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   BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10   

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BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10 (https://dejure.org/2011,7040)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 (https://dejure.org/2011,7040)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 (https://dejure.org/2011,7040)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 6 Abs. 1, 3; § 86 Abs. 4, 5 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1; § 88 Abs. 2; § 89c Abs. 1 Satz 1; SGB X § 105 Abs. 1 Satz 1, § 112
    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung; Rückerstattungsanspruch; Erstattungsanspruch; Rückerstattungspflicht; Erstattungspflicht; Geltungsbereich; räumlicher Anwendungsbereich; Leistungen der Jugendhilfe im Inland; Leistungen der Jugendhilfe im ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 6 Abs. 1, 3; § 86 Abs. 4, 5 Satz 1, 2, Abs. 6 Satz 1; § 88 Abs. 2; § 89c Abs. 1 Satz 1
    Aufenthalt im Ausland; Aufenthalt im Inland; Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger; Erstattungsanspruch; Erstattungspflicht; Fortbestand der örtlichen Zuständigkeit; Geltungsbereich; Gewähren einer Leistung; Gewährung einer Leistung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 Abs 4 SGB 8, § 86 Abs 5 S 1 SGB 8, § 86 Abs 6 S 1 SGB 8, § 6 Abs 3 SGB 8, § 6 Abs 1 SGB 8
    Leistung der Jugendhilfe im Ausland; Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe; örtliche Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland i. S. d. § 6 Abs. 3 SGB VIII setzt Auslandsaufenthalt der Leistungsberechtigten und -empfänger voraus; Notwendigkeit des Auslandsaufenthalts der Leistungsberechtigten und -empfänger für einen Anspruch auf ...

  • rewis.io

    Leistung der Jugendhilfe im Ausland; Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe; örtliche Zuständigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Leistung der Jugendhilfe im Ausland; Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe; örtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland i. S. d. § 6 Abs. 3 SGB VIII setzt Auslandsaufenthalt der Leistungsberechtigten und -empfänger voraus; Notwendigkeit des Auslandsaufenthalts der Leistungsberechtigten und -empfänger für einen Anspruch auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendhilfe an Deutsche im Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 378
  • NVwZ-RR 2011, 768
  • FamRZ 2011, 1294
  • DVBl 2011, 1047
  • DÖV 2011, 783
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10
    Der Senat hat in seinen dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannten Urteilen vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - (BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/ SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff.) und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - (NVwZ-RR 2011, 203 Rn. 21) entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen.

    Denn die bisherige Zuständigkeit ist nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - wie in dem Wort "solange" zum Ausdruck kommt - auf den Zeitraum gemeinsamer oder fehlender Personensorge beider Elternteile beschränkt (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 25).

    Diese wird durch die räumliche Nähe zum Aufenthaltsort der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils ermöglicht und begünstigt (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 23).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10
    Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII endet auch mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil (Fortführung des Urteils vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203).

    Der Senat hat in seinen dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht bekannten Urteilen vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - (BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/ SGB VIII Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff.) und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - (NVwZ-RR 2011, 203 Rn. 21) entschieden, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen erfasst, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen.

    Angesichts der zuständigkeitsbestimmenden Wirkung des Personensorgerechts im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern während eines Leistungsbezugs im Sinne des § 86 Abs. 5 SGB VIII endet die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII - abgesehen von der Einstellung der Leistung bzw. der Gewährung einer (zuständigkeitsrechtlich) neuen Leistung oder der erneuten Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22) - mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil.

  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10
    Steht die Personensorge keinem Elternteil zu, ist ausnahmsweise der Vormund leistungsberechtigt (Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1).
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10
    Bei der hier in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sind in der Regel jedoch die Eltern oder der maßgebliche Elternteil leistungsberechtigt (Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 8 f.).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - NVwZ-RR 2011, 768 Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 , vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236 ff. = NVwZ-RR 2011, 203 ff. Rn. 21 und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Senats endet die durch den beiderseitigen Sorgerechtsentzug nach Beginn der Leistung bedingte Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erst, wenn einem der Elternteile wieder die elterliche Sorge übertragen wird (dann wäre bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Leistungsbeginn § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden), wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (und deshalb bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern wiederum eine neue, auf die Zeit vor Beginn dieser Leistung abstellende Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen ist) oder wenn die Eltern nach Leistungsbeginn (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Zuständigkeitsregelung, die sowohl für die Zeit vor als auch nach Beginn der Leistung einschlägig ist, zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 24, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22 ff. und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 f.).

  • BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17

    Anschlussrevision; Antragstellung; Aufenthalt; Aufenthalt im Ausland; Aufenthalt

    Ob der Anwendungsbereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch über diese Regelung eröffnet ist, stellt eine eigenständige und vorgreifliche Frage dar, die der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, die im Einzelfall nach §§ 85 bis 88 SGB VIII zu treffen ist, systematisch vorgelagert ist (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 19).

    Dies ist bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder in Form der Heimerziehung bzw. in einer sonstigen betreuten Wohnform das Kind oder der Jugendliche (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21).

    Allein dann richtet sich die - im Anschluss daran zu bestimmende - sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII und die örtliche Zuständigkeit nach § 88 Abs. 1 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21).

    Soweit sich das Oberverwaltungsgericht für seine Ansicht, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bewilligung sowie auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ankomme, auf ein Urteil des Senats (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21) stützen möchte, greift dies zu kurz.

    Hierzu hat der Senat - woran festgehalten wird - entschieden, dass allein der Umstand, dass das Kind mit seinen Pflegeeltern in das Ausland verzogen ist und dort lebt, nicht genügt, um eine Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) anzunehmen, sondern eine begonnene Inlandshilfe nur dann zu einer Auslandshilfe werden kann, wenn sich sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Leistungsempfänger im Ausland befinden (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21 f.).

    Inlandshilfe in Gestalt der Hilfe zur Erziehung (etwa in Form der Vollzeitpflege) wird nicht dadurch zur Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), dass sich das begünstigte Kind (zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung) im Ausland aufhält, sofern der leistungsberechtigte Elternteil im Inland verbleibt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Vielmehr greife die Vorschrift entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehielten (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 9 jeweils Rn. 22 ff., vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 12 Rn. 21, vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 = Buchholz 436.511 § 88 SGB VIII/KJHG Nr. 1 jeweils Rn. 17 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 = Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII/KJHG Nr. 15 jeweils Rn. 35 ff.).

    Die Regelung über das fehlende Sorgerecht beider Elternteile (§ 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII) erfasst mithin alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. jeweils Rn. 22, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 21, vom 12. Mai 2011 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 a.a.O. jeweils Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13

    Aufenthalt; tatsächlicher Aufenthalt; Auslandshilfe; Brüssel-IIa-Verordnung;

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - entschieden, dass die Regelung des § 88 SGB VIII die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII voraussetze und eine solche Gewährung (nur) dann gegeben sei, wenn sich nicht nur der Leistungsempfänger, sondern auch der Leistungsberechtigte im Ausland aufhielten.

    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - gehe nicht hervor, dass diese Vorschrift in einer Konstellation wie vorliegend greife.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Jugendhilfe im In- und Ausland Folgendes ausgeführt:.

    Der für die Einordnung einer Leistung als eine solche im Inland oder im Ausland maßgebliche Begriff der "Leistungsgewährung" meint - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorgenannten Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - ausgeführt hat - sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die tatsächliche Erbringung der Leistung.

    § 86 SGB VIII regelt - in Abgrenzung zur Regelung des § 88 SGB VIII bei der Gewährung von Jugendhilfe im Ausland - die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen im Inland im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2011 - 5 C 4.10 -).

  • VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15

    Begründen; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kosten; Kostenerstattung

    "Unter Beachtung dieser nunmehr gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2011 - 5 C 4/10 - juris) begründete der Umzug von Frau Münch in das Stadtgebiet der Klägerin nicht deren Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 SGB VIII, da ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Personensorge für S. entzogen war und zu keinem Zeitpunkt wieder übertragen wurde.

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit durch zwei weitere Entscheidungen gefestigt (BVerwG, Urt. v. 12.05.2011 - 5 C 4/10 -, juris Rn. 17; Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 -, juris Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18

    Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete;

    Dass der Kläger sich vor Ablauf der genannten Ausschlussfrist (aus heutiger Sicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 SGB VIII a.F., geändert durch das KJVVG vom 27. Juni 2013, BGBl. I, Seite 3464: Urteile vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 25, und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 22 ff.) fehlerhaft nicht an die Beklagte, sondern an einen nicht zur Erstattung verpflichteten Jugendhilfeträger (Stadt I.) gewandt hat, lässt diesen Anspruch unter keinem Gesichtspunkt "wiederaufleben".
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2018 - 10 LA 16/18

    Einrichtung; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kostenerstattungspflicht;

    Die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII endet in diesen Fällen erst mit der Einstellung der Leistung, der Gewährung einer zuständigkeitsrechtlich neuen Leistung, der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder der Übertragung der Personensorge auf ein Elternteil (BVerwG, Urteile vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, und vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - 12 A 1329/22
    Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 19 ff., im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht anzunehmen, dass die Norm des § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch noch kumulativ den Aufenthalt der Leistungsberechtigten (hier der Eltern) im Inland voraussetze.

    Ungeachtet dessen, dass sich das Verwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (und nicht des Bundesgerichtshofs) gestützt hat, beziehen sich die von dem Verwaltungsgericht insofern in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts explizit auf die Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 19 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 19.

  • VG Karlsruhe, 12.04.2019 - 8 K 7391/16

    Notwendigkeit der positiven Kenntnis des in Anspruch genommenen

    Rechtsgrundlage für den Rückerstattungsanspruch der Klägerin ist § 112 SGB X, der über § 37 SGB I auch auf Erstattungsansprüche nach dem SGB VIII Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4.10 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 576/07 -, juris; Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 06/14, § 112 SGB X Rn. 7).

    § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F. findet nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010 (- 5 C 17.09 -, juris) in allen Fallgestaltungen Anwendung, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 12.05.2011, a.a.O. und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, jeweils juris).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

    Selbst nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt in den Fällen des § 85 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (a. F.) die (erneute) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich eines örtlichen Trägers im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu einem Zuständigkeitsübergang auf diesen (BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 24, ausdrücklich auch für den Fall, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht, und Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22, und Urteil vom 12.05.2011 - 5 C 4/10 - , juris Rn. 25; ausdrücklich auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2015 - 4 LA 223/14 -, juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2013 - 12 S 2346/11

    Jugendhilfe: Kostenerstattung bei Tod eines Elternteils

  • BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21

    1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2015 - 4 LA 223/14

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Kostenerstattungsanspruch; Personensorge; örtliche

  • VG Würzburg, 18.05.2017 - W 3 K 16.332

    Kostenerstattung zwischen öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

  • VG Trier, 12.07.2012 - 2 K 209/12

    Jugendhilfe; Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Zuständigkeitsbereich

  • VG Köln, 18.11.2020 - 26 K 15473/17
  • VG Augsburg, 12.06.2012 - Au 3 K 11.1665

    Jugendhilfe; Kostenerstattung; örtlicher Träger; Ausschlussfrist

  • VG Aachen, 09.02.2012 - 1 K 1522/07

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers gegen einen anderen auf Kostenerstattung nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2011 - 12 A 1010/10

    Umfang der Erstattungspflicht des nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

  • VG Köln, 06.10.2011 - 26 K 1053/11

    Anspruch eines Kindesvaters gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Rückerstattung zu

  • VG Köln, 31.05.2012 - 26 K 1054/11

    Kostenerstattung Durchgriffshaftung Trägeridentität

  • VG München, 30.04.2013 - M 18 K 12.4144

    Rückerstattung einer zu Unrecht geleisteten Kostenerstattung

  • OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13

    Jugendhilfeleistung, Erstattungsanspruch, Zuständigkeitswechsel, Personensorge

  • VG Ansbach, 26.07.2012 - AN 14 K 11.01423

    Vollzeitpflege; Definition des Begriffs "Pflegeperson"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 12 A 362/13

    Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Erstattung der Kosten der Jugendhilfe für

  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808

    Klageänderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 - 12 A 360/13

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Hilfeempfänger gegen einen örtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2012 - 12 A 598/12

    Hinreichende Darlegung der Gründe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung;

  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668

    Kostenerstattung; "Beginn der Leistung", wesentliche Unterbrechung

  • VG Ansbach, 04.10.2012 - AN 14 K 10.02295

    Widerklage; Ruhen des Personensorgerechts; Festschreibung der bisherigen

  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 18.03.2013 - 476 Z - 3/13
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