Rechtsprechung
BVerwG, 12.02.1996 - 9 C 70.95 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Bestellung eines Dolmetschers für die mündliche Verhandlung - Verpflichtung des Bundesamtes für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 28.10.1994 - 24 BA 94.33513
- BVerwG, 12.02.1996 - 9 C 70.95
- BVerwG, 12.02.1996 - 9 C 72.95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen - …
Auszug aus BVerwG, 12.02.1996 - 9 C 70.95
Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß das Bundesamt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu verpflichtet werden kann, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG festzustellen.Der erkennende Senat hat jedoch mit Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - entschieden, daß Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt.
Zwar hat der erkennende Senat mit den bereits genannten Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß allgemeine Gefahren wie die typischen Bürgerkriegsgefahren von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann nicht erfaßt werden, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 12.02.1996 - 9 C 70.95
Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß das Bundesamt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu verpflichtet werden kann, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG festzustellen.Zwar hat der erkennende Senat mit den bereits genannten Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß allgemeine Gefahren wie die typischen Bürgerkriegsgefahren von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann nicht erfaßt werden, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.
- BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90
Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung
Auszug aus BVerwG, 12.02.1996 - 9 C 70.95
Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich mit Erfolg nur berufen, wer zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich das rechtliche Gehör auch zu verschaffen (siehe etwa BVerfGE 74, 220 [BVerfG 10.02.1987 - 2 BvR 314/86]; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248, S. 99). - BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen …
Auszug aus BVerwG, 12.02.1996 - 9 C 70.95
Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich mit Erfolg nur berufen, wer zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich das rechtliche Gehör auch zu verschaffen (siehe etwa BVerfGE 74, 220 [BVerfG 10.02.1987 - 2 BvR 314/86]; BVerwG…, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248, S. 99).