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   BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69   

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BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69 (https://dejure.org/1970,1385)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1970 - II C 3.69 (https://dejure.org/1970,1385)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1970 - II C 3.69 (https://dejure.org/1970,1385)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch den übermäßig harten Strafantrag eines Sitzungsvertreters der Reichsanwaltschaft beim Volksgerichtshof - Rechtfertigung weiter Auslegung der Feindbegünstigung und Strafe außerhalb des ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69

    Recht von verdrängten Beamten - Ausschluss von der Tätigkeit als Staatsanwalt

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" des Klägers an, sondern es genügt, daß der Kläger in nur einem Falle - wie hier im Falle ... - einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag gestellt hat (BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970, 300]).

    Dies hat für die Tätigkeit eines Staatsanwalts auch deshalb zu gelten, weil es bei ihr Indizien für eine Stimmabgabe zum Urteil des Strafgerichts nicht geben kann (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970, 300]).

    Daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auch durch einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag des Staatsanwalts erfüllt wird, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 (a.a.O.) bemerkt.

    Für den Schlußvortrag und den Strafantrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung, die auf das Strafurteil und damit auf das Schicksal des Angeklagten stärker einwirken als die das strafgerichtliche Verfahren erst einleitende Anklageschrift, muß erst recht gelten, was der Senat in seinem wiederholt erwähnten Urteil BVerwG II C 13.69 zur Anklageschrift dargelegt hat.

    Bereits in dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil BVerwG II C 13.69 (a.a.O.) hat der erkennende Senat bemerkt, die Verantwortlichkeit des dortigen Klägers könne durch eine Weisung des Oberreichsanwalts grundsätzlich jedenfalls dann nicht in Frage gestellt werden, wenn diese Weisung nach der damaligen Gesetzeslage rechtswidrig gewesen sei, es sei denn, der Kläger habe durch die Befolgung der rechtswidrigen Weisung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben begegnen wollen.

    Der erkennende Senat hat in seinem wiederholt erwähnten Urteil BVerwG II C 13.69 ausgeführt, daß für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf die Mitwirkung eines Staatsanwalts an der Anklage unerheblich ist, ob ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil tatsächlich erging und ob es vollstreckt wurde, weil nicht die Beteiligung des Staatsanwalts am Zustandekommen oder an der Vollstreckung eines solchen Urteils und mithin an der darin zu erblickenden Straftat des Gerichts den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfüllt, sondern das an den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zu messende "Verhalten" des Staatsanwalts bei der Mitwirkung an der Anklage.

    Wenn der Kläger gerade im Hinblick auf die kriegsbedingte Verschärfung der Rechtsprechung des Volksgerichtshofs - "um Schlimmeres zu verhüten" - auf seinem Posten ausharrte, so würde ihn dies von der Verantwortlichkeit für seinen Strafantrag gegen die Angeklagte ... nur freistellen, wenn er in dieser Strafsache alles zur Verhütung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ihm Zumutbare tatsächlich unternommen hätte (Urteil des erkennenden Senats BVerwG II C 13.69).

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Eine solche "Identifizierung" kann zwar bei der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf die Spruchtätigkeit eines Richters des ... ... ein Beweisanzeichen dafür sein, daß er an mindestens einem unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteil zustimmend mitwirkte; (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [135] 26, 82 [84/85]).

    Die besonderen Kriegsverhältnisse beseitigten nicht das stets und auch für den Kläger verbindliche Verbot übermäßig harter Strafen (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [134]), insbesondere wenn - wie hier vom Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt ist - das anzuwendende Strafgesetz selbst die Möglichkeit und das Gebot milderer Beurteilung der Straftat enthielt.

    Diese Darlegungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).

    Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hierzu bemerkt: Mit dem Hinweis, in Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 seien an die Handlungsweise des Beamten oder Richters "auch in subjektiver Hinsicht nachträglich andere Maßstäbe anzulegen, als sie unter der nationalsozialistischen Herrschaft üblich waren" (vgl. z.B. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]), hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck bringen wollen, daß sich Beamte oder Richter nicht entschuldigend auf die "unter der NS-Herrschaft üblichen Maßstäbe" berufen können, die der damaligen "entarteten NS-Ideologie" entsprachen, aber auch damals nicht durch das geltende Recht gedeckt sowie von normal und rechtlich denkenden Deutschen nicht als gültig anerkannt wurden.

    Insoweit entspricht das Berufungsurteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [107 f., 110]; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - [DRiZ 1967, 60; DÖV 1967, 57; ZBR 1967, 23]).

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Fehl geht der Hinweis der Revision, daß der Senat in den Gründen seines Urteils vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82) dem dortigen Kläger nicht angelastet habe, daß er als Richter des ... bei dem Todesurteil gegen die Angeklagte ... mitgewirkt hatte.

    Denn in dem Verfahren II C 102.63 stand der Fall ... nicht zur Erörterung.

    Der im Revisionsvorbringen anklingenden Auffassung, § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei nur auf Grund einer Prüfung nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen anwendbar, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 264 [269 f., 272]) wiederholt entgegengetreten (BVerwGE 13, 36 [38 f.]; 17, 104 [108]; 26, 82 [88]).

    Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" des Klägers an, sondern es genügt, daß der Kläger in nur einem Falle - wie hier im Falle ... - einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag gestellt hat (BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970, 300]).

    Der Senat hat bei der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf einen Richter ausgeführt, diesem sei seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil vorwerfbar, "wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen" (BVerwGE 26, 82 [86]).

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei zwar nur verwirklicht, wenn der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ein zurechenbares, vorwerfbares, also schuldhaftes Verhalten darstelle (zu vgl. BVerfGE 12, 264 [270]).

    Das aus Art. 131 GG herzuleitende Verbot, Rechte auch solchen Personen zu gewähren, "deren Tätigkeit vor allem der Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechts- und Willkürsystems diente" (zu vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]), erfasse frühere Staatsanwälte, die unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Strafanträge gestellt hätten, auch dann, wenn ihnen zwar vorsätzliche Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) oder vorsätzliche Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) nicht nachgewiesen werden könne, wenn sie sich aber bei der ihnen zumutbaren Gewissensanspannung des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit hätten bewußt sein müssen.

    Der im Revisionsvorbringen anklingenden Auffassung, § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei nur auf Grund einer Prüfung nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen anwendbar, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 264 [269 f., 272]) wiederholt entgegengetreten (BVerwGE 13, 36 [38 f.]; 17, 104 [108]; 26, 82 [88]).

    (BVerfGE 12, 264 [270]), hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob der Strafantrag im Falle ... dem Kläger als Verschulden zuzurechnen ist.

  • BVerwG, 29.10.1963 - VI C 78.63
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Der im Revisionsvorbringen anklingenden Auffassung, § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei nur auf Grund einer Prüfung nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen anwendbar, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 264 [269 f., 272]) wiederholt entgegengetreten (BVerwGE 13, 36 [38 f.]; 17, 104 [108]; 26, 82 [88]).

    Insoweit entspricht das Berufungsurteil der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [107 f., 110]; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - [DRiZ 1967, 60; DÖV 1967, 57; ZBR 1967, 23]).

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Fehl geht der auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 67.62 - (BVerwGE 15, 336 [339]) gestützte Hinweis der Revision, ein nach außen hin gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßendes Verhalten sei nicht als bewußter Verstoß gegen diese Grundsätze vorwerfbar, wenn der Staatsanwalt sich in einem seelischen Zustand befunden habe, in dem er die gebotene Abwägung der gefährdeten eigenen oder fremden Rechtsgüter nicht oder nicht richtig vorgenommen habe.
  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Diese Darlegungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).
  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Diese Darlegungen des Berufungsgerichts entsprechen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Das aus Art. 131 GG herzuleitende Verbot, Rechte auch solchen Personen zu gewähren, "deren Tätigkeit vor allem der Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechts- und Willkürsystems diente" (zu vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]), erfasse frühere Staatsanwälte, die unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Strafanträge gestellt hätten, auch dann, wenn ihnen zwar vorsätzliche Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) oder vorsätzliche Begünstigung im Amt (§ 346 StGB) nicht nachgewiesen werden könne, wenn sie sich aber bei der ihnen zumutbaren Gewissensanspannung des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit hätten bewußt sein müssen.
  • BVerwG, 31.08.1961 - II C 117.58
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 3.69
    Der im Revisionsvorbringen anklingenden Auffassung, § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei nur auf Grund einer Prüfung nach disziplinarrechtlichen Grundsätzen anwendbar, ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 264 [269 f., 272]) wiederholt entgegengetreten (BVerwGE 13, 36 [38 f.]; 17, 104 [108]; 26, 82 [88]).
  • BVerwG, 10.03.1966 - II C 113.64

    Recht der früheren Berufssoldaten - Versorgungsansprüche der Witwe eines früheren

  • BVerwG, 21.11.1968 - II C 60.65

    Verstoß gegen die Vorschrift einer kommunalen Amtsordnung über die

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes -

    In einem weiteren Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - ist dargelegt, daß es auf das Ausmaß des Ursachenzusammenhangs zwischen der Höhe des Strafantrags und der Höhe des Strafausspruchs nicht ankommt und daß der Verstoß des Staatsanwalts gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in seinem eigenen auf ein solches Strafurteil abzielenden Strafantrag liegt.

    Einem Staatsanwalt ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Strafantrag vorwerfbar, wenn der Staatsanwalt die Tatsachen gekannt hat, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Antrags bewußt gewesen ist oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (vgl. zur Vorwerfbarkeit allgemein BVerwGE 31, 337 [342]; 34, 331 [341]; zur Vorwerfbarkeit gegenüber einem Anklagevertreter im besonderen BVerwGE 35, 209 [215]; 36, 268 [273, 274]; Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 43.69 - sowie vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ähnlichem Zusammenhang im Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - ausgeführt:.

    Da nach alledem schon der vom Kläger im Fall B. gestellte Antrag auf Todesstrafe objektiv und subjektiv einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellt und ein einziger solcher Fall für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ausreicht (Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 43.69 - sowie Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -), wird die Entscheidung des erkennenden Senats schon durch die vorstehenden Darlegungen gerechtfertigt.

    Die Irrevisibilität von § 5 KSSVO, und zwar gerade als Grundlage für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131, ist bereits in den Urteilen vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 42.69 - sowie in dem Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 - entschieden und eingehend dargelegt worden.

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 105.67

    Rechtsmittel

    Auch die durch die ständigen Luftangriffe in Hamburg gegebene kriegsbedingte Ausnahmesituation beseitigte nicht das stets und auch für den Kläger verbindliche Verbot übermäßig harter Strafen (vgl. hierzu BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [134]), insbesondere wenn - wie hier für das Revisionsgericht bindend festgestellt ist - das anzuwendende Strafgesetz selbst die Möglichkeit und das Gebet milderer Beurteilung der strafbaren Handlung enthielt (vgl. Urteil vom 2. November 1970 - BVerwG II C 3.69 -).
  • BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

    In den vorbezeichneten Urteilen und im Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - hat der erkennende Senat in Anknüpfung an sein Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (BVerwGE 35, 209) ferner die Auffassung vertreten, daß ein Staatsanwalt als Sitzungsvertreter der Anklagebehörde gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstieß, wenn er mindestens einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag stellte.
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