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   BVerwG, 12.07.1995 - 9 B 386.95   

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https://dejure.org/1995,17190
BVerwG, 12.07.1995 - 9 B 386.95 (https://dejure.org/1995,17190)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1995 - 9 B 386.95 (https://dejure.org/1995,17190)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1995 - 9 B 386.95 (https://dejure.org/1995,17190)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1995 - 9 B 386.95
    Der beschließende Senat hat sich in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - (BVerwGE 96, 200) zu den Anforderungen an die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung der Volksgruppe des Klägers und zu der hierzu erforderlichen Verfolgungsdichte rechtsgrundsätzlich geäußert.
  • BVerwG, 08.02.1991 - 9 B 214.90

    Zulassung einer Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1995 - 9 B 386.95
    Daran ändert auch der Vortrag der Beschwerde nichts, es bedürfe einer Entscheidung des Revisionsgerichts, da es nach wie vor noch an einer einheitlichen Beurteilung der Lage der Volksgruppe des Klägers in der obergerichtlichen Rechtsprechung fehle; denn der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in Urteilen von Berufungsgerichten reicht für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).
  • BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 211/94

    Effektivität des Rechtsschutzes und Umfang des Begriffs der "grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1995 - 9 B 386.95
    Daran ändert auch der Vortrag der Beschwerde nichts, es bedürfe einer Entscheidung des Revisionsgerichts, da es nach wie vor noch an einer einheitlichen Beurteilung der Lage der Volksgruppe des Klägers in der obergerichtlichen Rechtsprechung fehle; denn der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in Urteilen von Berufungsgerichten reicht für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).
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