Rechtsprechung
BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Asylgewährung auch ohne die Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Verfolgerstaat wegen Unzumutbarkeit - Nachteilige Veränderung der Verhältnisse für den Asylbewerber wegen bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen - Drohen politischer Verfolgung ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 27.01.1989 - 24 B 87.30212
- BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
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- BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
Wirtschaftsasyl
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Insoweit nimmt die Beschwerde unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 (BVerfGE 54, 341 ff.) zu Unrecht an, daß eine Asylgewährung auch ohne das Bestehen einer Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Verfolgerstaat wegen Unzumutbarkeit bereits dann in Betracht kommt, wenn sich zwischenzeitlich dort (nur) die Verhältnisse für den Asylbewerber wegen der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen nachteilig geändert haben.Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Daher kann ein ursprünglich bestehender Anspruch auf Asyl bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Gefahr politischer Verfolgung auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat noch während des behördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens entfallen, denn Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus; Bleiberechte des mit seinem Asylantrag erfolglos gebliebenen Ausländers richten sich in einem solchen Fall vielmehr nach allgemeinem Ausländerrecht (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 43.88 -).
Die aus dem Zumutbarkeitsgesichtspunkt abgeleiteten Erleichterungen für die Annahme des Bestehens einer Gefahr politischer Verfolgung gelten allerdings (nur) für diejenigen Asylbewerber, die in ihrem Heimatstaat bereits einmal in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden waren, enthalten aber keinen Verzicht auf das Erfordernis einer solchen Gefahr überhaupt (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).
- BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). - BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
- BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77
Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). - BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83
Zum Begriff der politischen Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). - BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems - …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Die aus dem Zumutbarkeitsgesichtspunkt abgeleiteten Erleichterungen für die Annahme des Bestehens einer Gefahr politischer Verfolgung gelten allerdings (nur) für diejenigen Asylbewerber, die in ihrem Heimatstaat bereits einmal in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden waren, enthalten aber keinen Verzicht auf das Erfordernis einer solchen Gefahr überhaupt (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]). - BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). - BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88
Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde - …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). - BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 43.88
Berücksichtigung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage bei Rückkehr …
Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 142.89
Daher kann ein ursprünglich bestehender Anspruch auf Asyl bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Gefahr politischer Verfolgung auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat noch während des behördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens entfallen, denn Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus; Bleiberechte des mit seinem Asylantrag erfolglos gebliebenen Ausländers richten sich in einem solchen Fall vielmehr nach allgemeinem Ausländerrecht (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 43.88 -).