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   BVerwG, 12.05.2022 - 8 B 44.21   

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https://dejure.org/2022,14629
BVerwG, 12.05.2022 - 8 B 44.21 (https://dejure.org/2022,14629)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.2022 - 8 B 44.21 (https://dejure.org/2022,14629)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - 8 B 44.21 (https://dejure.org/2022,14629)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.03.2018 - 4 B 14.18

    Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen zulässigen Antrag auf Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2022 - 8 B 44.21
    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23 und Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - NWVBl. 2018, 282 Rn. 5).

    Nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO kann eine Berufung nicht in einen Antrag auf deren Zulassung umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 25), weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - NWVBl. 2018, 282 Rn. 7).

  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 C 32.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Auslegung, Berufung, nicht eingelegte

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2022 - 8 B 44.21
    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23 und Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - NWVBl. 2018, 282 Rn. 5).

    Nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO kann eine Berufung nicht in einen Antrag auf deren Zulassung umgedeutet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 25), weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - NWVBl. 2018, 282 Rn. 7).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 2 B 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen Antrag

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2022 - 8 B 44.21
    Begehrt der Rechtsmittelführer die Umdeutung seiner Berufung in einen Antrag auf deren Zulassung erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO, liefe ein Erfolg dieses Antrags auf eine Umgehung dieser Frist hinaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2023 - 22 A 902/23

    Nichtzulassungsbeschwerde; Auslegung; Umdeutung; Windenergieanlage;

    vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - 2 B 29.22 -, juris Rn. 10, und vom 12. Mai 2022 - 8 B 44.21 -, juris Rn. 6, ‌jeweils m. w. N.
  • BVerwG, 29.06.2023 - 3 B 43.22

    Betriebsschließungen anlässlich der Covid-19-Pandemie

    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 23 und Beschluss vom 12. Mai 2022 - 8 B 44.21 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 54 Rn. 5).
  • VGH Bayern, 12.09.2022 - 22 B 22.1526

    Keine Umdeutung in Antrag auf Zulassung der Berufung

    Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (st.Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, B.v. 12.5.2022 - 8 B 44.21 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.11.2022 - 22 B 22.1982

    Umdeutung einer Berufung in Antrag auf Zulassung der Berufung

    Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (st.Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, B.v. 12.5.2022 - 8 B 44.21 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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