vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - (BVerwGE 140, 149) als präkludiert angesehene Vorbringen des Klägers ist in dem nunmehr anhängigen Rechtsstreit zu berücksichtigen, ohne dass dem die Rechtskraft des damaligen Urteils entgegensteht.

    Denn der Senat ist in seinem vorerwähnten Urteil (BVerwGE 140, 149 Rn. 18, 25) im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung ausdrücklich von einer materiellen Präklusion ausgegangen, die die betreffende Rechtsposition des Klägers beseitigte und daher bereits vor Erlass des gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eingetreten war.

    So hatte der Kläger im Vorprozess nicht nur seinen diesbezüglichen Rechtsstandpunkt dargelegt, sondern auch angeregt, dem Europäischen Gerichtshof eine die Anwendungsmodalitäten einer nationalen Präklusionsregelung betreffende Frage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (s. Urteil des Senats vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - juris Rn. 49; in BVerwGE 140, 149 insoweit nicht abgedruckt).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Zum anderen darf nach dem Effektivitätsprinzip die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-234/04 [ECLI:EU:C:2006:178] - Rn. 21 f., vom 3. September 2009 - C-2/08 [ECLI:EU:C:2009:506] - Rn. 24 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 [ECLI:EU:C:2015:662] - Rn. 27).

    Unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsprinzips ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08 - Rn. 27 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 - Rn. 36).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Zum anderen darf nach dem Effektivitätsprinzip die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-234/04 [ECLI:EU:C:2006:178] - Rn. 21 f., vom 3. September 2009 - C-2/08 [ECLI:EU:C:2009:506] - Rn. 24 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 [ECLI:EU:C:2015:662] - Rn. 27).

    Unter dem Gesichtspunkt des Effektivitätsprinzips ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (EuGH, Urteile vom 3. September 2009 - C-2/08 - Rn. 27 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 - Rn. 36).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Nachdem der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - entschieden hatte, dass die in dem früheren § 2 Abs. 3 UmwRG sowie in § 73 Abs. 4 VwVfG normierte Präklusion von Einwendungen im Hinblick auf UVP-pflichtige Verfahren nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (Kammerbeschluss vom 18. September 2017 - 1 BvR 361/12 - juris).

    Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in der Auslegung, die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission ./. Deutschland - (Rn. 76 ff.) zugrunde liegt, hätte das vorgenannte Senatsurteil nicht auf den Gesichtspunkt der Präklusion gestützt werden dürfen.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Zum anderen darf nach dem Effektivitätsprinzip die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - C-234/04 [ECLI:EU:C:2006:178] - Rn. 21 f., vom 3. September 2009 - C-2/08 [ECLI:EU:C:2009:506] - Rn. 24 und vom 6. Oktober 2015 - C-69/14 [ECLI:EU:C:2015:662] - Rn. 27).
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 28; Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 28; Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 28; Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 28 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 39 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 12.10

    Rechtliches Gehör; Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Beteiligten

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17
    Eine derartige Präklusionsregelung ist nicht dem gerichtlichen Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; s. auch BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - 9 B 12.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt auf Umweltverbände Anwendung findet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 - NVwZ 2018, 1466 Rn. 3; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 11 und vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 5 Rn. 33).
  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Es ist vielmehr anerkannt, dass die Rechtskraftwirkung eines Urteils mit dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG auch die Feststellung umfasst, dass weitere Fehler nicht vorliegen, und die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit grundsätzlich nur insoweit aufgegeben wird, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel erforderlich ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl. 2018, 585 Rn. 7 m.w.N.).

    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber auf die Entscheidung des Senats zur Ortsumgehung Freiberg (Hinweisbeschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl. 2018, 585), in der eine Durchbrechung der Rechtskraft zur Wahrung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls angenommen worden ist.

  • BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17

    Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein;

    Denn die Präklusion ist kein prozessuales Rechtsinstitut, dessen Änderungen in anhängigen Verfahren gegebenenfalls zu beachten wären, sondern hat materiell-rechtliche Wirkungen; sie beseitigt die betreffende Rechtsposition des Klägers und tritt ungeachtet des Erlasses einer gerichtlichen Entscheidung ein (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 10 m.w.N).
  • VG Schwerin, 16.09.2020 - 7 A 1408/17

    Keine Nachholung einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Falle einer

    Denn dort werden besondere Bedingungen aufgestellt, die die gerichtliche Kontrolle einschränken und die im Unionsrecht nicht vorgesehen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C 137/14 -, juris Rn. 75 ff.; BVerwG, B. v. 12.01.2018 - 9 A 12/17 -, juris Rn. 9).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass über den Streitstoff betreffend die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b UmwRG aus Gründen der Prozessökonomie in einem Verfahren konzentriert entschieden werden soll (vgl. BVerwG, B. v. 08.05.2018 - 9 A 12/17 -, juris Rn. 7).

    Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte (vgl. BVerwG, B. v. 08.05.2018 - 9 A 12/17 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 24.03.2021 - 4 VR 2.20

    Rechtsschutzkonzentration bei der Bundesfachplanung

    b) Es kann offen bleiben, ob der Schutz von Art. 19 Abs. 4 GG auch anerkannten Umweltverbänden wie hier den Antragstellerinnen zu 2 und 3 bei der Wahrnehmung überindividuellen Rechtsschutzes zugute kommt (ebenfalls offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 11 und von BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 - NVwZ 2018, 1466 Rn. 3).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

    Soweit dort im Ausgangsverfahren präkludiertes Vorbringen in dem Rechtsstreit gegen einen Planänderungsbeschluss berücksichtigt wurde, beruhte dies darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich die Unionsrechtswidrigkeit der (sog. materiellen) Präklusion festgestellt hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 26.03.2020 - 3 B 24.19

    Klage auf Ergänzung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:120118B9A12.17.0] - DVBl 2018, 585 Rn. 12) und des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass das Unionsrecht grundsätzlich nicht gebietet, von der Anwendung nationaler Vorschriften über die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung abzusehen.

    (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 9 A 12.17 - DVBl 2018, 585 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

    Unabhängig davon hat der Senat auch im Interesse einer umfassenden Klärung der Streitpunkte darzulegen, von welchen rechtlichen Anforderungen die Planfeststellungsbehörde bei der Behebung der festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 u.a. - DVBl 2018, 385, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1450, juris Rn. 19; NdsOVG, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 - NuR 2016, 261, juris Rn. 51 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

    Unabhängig davon hat der Senat auch im Interesse einer umfassenden Klärung der Streitpunkte darzulegen, von welchen rechtlichen Anforderungen die Planfeststellungsbehörde bei der Behebung der festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren auszugehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2018 - 9 A 12.17 u.a. - DVBl 2018, 385, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1450, juris Rn. 19; NdsOVG, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 - NuR 2016, 261, juris Rn. 51 m. w. N.).
  • VG Stade, 31.05.2023 - 1 A 604/21

    Belange der Raumordnung; ergänzendes Verfahren; Lärmemission durch

    Die durch das rechtskräftige Urteil erlangte Rechtssicherheit wird grundsätzlich nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 12.1.2018 - 9 A 12.17 u.a. -, juris, Rn. 7).
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