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   BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20   

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https://dejure.org/2022,40774
BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20 (https://dejure.org/2022,40774)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2022 - 6 C 10.20 (https://dejure.org/2022,40774)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 (https://dejure.org/2022,40774)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2001/14/EG Art. 4 Abs. 5, Art. 8, 30; RL 2012/34/EU Art. 4, 7, 13 Abs. 1, Art. 29, 32 Abs. 1, Art. 36, 55, 56, Anh. II Nr. 1; GG Art. ... 3 Abs. 1; VwGO §§ 88, 108 Abs. 1, § 134; ERegG §§ 3, 10, 11 Abs. 1, §§ 25, 26, 31, 36, 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, §§ 45, 46, 80 Abs. 5, Anl. 2 Nr. 1, Anl. 3 Nr. 2; AEG a. F. § 14; BGB §§ 126b, 133, 157, 315, 536c
    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 5 EGRL 14/2001, Art 8 EGRL 14/2001, Art 30 EGRL 14/2001, Art 4 EURL 34/2012, Art 7 EURL 34/2012
    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • rewis.io

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • doev.de PDF

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eisenbahnregulierungsrechtliche Entgeltgenehmigungen sind hinsichtlich der einzelnen beantragten Entgelte grundsätzlich teilbar. Ein Betreiber der Schienenwege, der die Genehmigung eines beantragten Einzelentgelts erstrebt, das die Bundesnetzagentur nur in geringerer ...

  • rechtsportal.de

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung hinsichtlich der genehmigten Einzelentgelte; Verlangen eines angemessenen Entgelts für Schienenwegkapazität durch den Betreiber der Schienenwege von einem Zugangsberechtigten

  • datenbank.nwb.de

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 685
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 43 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15 [ECLI:EU:C:2017:834], CTL Logistics - Rn. 78; ebenso bereits Urteil vom 28. Februar 2013 - C-556/10 [ECLI:EU:C:2013:116], Kommission ./. Deutschland - Rn. 84, 89).

    Der Grundsatz, dass bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen allen Unternehmen ein gleicher und nichtdiskriminierender Zugang geboten und den Bedürfnissen aller Nutzer und Verkehrsarten soweit wie möglich gerecht und in nicht diskriminierender Weise entsprochen werden soll, stellt nach Ansicht des EuGH das zentrale Kriterium für die Berechnung und Erhebung des Wegeentgelts dar (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 47).

    Dieses Diskriminierungsverbot ist das Gegenstück zu dem Spielraum, den die Richtlinie bei der Berechnung und Erhebung der Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr einräumt (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 50 f.).

    Dem Grundsatz, dass die zentrale Festlegung der Entgelte unter Beachtung des Diskriminierungsverbots vom Betreiber vorgenommen wird, entspricht die zentrale Überwachung durch die Regulierungsstelle, die gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/14/EG (entsprechend jetzt: Art. 56 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34/EU) gewährleistet, dass die vom Betreiber der Infrastruktur festgesetzten Entgelte nicht diskriminierend sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 58, 60, 85).

    In diesem Zusammenhang hat der EuGH unter anderem das Erfordernis einheitlicher Kriterien sowie eines nicht diskriminierenden Systems hervorgehoben (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 73, 88).

    Der EuGH hat klargestellt, dass die Regulierungsstelle in diesem Rahmen nicht nur die im Einzelfall anwendbaren Entgelte zu beurteilen, sondern zudem dafür Sorge zu tragen hat, dass die Gesamtheit der Entgelte mit der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 57).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stand die Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 69 ff.).

    Denn der EuGH hat nicht nur auf die der Regulierungsstelle durch Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG - entsprechend Art. 55 und 56 der Richtlinie 2012/34/EU - zuerkannte ausschließliche Zuständigkeit bei der Kontrolle der Entgelte (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 84 ff.) und den verbindlichen Charakter der Entscheidungen der Regulierungsstelle nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG - entsprechend Art. 56 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2012/34/EU - abgestellt (a. a. O. Rn. 94 ff.).

    Schließlich lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen auch aus dem vom EuGH hervorgehobenen Spielraum des Betreibers der Schienenwege bei der Ausgestaltung von Entgeltregelungen, die Nutzer zu rationalen Entscheidungen veranlassen sollen (EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 54), nicht ableiten, dass andere Angemessenheitskriterien neben der Anreizwirkung außer Betracht zu lassen sind.

    Der von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang erwähnten Vorgabe, dass die von Entgeltregelungen ausgehenden wirtschaftlichen Signale für Eisenbahnunternehmen widerspruchsfrei und die Nutzer zu rationalen Entscheidungen veranlassen sollten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, CTL Logistics - Rn. 54 unter Bezugnahme auf den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/EG), trägt die Erwägung des Verwaltungsgerichts Rechnung, dass bei sehr hohen Mindeststornierungsentgelten Änderungen des Bestellverhaltens der Zugangsberechtigten eintreten könnten, die im Ergebnis der angestrebten Anreizwirkung zuwiderlaufen.

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Der durch § 80 Abs. 5 Satz 2 ERegG normierte Maßstab für die Ermittlung der Entgelthöhe entspricht im Wesentlichen demjenigen des früheren § 14 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung (AEG a. F.), der einen reinen, d. h. nicht durch Effizienz- oder Anreizelemente modifizierten Vollkostenansatz begründete (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - KZR 88/20, Trassenentgelte II - juris Rn. 32).

    Die Einhaltung des in § 80 Abs. 5 Satz 2 ERegG bestimmten Kostenmaßstabs steht einer isolierten Entscheidung über die Genehmigung eines Einzelentgelts nicht entgegen, solange durch die Gesamtheit der Entgelte die Grenze der Kostendeckung nicht unterschritten und darüber hinaus auch eine Obergrenze nicht überschritten wird (vgl. zu den Vollkosten als Obergrenze: BGH, Urteil vom 21. September 2021 - KZR 88/20, Trassenentgelte II - juris Rn. 33).

    Dieses Regelungssystem war nicht geeignet, eine substantielle regulierungsbehördliche Kontrolle der Entgelte im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, da die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Aufgreifermessens auf einen Widerspruch nach § 14e AEG a. F. oder eine nachträgliche Prüfung nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG a. F. verzichten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, Stationspreissystem II - juris Rn. 36, 41 und vom 21. September 2021 - KZR 88/20, Trassenentgelte II - juris Rn. 3).

    In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass Grundlage für einen funktionsfähigen und unverfälschten Wettbewerb zwischen den Anbietern von Eisenbahnverkehrsleistungen, die auf die Nutzung der Schieneninfrastruktur angewiesen sind, ein transparentes, widerspruchsfreies und nachvollziehbares Preissystem ist, da hiervon die unternehmerischen Entscheidungen der zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen über den Markteintritt und das Angebot neben der konkreten Ausgestaltung des Zugangs maßgeblich abhängen (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - KZR 88/20, Trassenentgelte II - juris Rn. 45 f.).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-144/20

    LatRailNet

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) muss der Betreiber der Infrastruktur, damit die durch die Richtlinie geforderte Unabhängigkeit seiner Geschäftsführung gewährleistet wird, in dem von den Mitgliedstaaten definierten Rahmen der Entgelterhebung über einen gewissen Spielraum bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20 [ECLI:EU:C:2021:717], LatRailNet - Rn. 41).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, eine Entgeltrahmenregelung zu schaffen, während die Berechnung und Erhebung des Entgelts grundsätzlich vom Betreiber der Infrastruktur vorgenommen wird (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 43 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15 [ECLI:EU:C:2017:834], CTL Logistics - Rn. 78; ebenso bereits Urteil vom 28. Februar 2013 - C-556/10 [ECLI:EU:C:2013:116], Kommission ./. Deutschland - Rn. 84, 89).

    Zwar ist die Regulierungsstelle im Rahmen der Ausübung der ihr durch Art. 56 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesenen Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 29 ff.) befugt, dem Unternehmen, das die wesentlichen Funktionen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ausübt, die Änderungen anzuzeigen, die an der Entgeltregelung vorgenommen werden müssen, um die Unvereinbarkeiten dieser Regelung mit den Anforderungen der Richtlinie 2012/34/EU zu beseitigen.

    Sie ist jedoch nicht befugt, dieses Unternehmen dazu zu zwingen, sich ihrer Zweckmäßigkeitsbeurteilung zu fügen, da die Regulierungsstelle dadurch den Spielraum beeinträchtigen würde, über den dieser Betreiber verfügen muss (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-144/20, LatRailNet - Rn. 45 f.).

  • BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 58.14

    Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Betreiber der Schienenwege;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Mit Blick auf diese zugangsberechtigten Unternehmen ist zu fragen, ob eine Schienennetz-Nutzungsbedingung Unternehmen als Adressaten dieser Bedingung ungleich behandelt, weil sie im Tatbestand an Merkmale anknüpft, die ausschließlich oder typischerweise bei nur einer dieser Gruppen auftreten (BVerwG, Urteil des 6. Senats vom 11. November 2015 - 6 C 58.14 - BVerwGE 153, 192 Rn. 38 ff.).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Vielmehr ist es darauf beschränkt, die Auslegung durch die Tatsacheninstanz daraufhin zu überprüfen, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt sind (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 ).
  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 860.82

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese Qualifizierung nämlich voraus, dass der Satz jedermann zugänglich ist, nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft gilt und durch keine Ausnahme durchbrochen ist (BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 , vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwG 89, 107 und vom 22. April 1994 - 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 ).
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese Qualifizierung nämlich voraus, dass der Satz jedermann zugänglich ist, nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft gilt und durch keine Ausnahme durchbrochen ist (BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 , vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwG 89, 107 und vom 22. April 1994 - 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 ).
  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese Qualifizierung nämlich voraus, dass der Satz jedermann zugänglich ist, nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft gilt und durch keine Ausnahme durchbrochen ist (BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 - 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 , vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24.90 - BVerwG 89, 107 und vom 22. April 1994 - 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 ).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Das Wort "insbesondere" wird üblicherweise vom Gesetzgeber verwendet, um Regelbeispiele einzuführen, die die Auslegung der Tatbestandsmerkmale steuern sollen, auf die sie sich beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 - BVerwGE 171, 49 Rn. 31).
  • BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 54.19

    Ausgestaltungsspielraum; Bescheidungsantrag; Diensteanbieterverpflichtung;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20
    Dies gilt grundsätzlich auch für im Verwaltungsverfahren gestellte Anträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 - NVwZ 2021, 812 Rn. 16).
  • BVerwG, 22.05.2019 - 1 C 10.18

    Asylantragstellung; Flüchtling; Gefahrendichte; Gerichtetheit, beachtliche

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17

    Rechtsverhältnis eines Chefarztvertrages

  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BVerwG, 29.09.2011 - 6 C 17.10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anreizsystem; Ausschlussgrund; Bereitstellungs-

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2019 - 13 B 1349/18

    Genehmigung der Entgelte eines Schienenwegebetreibers; Genehmigung von

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

  • BVerwG, 25.11.2020 - 6 C 7.19

    Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

  • EuGH, 28.02.2013 - C-556/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr -

  • BVerwG, 27.05.2020 - 6 C 1.19

    Briefporto für Standardbriefe rechtswidrig

  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

    Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von

  • VG Köln, 04.12.2023 - 18 K 1156/18
    Nachdem die Bundesnetzagentur im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022 (6 C 10.20) durch Erlass des Beschlusses vom 4. August 2023 N03) die Klägerinnen hinsichtlich der Klagegegenstände "Charter/Nostalgie" und "Leer-/Lokfahrt" klaglos gestellt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    vgl. im Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - juris Rn. 24; OVG Münster, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 13 B 676/17 - juris Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2020 - 18 K 3108/17 - juris Rn. 82; Otte/Kirchhartz, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG, 2020, § 45 ERegG Rn. 72 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - juris Rn. 26.

    Der Kern des Diskriminierungsverbots, vgl. ausführlich: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - juris Rn. 87 f.; VG Köln, Urteil vom 18. März 2022 - 18 K 8277/18 - juris Rn. 105 ff., entspricht dem Regelungsgehalt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15 [ECLI:EU:C:2017:834], CTL Logistics.

    vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - juris Rn. 92.

    Dies ergibt sich hinsichtlich der Entgelte "Charter/Nostalgie" und "Leer-/Lokfahrt aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022 (6 C 10.20).

    Dabei hat sich die Kammer an der Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 -, orientiert.

  • BVerwG, 07.12.2023 - 4 CN 6.22

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für das Kraftwerk Datteln 4 muss erneut geprüft

    Es ist dabei nicht an die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil gebunden (stRspr, siehe schon BVerwG, Urteile vom 20. September 1956 âEURŒ- 3 C 209.55 - Buchholz 427.3 § 333 LAG Nr. 17 S. 22 und vom 27. Oktober 1966 âEURŒ- 2 C 128.64 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 4 S. 16; sowie vom 18. Dezember 1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 , vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - âEURŒBVerwGE 153, 174 Rn. 14, zuletzt vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 - BVerwGE 164, 1 Rn. 12 und vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - BVerwGE 176, 342 Rn. 50; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03 - BGHZ 156, 165 ).
  • BVerwG, 14.12.2023 - 6 B 12.23

    Richtige Klageart gegen prüfungsrechtliche Entscheidungen; Überdenkensverfahren,

    Bei der dieser Auslegung zu Grunde liegenden Erfassung des Wortlauts der beiden Stellungnahmen sowie der Sichtung und Aufklärung der für ihre Bedeutung erheblichen Umstände - konkret der in dem Schreiben des Landesjustizprüfungsamts vom 16. September 2020 enthaltenen Aussagen und der dadurch hervorgerufenen Motivation der Prüfer - handelt es sich um Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (hierzu allgemein aus der neueren Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - BVerwGE 176, 342 Rn. 50 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2023 - 1 LA 135/20

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet

    Dafür spricht, dass das Wort "insbesondere" üblicherweise vom Gesetzgeber verwendet wird, um Regelbeispiele einzuführen, die die Auslegung der Tatbestandsmerkmale steuern sollen, auf die sie sich beziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2020 - 5 C 9.19 -, juris, Rn. 31 m. w. N., und vom 12.10.2022 - 6 C 10.20 -, juris, Rn. 74).

    Kennzeichnend für derartige Regelbeispiele ist ihr nicht abschließender Charakter (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.2019 - 1 C 10.18 -, juris, Rn. 14, und vom 12.10.2022 - 6 C 10.20 -, juris, Rn. 74).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
    Zwar kann die Rechtmäßigkeit der Höhe eines Einzelentgelts in einem bestimmten Marktsegment nicht stets isoliert beurteilt werden, sondern es bedarf einer Betrachtung des Gesamtzusammenhangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10/20, juris Rn. 40).
  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 7 CE 22.1099

    Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit

    Die Frage, ob Herr B. als Betroffener nach § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 8.7.2021 - 6 C 10.20 - BVerwGE NVwZ 2022, 63 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 27.06.2023 - 4 BN 38.22

    Trading-down-Effekt (Gebietsabwertung) von Bordellen und bordellartigen Betrieben

    Auf einen solchen Erfahrungssatz als eines jedermann zugänglichen Satzes, der nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gilt und durch keine Ausnahme durchbrochen wird (BVerwG, Urteile vom 22. April 1994 - 8 C 29.82 - BVerwGE 95, 341 , vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 - BVerwGE 151, 1 Rn. 45 und vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - NVwZ 2023, 685 Rn. 79), hat das Oberverwaltungsgericht sich mit dem Verweis auf entsprechende Ausführungen im Urteil des beschließenden Senats vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - (BVerwGE 174, 118 Rn. 14) aber nicht gestützt.
  • VG Köln, 27.01.2023 - 18 K 6721/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - Urteilsabdruck Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2020 - 18 K 3108/17 - juris Rn. 86 ff., 98.
  • VG Köln, 27.01.2023 - 18 K 4252/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - Urteilsabdruck Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2020 - 18 K 3108/17 - juris Rn. 86 ff., 98.
  • VG Köln, 27.01.2023 - 18 K 3575/21
    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 6 C 10.20 - Urteilsabdruck Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 10. Juli 2020 - 18 K 3108/17 - juris Rn. 86 ff., 98.
  • VG Köln, 27.01.2023 - 18 K 4253/20
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