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   BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65   

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BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65 (https://dejure.org/1966,1996)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1966 - II C 116.65 (https://dejure.org/1966,1996)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1966 - II C 116.65 (https://dejure.org/1966,1996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme einer Ernennung wegen nachträglicher Feststellung strafgerichtlicher Verurteilung des Beamten zu einer ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lassenden Strafe - Entwendung von 3100 Reichsmark (RM) im Zuge einer ohne Auftrag durchgeführten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 06.07.1960 - VI C 193.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65
    Es komme auf die Kenntnis des für die Ernennung nach der Rechtsordnung maßgebenden willensbildenden Bediensteten der Behörde an (zu vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -).

    Demgegenüber ist durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits klargestellt worden, daß der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG verwendete Begriff "unwürdig" als ein in seiner Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff der zuständigen Behörde weder einen Ermessens- noch einen nur beschränkter verwaltungsgerichtlicher Prüfung zugänglichen Beurteilungsspielraum beläßt (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -]; ferner BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 1] und vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -).

    Beide mit Revisionen auf dem Gebiete des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt ausgeführt, daß Diebstahl in aller Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen mag, einem Beamten trotz strafgerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls die Würdigkeit nicht abzusprechen (BVerwG, Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -, vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -] und vom 6. Juli 1963 - BVerwG VI C 193.58 - [BVerwGE 11, 61 (63) [BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58]]).

    Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 - (a.a.O.) geht in diesem Zusammenhang fehl.

  • BVerwG, 17.07.1963 - VI C 162.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65
    Das Wohlverhalten und die Bewährung des Klägers seit seinen streitigen Ernennungen ist somit für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG unerheblich (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [RiA 1963 S. 363; DÖD 1963 S. 215]).

    Denn die beiden Rücknahmegründe des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG stehen - wie sich schon aus dem Wortlaut ("oder") ergibt - selbständig nebeneinander (BVerwG, Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 120.59 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 11 LBG Berlin Nr. 2] und Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 7]) mit der Folge, daß bei Erfüllung auch nur eines der beiden gesetzlichen Tatbestände die Rücknahme der Ernennung statthaft und geboten ist.

  • BVerwG, 08.11.1962 - II C 180.60

    Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) auf einen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65
    Demgegenüber ist durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits klargestellt worden, daß der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG verwendete Begriff "unwürdig" als ein in seiner Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff der zuständigen Behörde weder einen Ermessens- noch einen nur beschränkter verwaltungsgerichtlicher Prüfung zugänglichen Beurteilungsspielraum beläßt (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -]; ferner BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 1] und vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -).

    Beide mit Revisionen auf dem Gebiete des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt ausgeführt, daß Diebstahl in aller Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen mag, einem Beamten trotz strafgerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls die Würdigkeit nicht abzusprechen (BVerwG, Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -, vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -] und vom 6. Juli 1963 - BVerwG VI C 193.58 - [BVerwGE 11, 61 (63) [BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58]]).

  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 120.59
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65
    Denn die beiden Rücknahmegründe des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG stehen - wie sich schon aus dem Wortlaut ("oder") ergibt - selbständig nebeneinander (BVerwG, Urteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 120.59 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 11 LBG Berlin Nr. 2] und Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 162.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 7]) mit der Folge, daß bei Erfüllung auch nur eines der beiden gesetzlichen Tatbestände die Rücknahme der Ernennung statthaft und geboten ist.
  • BVerwG, 08.02.1961 - VI C 81.58
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65
    Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß nach § 4 Abs. 4 StrTG die getilgte Verurteilung nicht als ungeschehen zu behandeln ist, daß also die Vorstrafe durch die Tilgung des Verurteilungsvermerks im Strafregister nicht völlig ausgelöscht wird mit der Folge, daß die oberste Dienstbehörde gehindert wäre, das Beamtenverhältnis nach der - dem § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG rechtsähnlichen - Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - für nichtig zu erklären (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1961 - BVerwG VI C 81.58 - [BVerwGE 12, 42]).
  • BVerwG, 15.01.1960 - VI C 229.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65
    Demgegenüber ist durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits klargestellt worden, daß der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG verwendete Begriff "unwürdig" als ein in seiner Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff der zuständigen Behörde weder einen Ermessens- noch einen nur beschränkter verwaltungsgerichtlicher Prüfung zugänglichen Beurteilungsspielraum beläßt (vgl. u.a. Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -]; ferner BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG VI C 229.58 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 1] und vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 193.58 -).
  • BVerwG, 07.07.1961 - VI C 169.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65
    Anders als die Regelung des § 48 BBG, nach welcher der Verlust der Beamtenrechte lediglich an ein im ordentlichen Strafverfahren ergangenes "Urteil eines deutschen Gerichts", nicht also auch an eine Verurteilung durch ein Besatzungsgericht, durch ein ausländisches Gericht oder durch ein Spruchgericht im Entnazifizierungsverfahren geknüpft wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 169.58 - [Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 4]), fordert § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG als Voraussetzung für die Rücknahme einer Ernennung nur die rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe, ohne zwischen Strafurteilen deutscher und jenen anderer Gerichte zu unterscheiden.
  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 202.60

    Vorsorgliche Zurücknahme der Ernennung eines Beamten - Beamtenrechtliche Folgen

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - II C 116.65
    Beide mit Revisionen auf dem Gebiete des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt ausgeführt, daß Diebstahl in aller Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig macht und daß es nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen mag, einem Beamten trotz strafgerichtlicher Verurteilung wegen Diebstahls die Würdigkeit nicht abzusprechen (BVerwG, Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 -, vom 8. November 1962 - BVerwG II C 180.60 - [BVerwGE 15, 128 - 130 -] und vom 6. Juli 1963 - BVerwG VI C 193.58 - [BVerwGE 11, 61 (63) [BVerwG 06.07.1960 - VI C 193/58]]).
  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 50.78

    Verschweigen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Rahmen eines

    Ferner hat es entschieden, daß selbst eine Tilgung des Strafvermerks nach § 4 Abs. 4 StTilgG die Dienstbehörde nicht dazu verpflichtet, die getilgte Verurteilung eines Beamten als ungeschehen zu behandeln (BVerwGE 12, 42 [43 f.]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]).

    Jedenfalls kommt in allen genannten Urteilen der dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes zu entnehmende Grundgedanke der Vorschrift zum Ausdruck, daß für die Rücknahme einer Ernennung die Umstände maßgeblich sind und bleiben, die zum Zeitpunkt der Ernennung bestanden und diese in einer Weise beeinflußt haben, daß sie an einem unheilbaren Fehler leidet; späteres Wohlverhalten des Beamten in der Zeit nach der Ernennung ist unerheblich (vgl. - zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG - Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [a.a.O.]).

    Auch soweit das beklagte Land die Rücknahme der Ernennung des Klägers auf diesen selbständig neben § 14 Abs. 1 Nr. 1 LBG stehenden (vgl. BVerwGE 13, 156 [159]; 22, 248 [251]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 195]) gesetzlichen Tatbestand gestützt hat, ist sie nicht deshalb rechtswidrig, weil die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Strafe nach deren Tilgung bzw. nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr zu seinem Nachteil berücksichtigt werden darf.

    Indes kommt es auch hier nur auf die zur Zeit der Ernennung bestehenden Umstände an (vgl. Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]).

    Ob eine Tat zur "Unwürdigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LBG führt, ist eine von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage; der Einstellungsbehörde ist insoweit kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BVerwGE 15, 128 [130, 132]; Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [DÖD 1963, 215]; Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]).

  • VG Minden, 22.02.2016 - 4 K 1153/15

    Neonaziparolen und Gewalt: Rechtsextremer Jura-Student darf nicht Anwalt werden

    vgl. zum beamtenrechtlichen Begriff der Unwürdigkeit BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1960 - 6 C 229.58 -, DÖV 1960, S. 840, 841; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - 2 C 116.65 -, juris (nur Leitsatz); BayVGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - 3 B 92.2995 -, juris, Rdn. 11; Schütz/Maiwald (Maiwald), BeamtR, Kommentar Bd. 1, 129. AL November 2012, § 12 BeamtStG, Rdn. 59, m.w.N.; zur 'persönlichen Ungeeignetheit' im Sinne des niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 36; zur Unwürdigkeit i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 3 Soldatengesetz OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 5024/98 -, juris, Rdn. 3; a.A. noch OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1978 - VI A 898/76 -, DÖD 1979, S. 36, betreffend die "besondere charakterliche Eignung" eines Beamtenbewerbers.
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 5 LB 114/02

    Aufnahme; Beamter; Eignung; Freiheitsstrafe; juristische Staatsprüfung;

    Das gilt auch für den in beamtenrechtlichen Vorschriften verwandten unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung, wenn es - wie hier - nicht um die sonstige persönliche und fachliche Eignung, sondern um die durch die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens in Frage gestellte charakterliche Eignung ("Würdigkeit") geht (vgl.: BVerwG, Urt. v. 15.1.1960 - 6 C 229/58 -, DÖV 1960, 840; BVerwG, Urt. v. 12.5.1966 - 2 C 116.65 -, ZBR 1966, 354; Bayr.VGH, Urt. v. 21.7.1966 - Nr. 184 VI 65 -, DVBl. 1967, 980).
  • VG Minden, 12.06.2015 - 4 L 441/15

    Kein juristischer Vorbereitungsdienst bei zwei Verurteilungen in 10 Monaten

    vgl. zum beamtenrechtlichen Begriff der Unwürdigkeit BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1960 - 6 C 229.58 -, DÖV 1960, S. 840, 841; BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - 2 C 116.65 -, juris (nur Leitsatz); BayVGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - 3 B 92.2995 -, juris, Rdn. 11; Schütz/Maiwald (Maiwald), BeamtR, Kommentar Bd. 1, 129. AL November 2012, § 12 BeamtStG, Rdn. 59, m.w.N.; zur 'persönlichen Ungeeignetheit' im Sinne des niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2002 - 5 LB 114/02 -, juris, Rdn. 36; zur Unwürdigkeit i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 3 Soldatengesetz OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 5024/98 -, juris, Rdn. 3; a.A. noch OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1978 - VI A 898/76 -, DÖD 1979, S. 36, betreffend die "besondere charakterliche Eignung" eines Beamtenbewerbers.
  • BVerwG, 09.05.1984 - 2 B 82.83

    Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - Rücknahme einer Ernennung

    Es kommt eindeutig auf die Kenntnis der obersten Dienstbehörde an, und zwar auf die Kenntnis der entscheidungsbefugten Bediensteten (Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193]; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 17 Anm. 1).
  • BVerwG, 20.08.1980 - 2 B 54.79

    Ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    - Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß es sich bei dem Begriff "unwürdig" in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG um einen verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, daß bei Eigentumsdelikten des Beamten die Würdigkeit zur Berufung in ein Beamtenverhältnis regelmäßig, d.h. außer bei Vorliegen besonderer Umstände, zu verneinen ist, daß Dienstherr und Gerichte bei der Beurteilung der Unwürdigkeit an die tatsächlichen Feststellungen und an die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter strafrechtliche Vorschriften in dem rechtskräftigen Strafurteil gebunden sind, daß dienstliche Bewährung und Wohlverhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nach der Ernennung außer Betracht bleiben müssen und daß neben der Art der Straftat auch die Person des Täters und seine Motive sowie die sonstigen besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, so insbesondere auch, ob unter Berücksichtigung der seit der Tat vergangenen Zeit anzunehmen ist, daß durch eine Aufrechterhaltung der Ernennung das Ansehen des Dienstherrn leiden oder die Arbeit der Verwaltung Schaden nehmen würde (vgl. u.a. BVerwGE 15, 128 [129 ff.]; Urteile vom 25. Januar 1960 - BVerwG 6 C 240.57 - [Buchholz 237.2 § 171 LBG Berlin Nr. 2], vom 17. Juli 1963 - BVerwG 6 C 162.60 - [Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 7], vom 12. September 1963 - BVerwG 2 C 14.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 9] und vom 12. Mai 1966 - BVerwG 2 C 116.65 - [DÖD 1966, 193, 194]).
  • VG Potsdam, 17.12.1993 - 2 L 337/93

    Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung; Herbeiführung der Ernennung zum

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