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   BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 (1 B 86.18)   

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BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 (1 B 86.18) (https://dejure.org/2019,4059)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2019 - 1 KSt 1.19 (1 B 86.18) (https://dejure.org/2019,4059)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 (1 B 86.18) (https://dejure.org/2019,4059)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht

    GKG § 66 Abs. 1, 5 und 6; VwGO § 67 Abs. 4; AsylG § 83b
    Bevollmächtigter; Gerichtsgebühren; Gerichtskostenfreiheit; Kostenansatz; Kostenerinnerung; Streitigkeiten nach dem Asylgesetz; Vertretungszwang; kostenrechtliches Verfahren; unstatthaftes Rechtsmittel

  • doev.de PDF

    Kostenerinnerung in Asylsachen

  • rewis.io

    Vertretungszwang bei kostenrechtlicher Erinnerung; Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bei nicht statthaft eingelegtem Rechtsmittel

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 83b
    Erstreckung der Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf sämtliche gerichtliche Verfahren in allen Instanzen

  • rechtsportal.de

    Kostenerinnerung; Kostenansatz; Gerichtsgebühren; Gerichtskostenfreiheit; Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ; unstatthaftes Rechtsmittel; Vertretungszwang; Bevollmächtigter; kostenrechtliches Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Gerichtskosten für Flüchtlinge bei Asylstreit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 895
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16

    Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19
    Mit der Einfügung der Worte "ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten" durch Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ebenfalls geänderten § 67 VwGO, die auf einen Vertretungszwang für Streitwert- und Kostenbeschwerden hindeuten (BT-Drs. 16/3655 S. 97), in kostenrechtlichen Verfahren (wie bisher) kein Anwaltszwang gilt (vgl. BT-Drs. 16/11385 S. 56; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 53 m.w.N.; offenlassend BVerwG, Beschluss vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 2).

    Die Rechtsprechung zu - ihrer Art nach grundsätzlich gebührenfreien - Prozesskostenhilfeverfahren sowie zu § 66 Abs. 8 GKG, wonach für ein unstatthaftes Rechtsmittel keine Gebührenfreiheit gewährt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1995 - IV ZB 10/93 - juris Rn. 5, vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 5), steht dem nicht entgegen und bleibt davon unberührt.

  • BGH, 17.10.2002 - IX ZB 303/02

    Kosten der unstatthaften Beschwerde im Kostenansatzverfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19
    Die Rechtsprechung zu - ihrer Art nach grundsätzlich gebührenfreien - Prozesskostenhilfeverfahren sowie zu § 66 Abs. 8 GKG, wonach für ein unstatthaftes Rechtsmittel keine Gebührenfreiheit gewährt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1995 - IV ZB 10/93 - juris Rn. 5, vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 5), steht dem nicht entgegen und bleibt davon unberührt.
  • BGH, 14.06.1995 - IV ZB 10/93

    Höhe der Gerichtskosten nach Nr. 1181 des Kostenverzeichnisses zum

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19
    Die Rechtsprechung zu - ihrer Art nach grundsätzlich gebührenfreien - Prozesskostenhilfeverfahren sowie zu § 66 Abs. 8 GKG, wonach für ein unstatthaftes Rechtsmittel keine Gebührenfreiheit gewährt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1995 - IV ZB 10/93 - juris Rn. 5, vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 5), steht dem nicht entgegen und bleibt davon unberührt.
  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 KSt 1.13

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; keine Gebührenfreiheit bei unstatthafter

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19
    Die Rechtsprechung zu - ihrer Art nach grundsätzlich gebührenfreien - Prozesskostenhilfeverfahren sowie zu § 66 Abs. 8 GKG, wonach für ein unstatthaftes Rechtsmittel keine Gebührenfreiheit gewährt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1995 - IV ZB 10/93 - juris Rn. 5, vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 5), steht dem nicht entgegen und bleibt davon unberührt.
  • BGH, 03.03.2014 - IV ZB 4/14

    Gerichtsgebührenbefreiung: Kostenpflichtigkeit einer kraft Gesetzes

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19
    Die Rechtsprechung zu - ihrer Art nach grundsätzlich gebührenfreien - Prozesskostenhilfeverfahren sowie zu § 66 Abs. 8 GKG, wonach für ein unstatthaftes Rechtsmittel keine Gebührenfreiheit gewährt wird (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1995 - IV ZB 10/93 - juris Rn. 5, vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597 Rn. 2 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 - juris Rn. 5), steht dem nicht entgegen und bleibt davon unberührt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2018 - 3 A 4136/18

    Unzulässigkeit einer nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BVerwG, 12.02.2019 - 1 KSt 1.19
    Die zugrunde liegende Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2018 - 3 A 4136/18.A - ist nach den Vorschriften des Asylgesetzes gerichtsgebührenfrei.
  • VG Meiningen, 12.03.2020 - 2 S 27/20

    Erhebung der Aktenversendungspauschale im asylrechtlichen Verfahren beim

    Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der sachlichen Gerichtskostenfreiheit in § 83b AsylG - anders als in § 188 Satz 2 VwGO - nicht die Interessen der - als weniger bemittelt vorausgesetzten - Asylbewerber im Blick hatte, sondern die Vermeidung von Verwaltungsaufwand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019, Az.: 1 KSt 1.19, Rn. 7 unter Verweis auf BT-Drs.: 12/4450, S. 29 - Fundstelle: juris).
  • VGH Bayern, 20.03.2019 - 10 C 17.1745

    Beschwerde gegen Gerichtskostenansatz - Abgrenzung von Verfahren nach dem Asyl-

    Entscheidend ist allein die objektive Zugehörigkeit des Klage- bzw. Antragsbegehrens zu den Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz; das gilt auch dann, wenn der konkret eingelegte Rechtsbehelf nicht zielführend ist (BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 1 KSt 1.19 - juris Rn. 6; ebenso z.B. BayVGH, B.v. 21.12.2015 - 10 CE 15.2038, 10 C 15.2039 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 10 C 15.2543 - juris Rn. 4, jeweils zu § 80 AsylG bzw. AsylVfG a.F.; BVerwG, U.v. 31.3.1992 - 9 C 155/90 - juris Rn. 13, zu § 32 Abs. 1 AsylVfG a.F.; Neundorf in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.2.2019, § 83b AsylG Rn. 1).
  • VG Kassel, 03.08.2021 - 4 K 432/21

    Zur Reichweite der Gerichtskostenfreiheit nach § 83 b AsylG

    aa) Für die Prüfung, ob ein Ausschlussgrund greift, mithin ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren handelt, ist allein die objektive Zugehörigkeit des klägerischen Begehrens zu den Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 10 C 17.1745 -, Rn. 6, juris).
  • BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22

    Kostenerinnerung; Form der Kostenrechnung

    Denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht unterliegt nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1).
  • BVerwG, 06.07.2021 - 1 KSt 2.21

    Zurückweisung einer Kostenerinnerung

    Die Erinnerungen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und die nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1 Rn. 3), haben keinen Erfolg.
  • VGH Bayern, 14.03.2022 - 12 C 22.170

    Vorläufige Streitwertfestsetzung, Gerichtskostenfreiheit, Erinnerung gegen den

    Darüber hinaus spricht im vorliegenden Fall bereits Vieles dafür, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Klageverfahren, das sich gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterbringung in einer staatlichen Asylbewerberunterkunft nach §§ 22, 23 DVAsyl richtet, nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei ist, da eine "Streitigkeit nach diesem Gesetz" vorliegt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 12.2.2019 - 1 KSt 1/19 - NVwZ 2019, 895, Rn. 7).
  • VG Weimar, 14.05.2019 - 7 S 320/17

    Keine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG hinsichtlich der Zahlung einer

    Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der sachlichen Gerichtskostenfreiheit in § 83b AsylG - anders als in § 188 Satz 2 VwGO - nicht die Interessen der - als weniger bemittelt vorausgesetzten - Asylbewerber im Blick hatte, sondern die Vermeidung von Verwaltungsaufwand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019, Az.: 1 KSt 1.19, Rn. 7 unter Verweis auf BT-Drs.: 12/4450, S. 29 - Fundstelle: juris).
  • VG Weimar, 14.05.2019 - 7 S 320/19

    Asylverfahrensrechtliche Gerichtskostenfreiheit; Zahlung einer gerichtlichen

    Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der sachlichen Gerichtskostenfreiheit in § 83b AsylG - anders als in § 188 Satz 2 VwGO - nicht die Interessen der - als weniger bemittelt vorausgesetzten - Asylbewerber im Blick hatte, sondern die Vermeidung von Verwaltungsaufwand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019, Az.: 1 KSt 1.19, Rn. 7 unter Verweis auf BT-Drs.: 12/4450, S. 29 - Fundstelle: juris).
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