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   BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81   

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BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81 (https://dejure.org/1982,2598)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.1982 - 2 B 129.81 (https://dejure.org/1982,2598)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 1982 - 2 B 129.81 (https://dejure.org/1982,2598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche des öffentlichen Rechts - Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegeneinander - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68

    Ermittlung des Gesamtbesoldungsaufwands - Anwendung der Verjährungsfristen im

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 2 C 81.65 - und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 - vgl. auch BVerwGE 52, 16 [24] und Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. Aufl. 1981], § 10 II 7 d [S. 147]).

    Für die entsprechende Anwendung des § 197 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere auf die der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (F. 1953) und auf die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953), hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - der übrigens die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB angesichts ihrer zahlreichen Durchbrechungen als "Scheinregel" bezeichnet hat - maßgeblich darauf abgestellt, daß die Gläubiger der genannten vermögensrechtlichen Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen; denn gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehe hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht das allgemeine Interesse, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung (vgl. BVerwGE 28, 336 [339 f.]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).

    Demgemäß handelt es sich bei ihnen gleichfalls um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach ihrem Sinn und Zweck einen laufenden Beitrag zur finanziellen Entlastung des neuen Dienstherrn des wiederverwendeten Beamten darstellen (vgl. zu alledem Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).

    Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen; dies ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 98.65

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 2 C 81.65 - und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 - vgl. auch BVerwGE 52, 16 [24] und Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. Aufl. 1981], § 10 II 7 d [S. 147]).

    Für die entsprechende Anwendung des § 197 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere auf die der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (F. 1953) und auf die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953), hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - der übrigens die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB angesichts ihrer zahlreichen Durchbrechungen als "Scheinregel" bezeichnet hat - maßgeblich darauf abgestellt, daß die Gläubiger der genannten vermögensrechtlichen Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen; denn gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehe hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht das allgemeine Interesse, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung (vgl. BVerwGE 28, 336 [339 f.]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).

    Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen; dies ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).

  • BVerwG, 26.01.1971 - VI C 71.65

    Unzulässige Rechtsausübung bei Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß § 197 BGB u.a. auf beamtenrechtliche (Versorgungs-)Ansprüche entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - [JR 1966, 476] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4]).

    Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen; dies ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).

  • BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60

    Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Unanfechtbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß § 197 BGB u.a. auf beamtenrechtliche (Versorgungs-)Ansprüche entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - [JR 1966, 476] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4]).

    Ob die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt und zur mißbräuchlichen Rechtsausübung wird, hängt im übrigen von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß § 197 BGB u.a. auf beamtenrechtliche (Versorgungs-)Ansprüche entsprechende Anwendung findet (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - [JR 1966, 476] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4]).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Entscheidend für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren ist, daß es sich um Leistungen handelt, die nach Maßgabe des zugrundeliegenden einheitlichen, auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Rechtsverhältnisses von vornherein zu bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten zu erbringen sind; die Höhe des jeweils zu leistenden Betrages ist dagegen ohne Bedeutung (vgl. BGHZ 28, 144 [148 ff.]; Staudinger-Dilcher, BGB [12. Aufl. 1980], § 197 RdNrn. 1, 20; Johannsen in RGRK, Band I [12. Aufl. 1982], § 197 RdNrn. 6, 7, 9).
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 2 C 81.65 - und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 - vgl. auch BVerwGE 52, 16 [24] und Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. Aufl. 1981], § 10 II 7 d [S. 147]).
  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    In seinem Urteil vom 9. Juni 1975 - BVerwG 6 C 163.73 - (BVerwGE 48, 279 [286 f.]) hat der 6. Senat "in erweiterter Auslegung des § 197 BGB" auch einen Erstattungsanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten wegen zu Unrecht an Dritte als Hinterbliebenenbezüge erbrachter Leistungen der kurzen Verjährung unterstellt, weil es sich insoweit um den Ausgleich von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen handle.
  • BVerwG, 12.09.1968 - II C 81.65

    Nichteinholung der erforderlichen Zustimmungen zu beanstandeten

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 2 C 81.65 - und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 - vgl. auch BVerwGE 52, 16 [24] und Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. Aufl. 1981], § 10 II 7 d [S. 147]).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

    Namentlich können auch im Bund-Länder-Verhältnis Forderungen auf regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen der kurzen Verjährung entsprechend den §§ 196, 197 BGB unterliegen (vgl. Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 - DÖD 1983, 180 ; Urteil vom 29. November 1983 - BVerwG 6 C 15.80 - UA. S. 8 f.).

    Freilich bedarf es in jedem Falle der Prüfung, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche überhaupt verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. u.a. Beschluß vom 12. August 1982, a.a.O. m.weit.Nachw.).

    Gleichfalls der kurzen Verjährung entsprechend § 197 BGB unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Ansprüche des Dienstherrn eines wiederverwendeten Beamten auf Zuschüsse zu den Dienstbezügen nach § 71 e Abs. 3 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), geändert durch Art. V § 3 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), sowie auf Erstattung eines Teiles der Versorgungsbezüge nach § 42 Abs. 1 G 131 (vgl. Beschluß vom 12. August 1982, a.a.O.; Urteil vom 29. November 1983 - BVerwG 6 C 15.80 - S. 8 f. ).

    Die entsprechende Anwendung des § 197 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich die Höhe der wiederkehrenden Leistungen im Einzelfall nur in einem komplizierten Rechnungsverfahren mit der Gefahr von Fehlern und der Möglichkeit von Nachforderungen ermitteln läßt (vgl. Urteil vom 29. November 1983 - BVerwG 6 C 15.80 - UA. S. 9 f.; Beschluß vom 12. August 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Das schließt eine entsprechende Anwendung für bestimmte Fälle nicht aus, setzt jedoch eine vergleichende Bewertung der jeweiligen Interessenlage voraus (Urteil vom 15. Dezember 1967 a.a.O. ; Beschluss vom 12. August 1982 BVerwG 2 B 129.81 DÖD 1983, 181; stRspr).
  • VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10

    Verjährung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche

    Das schließt eine entsprechende Anwendung für bestimmte Fälle nicht aus, setzt jedoch eine vergleichende Bewertung der jeweiligen Interessenlage voraus (Urteil vom 15. Dezember 1967 a.a.O. ; Beschluss vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 - DÖD 1983, 181; stRspr).
  • VGH Hessen, 06.10.2004 - 11 UE 2379/02

    Beginn der Verjährungsfrist nach § 20 Abs 1 S 1 VwKostG

    Es bedarf indessen jeweils der Prüfung, ob sich aus dem jeweiligen Rechtsbereich nicht Besonderheiten ergeben, die eine andere, vom Zivilrecht abweichende Beurteilung erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -, DÖD 1983, 180, 181).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2020 - 4 N 24.19

    Ende der Hemmung der Verjährung während des Widerspruchsverfahrens gegen einen

    Der Kläger bezieht sich sodann auf das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 12. August 1982 - 2 B 129.81 -), wonach für jeden Fallbereich und jede Einzelvorschrift besonders zu prüfen sei, ob eine Forderung verjährbar sei und nach welchen Regeln sich die Verjährung richte.
  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 5 K 737/11

    Besoldung und Versorgung

    Freilich bedarf es für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich ggf. die Verjährung richtet (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. August 1982 - 2 B 129.81 - DÖD 1983, 180f).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 25.81

    Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten - Verjährung von

    Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356], 57, 306 [307] und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.81

    Ermittlung der Verjährung von beamtenrechtlichen Besoldungsansprüchen und

    Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 [167];Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1], vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356], 57, 306 [307] undBeschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • VG Düsseldorf, 25.04.2014 - 26 K 226/13

    Freizeitausgleich; Feuerwehr; Verjährung; Hemmung; Versetzung; Dienstherr;

    BVerwG, Beschluss vom 12. August 1982 - 2 B 129/81 - juris.
  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 414/05

    Anspruch auf Rückzahlung einbehaltener Gehaltsbestandteile; Verjährungsfrist für

    Das BVerwG geht - bezogen auf den genannten Zeitraum - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "für beamtenrechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche die nur vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB maßgebend ist (vgl. BVerwGE 23, 166 (167); Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 1), vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - (Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4) sowie BVerwGE 42, 353 (356), 57, 306 (307) und Beschluß vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -).
  • VG Stade, 23.02.2006 - 3 A 2018/04

    Verpflichtung eines Angestellten zu einer Gegenleistung für die Zusicherung einer

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