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   BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69   

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BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69 (https://dejure.org/1971,1289)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1971 - VI C 50.69 (https://dejure.org/1971,1289)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1971 - VI C 50.69 (https://dejure.org/1971,1289)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der für eine Umstellungsrente "angerechneten Versicherungsjahre" - Hinzurechnung von so genannten Ausfallzeiten und Zurechnungszeiten - Bemessungsgrundlagen der Umstellungsrenten einerseits und der Neurenten andererseits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 93.65

    Festsetzung von Versorgungsansprüchen - Berechnung von Ruhegehaltsbezügen

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Die Versorgungsbehörde muß demnach bei der beamtenrechtlichen Anrechnung nach § 115 Abs. 2 BBG den Bescheid oder die Mitteilung des Versicherungsträgers über den tatsächlich in Ansatz gebrachten Versicherungszeitraum als verbindlich festgestellt hinnehmen, ohne daß die Richtigkeit dieser Feststellung im beamtenrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren nachzuprüfen wäre (vgl. auchUrteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 93.65 - [ZBR 1970, 325]).

    Sie ist insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren, denn die Bemessungsgrundlagen der Umstellungsrenten einerseits und der Neurenten andererseits unterscheiden sich wesentlich voneinander (vgl. hierzu im einzelnen die oben angeführtenUrteile vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - undvom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 93.65 -).

    Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem wiederholt angeführtenUrteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 93.65 - ausgeführt hat, befaßt sich das Bundesarbeitsgericht in jener Entscheidung mit der Anrechnung einer Umstellungsrente aus der Angestelltenversicherung auf ein tarifvertragliches Ruhegeld nach einer (Berliner) tarifvertraglichen Regelung, wonach die Rente "mit dem Teil anzurechnen (ist), der dem Verhältnis der Zeit der Pflichtversicherung, die auch bei der Festsetzung der ruhegeldfähigen Dienstzeit berücksichtigt worden ist ..., zu der gesamten Versicherungszeit entspricht".

  • BVerwG, 14.11.1969 - VI C 67.63

    Anrechnung von Rente auf Versorgungsbezüge - Ermittlung des anzurechnenden

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - zu.

    Der erkennende Senat hat in dem den Beteiligten bekanntenUrteil vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - (Buchholz 222 § 115 BBG Nr. 27) in einem nach Berliner Beamtenrecht zu beurteilenden Fall, jedoch unter Hinweis auf die entsprechende Bundesregelung, zu dem Begriff der "angerechneten Versicherungsjähre" folgendes ausgeführt:.

    Sie ist insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren, denn die Bemessungsgrundlagen der Umstellungsrenten einerseits und der Neurenten andererseits unterscheiden sich wesentlich voneinander (vgl. hierzu im einzelnen die oben angeführtenUrteile vom 14. November 1969 - BVerwG VI C 67.63 - undvom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 93.65 -).

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Die Regelung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG in ihrer jetzigen Fassung, die in ihrer Gesamtkonzeption mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfGE 17, 337), gehe von zwei Grundtendenzen aus: Dem Versorgungsempfänger solle die Rentenleistung insoweit verbleiben, als er selbst zu ihrer Höhe durch eigene Beitragsleistungen beigetragen habe.

    Insofern gewinnt hier der vom Bundesverfassungsgericht gerade für den Anwendungsbereich des § 115 BBG als verfassungsmäßig anerkannte Gesichtspunkt der Praktikabilität (BVerfGE 17, 337 [354]) vorrangige Bedeutung, weil die vom Kläger im Rahmen der Anwendung dieser Vorschrift begehrte Neuberechnung der Umstellungsrenten durch die Versorgungsbehörden nach den Grundsätzen des neuen Rentenrechts kaum vertretbar wäre.

  • BAG, 21.06.1966 - 3 AZR 305/65

    Gesetzliche Rentenversicherung - Altersruhegeld - Besitzstandsrente -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1966 - 3 AZR 305/65 - (AP Nr. 113 zu § 242 BBG Ruhegehalt) gibt keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Abgesehen davon erfordert Art. 3 Abs. 1 GG nicht die bestmögliche, sondern eine durch sachgerechte Erwägungen motivierte Gestaltung von regelungsbedürftigen Rechtsverhältnissen (vgl. BVerfGE 13, 331 [340];Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG VIII C 66.68 - mit weiterem Nachweis).
  • BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 66.68

    Grundsatz der Rechtstaatlichkeit - Rückwirkungsverbot bei Änderungsbescheiden -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Abgesehen davon erfordert Art. 3 Abs. 1 GG nicht die bestmögliche, sondern eine durch sachgerechte Erwägungen motivierte Gestaltung von regelungsbedürftigen Rechtsverhältnissen (vgl. BVerfGE 13, 331 [340];Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG VIII C 66.68 - mit weiterem Nachweis).
  • BVerfG, 16.05.1966 - 1 BvR 473/65

    Verfassungsmäßigkeit der persönlichen Bemessungsgrundlage i.S. von § 32 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Sollte die Anwendung der der hier vertretenen Auslegung entsprechenden Richtlinie Nr. 7 Abs. 1 Buchst. b zu § 115 BBG, nach der bei dem Kläger verfahren worden ist, zu einer gewissen Benachteiligung der Versorgungsempfänger, deren Versicherungsfall bereits vor der Rentenreform eingetreten ist, führen, so läge darin keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Schlechterstellung der Altrentner gegenüber den Neurentnern (vgl. auch BVerfGE 20, 52 zu einer ähnlichen Problematik in der Angestelltenversicherung).
  • BVerwG, 05.08.1970 - VI C 59.65

    Festsetzung eines Ruhegehalts

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Damit ist eine "individualisierende Auslegung" des § 115 Abs. 2 BBG abgelehnt (vgl. ferner auch dieUrteile vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - undvom 31. August 1970 - BVerwG VI C 3.69 -).
  • BVerwG, 31.08.1970 - VI C 3.69

    Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf Versorgungsbezüge - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    Damit ist eine "individualisierende Auslegung" des § 115 Abs. 2 BBG abgelehnt (vgl. ferner auch dieUrteile vom 5. August 1970 - BVerwG VI C 59.65 - undvom 31. August 1970 - BVerwG VI C 3.69 -).
  • BVerwG, 24.04.1970 - VI C 17.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1971 - VI C 50.69
    In einem hieran anknüpfendenUrteil vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 17.65 - hat der erkennende Senat ferner ausgeführt, daß die Vorschrift des § 115 Abs. 2 BBG in jedem Fall zur Anrechnung nur eines Teils der Rente führt, bei dessen Errechnung sie von einer gewissen Pauschalierung ausgeht, und daß es einem solchen von der Anrechnungsvorschrift erkennbar gewollten pauschalierenden Verzicht auf eine nach der Besonderheit jedes Einzelfalles differenzierende Errechnung entspricht, wenn als "angerechnete Versicherungsjahre" in der Regel die Zeit eingesetzt wird, die der Rentenbescheid seinerseits als anrechnungsfähige Versicherungsjahre errechnet und bezeichnet hat.
  • BVerwG, 12.10.1971 - VI C 99.67

    Rechtswidrigkeit einer internen Behördenauskunft wegen Verstoßes gegen den in §

    Einer Anrufung des Gemeinsamen Senats bedarf es aber nicht, weil der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluß nicht Art. 35 GG, sondern § 29 FGG ausgelegt hat (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1970 - BVerwG Gr. Sen. 1.69 - [BVerwGE 36, 340] und Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 50.69 -).
  • BVerwG, 04.11.1971 - VI C 1.68

    Anrechnung von Rententeilen auf dieVersorgungsbezüge - Behandlung von

    Welche Versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten diese Voraussetzungen jeweils erfüllen, ergibt sich für die Versorgungsbehörde wie bei dem Merkmal Versicherungsjahre bindend aus dem Rentenbescheid, dessen Feststellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen sind (vgl. Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 93.65 - [BVerwGE 36, 1, 11 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 28 = ZBR 1970, 325]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 50.69 - [RiA 1971, 179]).

    Abgesehen davon erfordert Art. 3 Abs. 1 GG nicht die bestmögliche, sondern eine durch sachgerechte Erwägungen motivierte Gestaltung regelungsbedürftiger Rechtsverhältnisse (BVerwGE 36, 71 [79]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 50.69 -).

  • BVerwG, 15.10.1980 - 6 C 42.79

    Zweck der Anrechnung von Rententeilen - Berechnungsformel für den anzurechnenden

    In die Berechnungsformel, nach der der anzurechnende Rententeil zu errechnen ist, sind die von dem Rentenversicherungsträger "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungekürzt einzusetzen (Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 2 C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 93.65 - [BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz a.a.O. Nr. 28], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29], vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31], vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33], vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] und vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [a.a.O.]).

    Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht "individualisierend" auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet (Urteile vom 24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - und vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 01.12.1980 - 6 C 115.78

    Rückforderung von Versorgungsbezügen auf Grund einer nachträglichen Neuberechnung

    In die Berechnungsformel, nach der der anzurechnende Rententeil zu errechnen ist, sind die von dem Rentenversicherungsträger 'für die Rente angerechneten Versicherungsjahre' zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungekürzt einzusetzen(Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 2 C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 93.65 - [BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz a.a.O. Nr. 28], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29], vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31], vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33], vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] undvom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [a.a.O.]).

    Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht 'individualisierend' auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet(Urteile vom 24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [a.a.O.], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - undvom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 29.06.1973 - VI C 35.70

    Erwerb eines Versorgungsanspruches infolge Änderung des begünstigenden Gesetzes -

    Auch der von der Revision ins Feld geführte Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erfordert nicht die bestmögliche, sondern eine durch sachgerechte Erwägungen motivierte Gestaltung regelungsbedürftiger Rechtsverhältnisse (vgl. Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 50.69 - [RiA 1971, 179 - Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 33] und vom 4. November 1971 - BVerwG VI C 1.68 - [RiA 1972, 67 = Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] mit Nachweisen).
  • BVerwG, 22.02.1972 - VI B 52.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Währung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) würde schon deshalb ausscheiden, weil die bezeichneten Entscheidungen zu den Vorschriften anderer Gesetze ergangen sind als in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren maßgebend (vgl. dazu Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1970 - BVerwG Gr. Sen. 1.69 - [BVerwGE 36, 340], Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG VI C 50.69 - und vom 12. Oktober 1971 - BVerwG VI C 99.67 -).
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 26.81

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Knappschaftsrente auf die

    Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in anderem Zusammenhang bereits verschiedentlich ausgesprochen, daß dieseVorschrift nicht "individualisierend" auszulegen ist, sondern von einer gewissen Pauschalierung des anzurechnenden Teiles der Rente ausgeht und dementsprechend auf eine die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigende differenzierende Berechnung dieses Rententeils verzichtet (Urteile vorn24. April 1970 - BVerwG 6 C 17.65 -, vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 31], vom 31. August 1970 - BVerwG 6 C 3.69 - und vorn12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 33]).
  • BVerwG, 05.03.1979 - 6 B 67.78

    Rechtsmittel

    Die Versorgungsbehörde muß bei der beamtenrechtlichen Anrechnung nach § 115 Abs. 2 BBG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rentenbescheid über den tatsächlich in Ansatz gebrachten Versicherungszeitraum als verbindlich festgestellt hinnehmen, ohne daß die Richtigkeit dieser Feststellung im beamtenrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren nachzuprüfen wäre (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [11];Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 33] undvom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 Hess BG Nr. 1]).
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