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   BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18   

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BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18 (https://dejure.org/2019,29051)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.2019 - 8 C 9.18 (https://dejure.org/2019,29051)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 (https://dejure.org/2019,29051)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • vdai.de PDF

    Spielhallen in Rheinland-Pfalz dürfen künftig keine kürzere Sperrzeit als 6 Stunden haben.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Streit um den Widerruf einer Sperrzeitverkürzung für Spielhallen; Widerruf von Ausnahmegenehmigungen; Unbeschränkt vorbehaltener Widerruf wegen einer Rechtsänderung; Reichweite der Begründung des in einer Ausnahmegenehmigung enthaltenen Widerrufsvorbehalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 24.01.2001 - 8 C 8.00

    Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts; Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde den Grund für den Widerruf des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360; zur Rücknahme vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356).

    Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 ).

    Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Das Land Rheinland-Pfalz war gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass einer Regelung über die Sperrzeit als einer Bundesrecht ersetzenden Anforderung an die Art und Weise des Betriebes von Spielhallen befugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 29, 33 und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 97 ff.).

    Dies wird den Anforderungen des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 28).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Das Land Rheinland-Pfalz war gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass einer Regelung über die Sperrzeit als einer Bundesrecht ersetzenden Anforderung an die Art und Weise des Betriebes von Spielhallen befugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 29, 33 und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 97 ff.).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber den an wenigen Standorten vorhandenen Spielbanken darstellt (vgl. für Rheinland-Pfalz BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 303 Rn. 30; allg. vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 174).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Das Land Rheinland-Pfalz war gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass einer Regelung über die Sperrzeit als einer Bundesrecht ersetzenden Anforderung an die Art und Weise des Betriebes von Spielhallen befugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 29, 33 und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 304 Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 97 ff.).

    Sie stellt eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung dar, die dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Spielsuchtprävention dient (vgl. bereits zu der achtstündigen Sperrzeit in Berlin BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 69, 38).

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Sie dient dem Schutz des Vertrauens des Adressaten auf den Bestand des Bescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 25).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 - GewArch 2019, 233, juris Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); dann läuft die Frist.
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 ).
  • BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 7.18

    Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Der Einwand der Klägerin im Parallelverfahren 8 C 7.18 , die Einschränkung des Spielhallenbetriebes stehe im Widerspruch zu der faktischen Möglichkeit entsprechender Glücksspiele im Internet, führt zu keiner abweichenden Bewertung.
  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 27.86

    Wirtschaftsverwaltungsrecht - Prämienverordnung - Milch - Nichtvermarktung -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde den Grund für den Widerruf des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360; zur Rücknahme vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356).
  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 16.17

    Analogie; Aufstellungsort; Bistrobereich; Geeignetheitsbestätigung;

  • BVerwG, 16.04.1969 - V C 15.67
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • VG Bremen, 24.05.2023 - 5 V 829/23

    Sondernutzungserlaubnis für gewerbliches Anbieten von E-Scootern zur Miete im

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, anhand der von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 - 8 C 9.18 -, juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22

    Berufsausübungsregelung; Beurteilungsspielraum; Prognosespielraum;

    Sie stellt eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung dar, die dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Spielsuchtprävention dient ( BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 24; vgl. zu einer achtstündigen Sperrzeit in Berlin BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 69, 38).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass Spielhallen einer längeren Sperrzeit unterliegen als Spielbanken ( BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber den an wenigen Standorten vorhandenen Spielbanken darstellt ( BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 174).

  • BVerwG, 12.02.2020 - 8 C 6.19

    Bestimmung des Begriffs des Erben nach § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG allein nach §

    Die Beklagte hat die Bewilligung von Ausgleichsleistungen innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nach Eingang der Stellungnahme des Klägers zur beabsichtigten Teilaufhebung zurückgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.2020 - 8 C 15.19

    Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für die Einlagerung von Zucker im

    Diese Entscheidungsfrist begann erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 20. August 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.) und war bei Zugang des Rückforderungsbescheids vom 30. Januar 2003 noch nicht abgelaufen.
  • VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 3 L 3133/23
    Dessen ungeachtet ist jedoch in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Sperrzeitregelungen für Spielhallen keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegnen, vgl. für die in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Berlin geltenden sechs- bzw. achtstündigen Sperrzeitregelungen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 69 f., 84 f.; BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 -, juris Rn. 24 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 11 ME 385/22 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.
  • BVerwG, 09.12.2020 - 8 C 16.19

    Revision eines Unternehmens der Zucker erzeugenden Industrie wegen der

    Diese Entscheidungsfrist begann erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 20. August 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.) und war bei Zugang des Rückforderungsbescheids vom 30. Januar 2003 noch nicht abgelaufen.
  • BVerwG, 09.12.2020 - 8 C 14.19

    Rückforderung von Lagerkostenvergütungen für Zucker bei wiederholter

    Diese Entscheidungsfrist begann erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 20. August 2002 (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 - juris Rn. 28 m.w.N.) und war bei Zugang des Rückforderungsbescheids vom 30. Januar 2003 noch nicht abgelaufen.
  • VG Bremen, 24.05.2023 - 5 V 810/23

    Sondernutzungserlaubnis für e-Scooter, Auswahlverfahren - Auswahlverfahren, ;

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, anhand der von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 - 8 C 9/18 -, juris Rn. 20).
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