Rechtsprechung
   BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,9149
BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89 (https://dejure.org/1989,9149)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1989 - 9 B 163.89 (https://dejure.org/1989,9149)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1989 - 9 B 163.89 (https://dejure.org/1989,9149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,9149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Asylgewährung auch ohne das Bestehen einer drohenden politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Verfolgerstaat wegen Unzumutbarkeit - Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit - Drohen politischer Verfolgung noch im Zeitpunkt der ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Insoweit nimmt die Beschwerde unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 (BVerfGE 54, 341 ff.) zu Unrecht an, daß eine Asylgewährung auch ohne das Bestehen einer Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Verfolgerstaat wegen Unzumutbarkeit bereits dann in Betracht kommt, wenn sich zwischenzeitlich dort (nur) die Verhältnisse für den Asylbewerber wegen der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen nachteilig geändert haben.

    Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Daher kann ein ursprünglich bestehender Anspruch auf Asyl bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Gefahr politischer Verfolgung auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat noch während des behördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens entfallen, denn Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus; Bleiberechte des mit seinem Asylantrag erfolglos gebliebenen Ausländers richten sich in einem solchen Fall vielmehr nach allgemeinem Ausländerrecht (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 43.88 -).

    Die aus dem Zumutbarkeitsgesichtspunkt abgeleiteten Erleichterungen für die Annahme des Bestehens einer Gefahr politischer Verfolgung gelten allerdings (nur) für diejenigen Asylbewerber, die in ihrem Heimatstaat bereits einmal in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden waren, enthalten aber keinen Verzicht auf das Erfordernis einer solchen Gefahr überhaupt (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Die aus dem Zumutbarkeitsgesichtspunkt abgeleiteten Erleichterungen für die Annahme des Bestehens einer Gefahr politischer Verfolgung gelten allerdings (nur) für diejenigen Asylbewerber, die in ihrem Heimatstaat bereits einmal in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden waren, enthalten aber keinen Verzicht auf das Erfordernis einer solchen Gefahr überhaupt (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).
  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt asylrechtlichen Schutz nur derjenige, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, so daß ihm eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfGE 52, 391 [BVerfG 14.11.1979 - 1 BvR 654/79]; 54, 341 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 43.88

    Berücksichtigung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage bei Rückkehr

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1989 - 9 B 163.89
    Daher kann ein ursprünglich bestehender Anspruch auf Asyl bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Gefahr politischer Verfolgung auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat noch während des behördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens entfallen, denn Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit voraus; Bleiberechte des mit seinem Asylantrag erfolglos gebliebenen Ausländers richten sich in einem solchen Fall vielmehr nach allgemeinem Ausländerrecht (vgl. BVerfGE 54, 341 ; Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 43.88 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht