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BVerwG, 12.09.1984 - 2 CB 9.83 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Zulassung der Revision wegen Divergenz bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 23.11.1982 - I OE 91/81
- BVerwG, 12.09.1984 - 2 CB 9.83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 12.09.1984 - 2 CB 9.83
Dabei erfordert es die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, daß innerhalb der Beschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Rechtsfrage konkret bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). - BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
Auszug aus BVerwG, 12.09.1984 - 2 CB 9.83
Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen und sei dabei von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 1, 299 (312) [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] abgewichen, wird der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. - BVerwG, 31.05.1978 - 7 B 36.78
Verfassungsmäßigkeit einer prüfungsrechtlichen Übergangsregelung - Abweichung von …
Auszug aus BVerwG, 12.09.1984 - 2 CB 9.83
Abgesehen davon, daß eine - angebliche - Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz führen kann (vgl. Beschluß vom 31. Mai 1978 - BVerwG 7 B 36.78 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 92]), ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer Auslegungsregel ausgegangen ist, die mit derjenigen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmt.