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   BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56   

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BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56 (https://dejure.org/1958,50)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1958 - III C 197.56 (https://dejure.org/1958,50)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1958 - III C 197.56 (https://dejure.org/1958,50)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MRVO Nr. 165 §§ 75, 90; ZPO §§ 538, 540

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 100
  • NJW 1958, 1456
  • MDR 1958, 791
  • DVBl 1958, 657
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
    Im übrigen sei, wenn die Sache verwaltungsmäßig bereits geprüft und lediglich noch eine zusätzliche Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei, nach der Rechtsprechung des III. und des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - und9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -) zumindest bei Vornahmeklagen die bloße Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Zurückverweisung an die Ausgleichsbehörden unzulässig; in einem solchen Falle sei es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und ein Verpflichtungsurteil zu erlassen.

    Die Entscheidungen, Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (BVerwGE 2, 135), ebenso Urteil des IV. Senatsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -, halten zwar die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch ein Verwaltungsgericht wegen ungenügender Sachaufklärung der Verwaltungsbehörden - ohne eigene Aufklärung durch das Verwaltungsgericht - für unrichtig.

  • BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
    Im übrigen sei, wenn die Sache verwaltungsmäßig bereits geprüft und lediglich noch eine zusätzliche Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei, nach der Rechtsprechung des III. und des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - und9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -) zumindest bei Vornahmeklagen die bloße Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Zurückverweisung an die Ausgleichsbehörden unzulässig; in einem solchen Falle sei es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und ein Verpflichtungsurteil zu erlassen.

    Die Entscheidungen, Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (BVerwGE 2, 135), ebenso Urteil des IV. Senatsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -, halten zwar die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch ein Verwaltungsgericht wegen ungenügender Sachaufklärung der Verwaltungsbehörden - ohne eigene Aufklärung durch das Verwaltungsgericht - für unrichtig.

  • RG, 19.10.1908 - VII 169/07

    Hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 Z.P.O. die Sache

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
    Die Schutzfunktion des § 538 ZPO - den Parteien alle vorgesehenen Tatsacheninstanzen zu erhalten (RGZ 70, 179) - müsse auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhalten bleiben.

    In der von der Revision angeführten Entscheidung RGZ 70, 179 ff. haben zwar die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts ausgesprochen, auf Grund des § 538 ZPO habe jede Partei "ein Recht auf zweimalige (sachliche) Entscheidung über jeden Anspruch" (a.a.O. S. 182).

  • BVerwG, 18.04.1956 - III B 113.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
    Umgekehrt hat der erkennende Senatim Beschluß vom 18. April 1956 - BVerwG III B 113.55 - (ZLA 1956 S. 298) die Rüge eines Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ihm eine Leistung nach dem Lastenausgleichsgesetz aus einem anderen, als dem von den Ausgleichsbehörden herangezogenen Grunde versagt, mit folgenden Gründen mißbilligt: "...Entgegen der Ansicht des Klägers war nämlich das Landesverwaltungsgericht nicht gehalten, nur die im Beschwerdebescheid erwähnten Versagungsgründe zu prüfen.
  • BGH, 20.12.1956 - III ZR 97/55

    Zusicherung der Einstellung als Beamter

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
    Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Grenzen des Ermessens gewahrt sind (BGH, Urteile vom 16. Oktober 1953 - Lindenmaier-Möhring Nr. 16 zu § 256 ZPO - und vom 20. Dezember 1956 - BGHZ 23, 36 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55] [50] -).
  • BVerwG, 18.05.1956 - III B 131.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
    Hinsichtlich aller anderen Umstände dagegen, etwa solcher, die die Verwaltungsbehörde bei ihrer (ersten) Ablehnung für durchschlagend gehalten habe, müsse ihr zunächst Gelegenheit gegeben werden, ihr Ermessen zu betätigen und sie zu diesem Zweck aufzuklären (ähnlichBeschluß vom 18. Mai 1956 - BVerwG III B 131.55 -).
  • BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
    Der erkennende Senat hat - das mag in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, ohne daß es hier darauf ankommt - erwähnt werden, entschieden (vgl.Urteil vom 9. Mai 1956 - BVerwG III C 123.54 - [BVerwGE 3, 279]): Die grundsätzlich bestehende Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts sei gegenüber Ermessensentscheidungen auf die Umstände begrenzt, die die Verwaltungsbehörde selbst ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt habe.
  • BVerwG, 04.07.1956 - III C 211.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
    In bezug auf Ausgleichsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, demzufolge nicht die unter Ziff. 2 behandelten Einschränkungen zutreffen, hat der erkennende Senatim Urteil vom 4. Juli 1956 - BVerwG III C 211.55 - (BVerwGE 4, 20) entschieden: Die dem Verwaltungsgericht obliegende Aufklärungspflicht gelte - entgegen der Meinung der damaligen Revisionsklägerin, der auch hier beteiligten Bundesrepublik - jedenfalls im Rahmen einer Anfechtungsklage "nur in dem zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Umfang".
  • BVerwG, 21.02.1966 - III CB 79.65

    Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Befugnis des

    Der Antrag auf Aufhebung des die Schadensfeststellung ganz oder teilweise ablehnenden Bescheides umfaßt grundsätzlich zugleich das Begehren, das Ausgleichsamt zum Erlaß der begehrten Schadensfeststellung zu verpflichten (Bestätigung von BVerwGE 7, 100).

    Aus dieser Obliegenheit hat der Senat in BVerwGE 7, 100 die Befugnis des Verwaltungsgerichts hergeleitet, das Ausgleichsamt zu verpflichten, die von dem Kläger begehrte und in den Bescheiden der Ausgleichsbehörden abgelehnte Schadensfeststellung zu treffen.

    Die Befugnis - wenn nicht sogar die Verpflichtung - zu einer solchen Entscheidung enthält § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO, der in Lastenausgleichssachen gemäß § 333 LAG anzuwenden ist und seinem sachlichen Gehalt nach dem § 75 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 entspricht, auf den der Senat seine in BVerwGE 7, 100 veröffentlichte Entscheidung abgestellt hat.

  • VG Regensburg, 28.03.2018 - RO 5 S 18.228

    Komplettverbot von Live-Musik- und DJ-Veranstaltungen in Schank- und

    Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung ohne Ermessensfehler hätte getroffen werden können (BVerwGE 7, 100 (106); DÖV 1969, 465; Rn. 86 und BeckOK VwVfG/Aschke VwVfG § 40 Rn. 87-87.1, beck-online).
  • BVerwG, 21.12.1960 - IV C 309.59

    Rechtsmittel

    Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwGE 7, 100 ff.

    Nach der feststehenden Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts (für alle BVerwGE 7, 100 ff. und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) muß vielmehr das Bezirksverwaltungsgericht die weiteren sachlichen Erörterungen im Rahmen des Klagebegehrens von Amts wegen anstellen und darf sie nicht den Ausgleichsbehörden überlassen.

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