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   BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89   

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https://dejure.org/1990,1134
BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89 (https://dejure.org/1990,1134)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1990 - 4 B 240.89 (https://dejure.org/1990,1134)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1990 - 4 B 240.89 (https://dejure.org/1990,1134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung von zwei im zweiten Obergeschoß gelegenen Wohnungen in eine gewerbliche Nutzung - Vorliegen der Eigenschaften eines Mischgebiets im unbeplanten Innenbereich - § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als geeignete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mischgebiet: Geschoßweise Gliederung der Nutzungsart (IBR 1990, 444)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 557
  • DÖV 1990, 474
  • BauR 1990, 326
  • ZfBR 1990, 157
  • ZfBR 1991, 9
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89

    Voraussetzungen für eine Befreiung

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten lassen (vgl. zuletztBeschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das folgt aus der im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommenden Funktion, eine lediglich den Einzelfall betreffende Steuerungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. auchBeschluß vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - DÖV 1989, 724; zur ähnlichen Problematik bei § 31 Abs. 2 BauGB vgl.Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89
    Das folgt aus der im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommenden Funktion, eine lediglich den Einzelfall betreffende Steuerungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen (vgl. auchBeschluß vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - DÖV 1989, 724; zur ähnlichen Problematik bei § 31 Abs. 2 BauGB vgl.Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89
    Der Senat hat in seinemUrteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - (BVerwGE 79, 309) auch ausgeführt, unter welchen Umständen ein in einem Mischgebiet allgemein zulässiges Vorhaben im Einzelfall wegen Störung des quantitativen Mischungsverhältnisses von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein kann.
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 19.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89
    § 34 Abs. 2 BauGB nimmt deshalb - ebenso wie der frühere § 34 Abs. 3 BBauG (vgl.Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 66) - auch auf § 15 BauNVO Bezug mit der Folge, daß das hier strittige Vorhaben auch nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist.
  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 23.76

    Genehmigung einer Garage auf einem Reihenhausgrundstück im unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89
    Anders als nach der Bestimmung des früheren § 34 Abs. 3 BBauG (vgl. hierzuUrteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 23.76 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 67 = DÖV 1979, 675) ist nunmehr bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung ein Rückgriff auf § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr möglich.
  • BVerwG, 03.07.1973 - IV B 92.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1990 - 4 B 240.89
    Bei einem in je selbständig tragender Weise mehrfach begründeten Urteil rechtfertigt sich die Zulassung der Revision nämlich nur dann, wenn jeder der Gründe zur Zulassung Anlaß gibt (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109 und ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Nach der Neufassung der Vorschrift, die hinsichtlich der Art der Nutzung einen Rückgriff auf Absatz 1 ausschließt (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 4 B 240.89 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 133 = BRS 50 Nr. 79), kommt jedoch ein Nachbarschutz aus dem im Merkmal des "Einfügens" enthaltenen Rücksichtnahmegebot insoweit nicht mehr in Betracht.
  • OVG Sachsen, 14.01.2019 - 1 A 911/17

    Baunachbarklage; Gebietserhaltung; Rücksichtnahmegebot

    Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB geprüft und ist vom Bestehen eines faktischen allgemeinen Wohngebiets gem. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck S. 20 Absatz 2), so dass damit die zusätzliche Prüfung, ob sich das allgemein zulässige Vorhaben seiner Art nach im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 1990 - 4 B 240.89 -, juris Rn. 6), entfallen ist.16 Dabei kann auch der Rüge der Klägerin, dass ein Ausschlussgrund nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 BauNVO zu Unrecht verneint worden sei, nicht gefolgt werden.
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Dies bedeutet für den betroffenen Grundeigentümer eine Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit von besonderer Qualität und bedarf deshalb einer speziell darauf abgestellten städtebaulichen Rechtfertigung (vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 4 B 240.89 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 133 = NVwZ 1990, 557; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 1 Rz. 112).
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