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   BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21   

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BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21 (https://dejure.org/2022,3858)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2022 - 5 B 8.21 (https://dejure.org/2022,3858)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 (https://dejure.org/2022,3858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs; Anbindung dieses entschädigungsrechtlichen Begriffs des Gerichtsverfahrens an den sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    a) Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 1 ff.) eine Gehörsverletzung in Form einer unzulässigen Überraschungsentscheidung darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Entschädigungsklage entgegen einer Hinweisverfügung des erkennenden Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2013 im Verfahren - 29 C 1241/12 - als unzulässig abgewiesen habe, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs.

    d) Des Weiteren fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit die Beschwerde vorträgt, die mit Schreiben vom 8. April 2020 erteilten Hinweise seien im Hinblick auf den abweichenden vorangegangenen Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - und die nachfolgende Urteilsbegründung offensichtlich unzureichend gewesen.

    Unabhängig davon ist das Vorbringen der Beschwerde auch deshalb unsubstantiiert, weil es hinsichtlich des Hinweises vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 - wie bereits erwähnt - an einem hinreichenden Vortrag zu dessen konkretem Inhalt fehlt.

    "durch das Unterlassen einer hier spätestens nach dem Vortrag v. 9.12.2020 (II), Ziffer III. von Amts wegen gebotenen Erwägung, ob dem Kläger nicht im Hinblick auf den Hinweis vom 28. Februar 2013 - 29 C 1241/12 in jedem Fall Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 198 GVG zum gleichen Verfahren zu gewähren bzw. auch hier eine teleologische Reduktion der Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG zu erwägen".

  • BVerwG, 04.06.2021 - 5 B 22.20

    Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 21 m.w.N.).

    Die hierfür maßgeblichen Umstände sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO vom Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 11 m.w.N.).

    Allerdings ist die Vorschrift als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Abgesehen davon zeigt die Beschwerde insoweit nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, dass der Verwaltungsgerichtshof - was erforderlich wäre (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D - NVwZ-RR 2021, 997 Rn. 12 f. m.w.N.) - im Dezember 2020 über die zur Durchführung einer Videoverhandlung erforderliche technische Ausstattung für Verhandlungen im Wege der Videokonferenz verfügte.

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    Sie wird insbesondere durch § 90 Satz 2 VwGO gestützt und entspricht vor allem dem sich aus der Entstehungsgeschichte der §§ 198 ff. GVG ergebenden Gesetzeszweck und der Funktion des Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 Rn. 15 ff.).

    Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) führt unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - (BVerwGE 156, 229) aus:.

    Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - (BVerwGE 156, 229) entschieden,.

    Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N. und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1).

  • BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    So gebietet selbst eine schwere Vorerkrankung nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grundes" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 11; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2021 - 11/21, 11/21 , 4/21 EA, 4/21 EA - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Schließlich legt die Beschwerde mit dem vorgenannten Vorbringen auch deshalb eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dar, weil sie nicht - was erforderlich gewesen wäre - aufzeigt, warum es dem Kläger - wenn er sich schon selbst an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sah - zur Verschaffung rechtlichen Gehörs nicht zumutbar gewesen wäre, einen anwaltlichen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 - NJW 2019, 291 Rn. 7 f.; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Rahmen der Auslegung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG maßgeblich darauf gestützt, dass die Frage der (wirksamen) Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten im fortzusetzenden Ausgangsverfahren zu entscheiden sei und dass der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG in dem fortgeführten Ausgangsverfahren weiterhin die ihr zugedachte Funktion zukomme, es dem Gericht zu ermöglichen, auf eine Beschleunigung dieses Verfahrens hinzuwirken und dadurch (weiteren) Schaden zu vermeiden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 20).

    Überdies setzt sich die Beschwerde, soweit sie sich auf das unterlassene Erwägen einer Wiedereinsetzung durch die Vorinstanz stützt, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer oberster Bundesgerichte auseinander, wonach der Mangel einer vor Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobenen Entschädigungsklage nicht nach bzw. durch den Ablauf der Frist geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18).

  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N. und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1).
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    Überdies setzt sich die Beschwerde, soweit sie sich auf das unterlassene Erwägen einer Wiedereinsetzung durch die Vorinstanz stützt, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer oberster Bundesgerichte auseinander, wonach der Mangel einer vor Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobenen Entschädigungsklage nicht nach bzw. durch den Ablauf der Frist geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 5 B 11.19

    Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) - juris Rn. 9 m.w.N. und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 - juris Rn. 1).
  • BGH, 17.07.2014 - III ZR 228/13

    Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer: Prüfung der

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    Überdies setzt sich die Beschwerde, soweit sie sich auf das unterlassene Erwägen einer Wiedereinsetzung durch die Vorinstanz stützt, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer oberster Bundesgerichte auseinander, wonach der Mangel einer vor Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG erhobenen Entschädigungsklage nicht nach bzw. durch den Ablauf der Frist geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - NJW 2014, 2588 Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 18).
  • BVerfG, 27.11.2018 - 1 BvR 957/18

    Keine Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die mündliche Verhandlung nach

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21
    Schließlich legt die Beschwerde mit dem vorgenannten Vorbringen auch deshalb eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dar, weil sie nicht - was erforderlich gewesen wäre - aufzeigt, warum es dem Kläger - wenn er sich schon selbst an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sah - zur Verschaffung rechtlichen Gehörs nicht zumutbar gewesen wäre, einen anwaltlichen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. November 2018 - 1 BvR 957/18 - NJW 2019, 291 Rn. 7 f.; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21 - juris Rn. 15).
  • BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

  • BVerwG, 22.01.2019 - 5 B 1.19

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens; Widerspruch gegen Aussetzung

  • BVerwG, 18.07.2007 - 5 B 95.06

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das

  • BVerwG, 16.08.2023 - 5 PKH 3.23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche am Beschluss mitwirkenden

    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 2 m. w. N.).

    Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag ist unzulässig (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 4 m. w. N.).

    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 6 m. w. N.).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21 > - juris Rn. 6 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.01.2024 - 5 B 11.23
    Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Selbst eine schwere Vorerkrankung gebietet nicht per se eine Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des "erheblichen Grundes" im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8/21, juris Rn. 20; BFH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - IX B 15/21, juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21

    Auswahlverfahren, Fortsetzung; Bewerberkreis; Maßgeblicher Zeitpunkt

    Insoweit verweise er auf den rechtskräftig gewordenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 14. Oktober 2021 - 5 B 8/21 -, worin festgestellt worden sei, dass auch die aktuelle Beurteilung des Antragstellers nicht ausreiche, eine Beförderung zu erreichen, sofern diese im Konkurrenzverhältnis zu ihm - dem Beigeladenen zu 3. - zu berücksichtigen sei.

    Der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg in dessen Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 5 B 8/21 - ist untauglich.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2023 - A 4 S 1097/23

    Gehörsrüge; Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung

    Wäre die Beklagte vertreten gewesen, hätte es nahegelegen, dass sie das Verwaltungsgericht auf das Schreiben vom 05.08.2021 aufmerksam gemacht hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2022 - 5 B 8.21 -, Juris Rn. 16).
  • BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Vielmehr ändert die Befugnis des Gerichts, Videokonferenztechnik einzusetzen, nichts daran, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines Klägers zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BVerwG vom 12.1.2022 - 5 B 8.21 - RdNr 23) .
  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 2.22

    Erfolglose Anhörungsrüge

    Seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 -, mit dem dieser die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2020 verworfen hat, hat keinen Erfolg (2.).
  • BVerwG, 10.08.2023 - 8 B 24.23

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines

    Die hierfür maßgeblichen Umstände sind innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2022 - 2 D 348/21

    Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 -, juris Rn. 23.
  • BVerwG, 10.11.2022 - 5 B 8.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 3 ZB 20.1565

    Terminsaufhebung, Videoverhandlung, Dienstunfall/Berufskrankheit, Streitwert

  • BVerwG, 10.11.2022 - 5 B 9.22

    Beihilfefähige Behandlung eines vererbbaren weiblichen Genfehlers (hier: in Bezug

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