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   BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20   

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BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20 (https://dejure.org/2022,190)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2022 - 5 C 6.20 (https://dejure.org/2022,190)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 5 C 6.20 (https://dejure.org/2022,190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; VwGO § ... 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 141 Satz 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; SGB I § 10 Nr. 3; SGB VI §§ 3, 35 ff., § 41 Satz 3, §§ 235 f.; SGB IX a.F. § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 8 Satz 2, §§ 39, 77 Abs. 1 und 5, § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 1 bis 3; SGB IX § 58 Abs. 1 Satz 3, § 160 Abs. 1, § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5; BSHG § 39 Abs. 1 Satz 1, § 41; SchwbG § 4 Abs. 1; UN-BRK Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner Altersgrenze

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 101 Abs 2 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 141 S 1 VwGO
    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner Altersgrenze

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz

  • rewis.io

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner Altersgrenze

  • doev.de PDF

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige; Altersgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer notwendigen Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; Überschreitung der Regelaltersgrenze für Rentenleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner Altersgrenze

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nicht aus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die notwendige Arbeitsassistenz - und das erreichte Regelrentenalter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für Arbeitsassistenz?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kostenerstattung für Arbeitsassistenz auch im Rentenalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 723
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Anhaltspunkte für einen solchen Regelungswillen können sich zwar im Fall eines zeitlich nicht eingegrenzten Antragsbegehrens im Verwaltungsverfahren, an das die Behördenentscheidung anknüpft, oder einer ausdrücklich von der Behörde so bezeichneten "Vorabentscheidung" ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 S. 9 und vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 7 m.w.N.).

    Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1.18 - juris Rn. 10).

    Erforderlich ist insoweit, dass die Arbeitsassistenzleistung sich ihrem Charakter nach als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10).

    Ist es deshalb (ebenso wie bei einem nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 15), muss dies auch für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsleben gelten.

    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 16).

    Bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 17 f.) hat der Senat ausgeführt, dass nach der insofern heranzuziehenden allgemeinen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16. Mai 2000 mit den Regelungen des Gesetzes dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden sollte.

    In dem neu eingefügten Satz 2 wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 10) klargestellt, dass für den Anspruch auf Arbeitsassistenzleistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht, sondern sich der Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten richtet, die für eine notwendige Arbeitsassistenz entstehen.

    Wie bereits in dem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 21 f.) dargelegt, unterscheidet sich die Bewirtschaftung dieser Mittel nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel, sodass damit der generelle Ausschluss einer bestimmten Gruppe berufstätiger schwerbehinderter Menschen von der Unterstützungsleistung nicht gerechtfertigt werden kann.

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Dieses Verständnis der allgemeinen Zweckbestimmung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, die auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gilt, ist zuletzt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - (NVwZ 2022, 139) noch einmal bestätigt worden.

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 93, 94 m.w.N.).

    Zu diesem Zweck sind nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 104 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Für die inzwischen geltende wortgleiche Regelung des § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F. gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 2.21 -).
  • BVerwG, 27.07.2018 - 5 B 1.18

    Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (juris: SchwbAV 1988) auf den

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1.18 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 66.09

    Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen; Kosten für Arbeitsassistenz

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Das so verstandene Klagebegehren hat sich auch nicht erledigt, weil dem Kläger in dem bezeichneten Zeitraum nach den aktenkundigen und nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, auf die dieser in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen hat, Aufwendungen für eine Arbeitsassistenzkraft entstanden sind, die Gegenstand eines Übernahmeanspruchs sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 66.09 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.02.2015 - 5 P 1.14

    Anfechtung einer Personalratswahl einer Agentur für Arbeit; Antragsberechtigung;

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Denn es steht die Auslegung einer Prozesserklärung in Rede, die das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz vornehmen darf (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14 - WM 2016, 1599 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 74.86

    Keine Altersbegrenzung für Schwerbehinderte bei Anrechnung auf Pflichtplätze

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) kannte grundsätzlich keine Altersgrenze und der Arbeitgeber konnte deshalb seine Pflicht nach § 4 Abs. 1 SchwbG auch durch Beschäftigung eines Schwerbehinderten erfüllen, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 74.86 - BVerwGE 87, 205 ).
  • BVerwG, 14.07.1998 - 5 C 2.97

    Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Anhaltspunkte für einen solchen Regelungswillen können sich zwar im Fall eines zeitlich nicht eingegrenzten Antragsbegehrens im Verwaltungsverfahren, an das die Behördenentscheidung anknüpft, oder einer ausdrücklich von der Behörde so bezeichneten "Vorabentscheidung" ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 17 S. 9 und vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.2016 - II ZR 305/14

    Auslegung des Klagebegehrens

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
    Denn es steht die Auslegung einer Prozesserklärung in Rede, die das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Auslegung durch die Vorinstanz vornehmen darf (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 5 P 1.14 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 18 Rn. 9 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14 - WM 2016, 1599 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    Hier erfasst das vom Bundesverwaltungsgericht selbst zu ermittelnde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 6.20 - BVerwGE 174, 328 Rn. 8; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 13) Klagebegehren eindeutig nur Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen ab Februar 2020.
  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 10.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    Hier erfasst das vom Bundesverwaltungsgericht selbst zu ermittelnde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 6.20 - BVerwGE 174, 328 Rn. 8; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 13) Klagebegehren eindeutig nur Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen ab Februar 2020.
  • VG Bremen, 17.11.2023 - 3 K 2812/20

    Notwendige Arbeitsassistenz für selbständige Körper- und Atemtherapeutin, Urteil

    Zum Anspruch auf eine notwendige Arbeitsassistenz für die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 6.20, Leitsatz und Rn. 14).

    Mit Beschluss vom 25.01.2021 ist auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten zunächst das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens (Az.: 5 C 6.20) angeordnet worden.

    Nach Fortführung des Verfahrens hat die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen damit begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 (Az.: 5 C 6.20) die streitgegenständliche Rechtsfrage in ihrem Sinne beantwortet habe.

    Die zeitlich offene Formulierung erklärt sich vielmehr daraus, dass der Zeitraum, für den die Klägerin die Übernahme der Kosten für ihre Arbeitsassistenz beantragt hatte, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, sodass der Antrag nur dahin verstanden werden kann, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten für den am 01.04.2020 beginnenden Bewilligungszeitraum von zwei Jahren begehrt, für den sie die Leistung auch im behördlichen Verfahren beantragt hat und auf den sich die verfahrensgegenständlichen Ablehnungsbescheide aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers allein beziehen (vgl. dazu in einem ähnlichen Fall BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 6.20, juris Rn. 8 ff.).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine zu gewährende Arbeitsassistenzleistung ihren Charakter als begleitende Hilfe im Arbeitsleben i. S. v. § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX nicht deshalb verliert, weil der Berechtigte das Rentenregelalter oder eine nach dem Gesichtspunkt der Üblichkeit zu bestimmende Altersgrenze erreicht hat und eine Altersrente bezieht (BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 6.20, juris Leitsatz und Rn. 14).

    Denn das gleiche Recht auf größtmögliche und selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben (Art. 27 UN-BRK; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 6/20, juris Rn. 27 unter Verweis auf BT-Drs. 18/9522, insbes. S. 1, 188 ff., 193 f. und BT-Drs. 19/13399 insbes. S. 39) umfasst auch die sich im Ausklang einer Erwerbsbiografie ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten.

    Es ist jedoch wie bereits ausgeführt (ebenso wie bei einem nichtbehinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 6.20, juris Rn. 21).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2020 - 1 LB 611/18

    Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderten Rechtsanwalt (hier:

    Am 30. Oktober 2020 hat der Beklagte beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da beim Bundesverwaltungsgericht zum Az. 5 C 6.20 die Revision gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2020 - 2010 A 1852/18 - anhängig sei.
  • VG Ansbach, 05.08.2022 - AN 9 K 21.00998

    Klage gegen Verpflichtung zur Vorlage eines Bauantrages

    Den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bilden namentlich der Antrag des Klägers sowie der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (§ 88 VwGO; vgl. beispielsweise BVerwG, U.v. 12.01.2022 - 5 C 6.20; Eyermann/Rennert § 88 VwGO Rn. 7; BeckOK VwGO/Fertig, VwGO § 88 Rn. 16).
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