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   BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69   

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BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69 (https://dejure.org/1970,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1970 - II C 43.69 (https://dejure.org/1970,1754)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1970 - II C 43.69 (https://dejure.org/1970,1754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 - Rechtsstaatswidriges und unmenschliches Verhalten eines Mitgliedes der Reichsanwaltschaft - Erstreckung des Verhaltens verstorbener Beamter auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 21.05.1970 - II C 13.69

    Recht von verdrängten Beamten - Ausschluss von der Tätigkeit als Staatsanwalt

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Der Senat hat beiläufig bereits in den Gründen seines Urteils vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (ZBR 1970 S. 300) bemerkt, als Verhalten eines Staatsanwalts, das von § 3 Satz 1 Nr. Ja G 131 erfaßt werde, komme zunächst ein unmenschlich harter oder rechtsstaatswidriger Strafantrag in der Hauptverhandlung in Betracht.

    Auch das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) klargestellt (vgl. auch BVerwGE 34, 331 [339, 341]).

    In den Gründen des Urteils vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) hat der Senat ferner ausgeführt, die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit könnten verletzt sein, wenn die Anklageschrift durch eine unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Feststellung oder strafrechtliche Würdigung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts die Verletzung der bezeichneten Grundsätze erkennen lasse, z.B. durch bewußt unrichtige den Beschuldigten belastende tatsächliche Angaben, durch eine strafrechtlich unzulässige Analogie oder durch die ersichtlich unbegründete Annahme eines "besonders schweren Falles".

    Der erkennende Senat hat in seinem bereits mehrfach angeführten Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) dargelegt, daß für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf die Mitwirkung eines Staatsanwalts an der Anklage nicht erheblich sei, ob ein unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil tatsächlich ergangen und ob es vollstreckt worden ist, weil nicht die Beteiligung des Staatsanwalts am Zustandekommen oder an der Vollstreckung eines solchen Urteils und mithin an der darin etwa zu erblickenden Straftat des Gerichts den Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfülle, sondern das unabhängig vom tatsächlichen Prozeßergebnis an den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zu messende "Verhalten" des Staatsanwalts bei der Mitwirkung an der Anklage.

    Der Senat hat bereits klargestellt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970 S. 300]) daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" ankommt, sondern daß in bezug auf die Spruchtätigkeit eines früheren Richters bereits die zustimmende Mitwirkung an einem einzigen unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil genügt.

  • BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Eine solche zurechenbare und vorwerfbare Mitwirkung liege bei einem Staatsanwalt regelmäßig schon dann vor, wenn festgestellt werde, daß er zumindest in einem Falle einen unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrag gestellt habe (zu vgl. BVerwGE 25, 128 f [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]ür die Mitwirkung eines Richters am .

    Wenn nicht schon durch das Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]), so hat das Bundesverwaltungsgericht doch jedenfalls durch das Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82 [84/85]) klargestellt, erforderlich sei die Feststellung, "daß der Betroffene mit Sicherheit mindestens an einem ... von mehreren ... unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen zustimmend mitwirkte"; dies muß durch Aufklärung der Beratungsvorgänge oder anhand anderer Hilfstatsachen festgestellt werden.

    Es hat außerdem rechtsfehlerfrei in dem Antrag auf Verhängung der Todesstrafe gegen ... auch einen unmenschlichen Verstoß gegen das Verbot übermäßig hoher Strafen (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [134]) erblickt.

    Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).

  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 102.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Wenn nicht schon durch das Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]), so hat das Bundesverwaltungsgericht doch jedenfalls durch das Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82 [84/85]) klargestellt, erforderlich sei die Feststellung, "daß der Betroffene mit Sicherheit mindestens an einem ... von mehreren ... unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen zustimmend mitwirkte"; dies muß durch Aufklärung der Beratungsvorgänge oder anhand anderer Hilfstatsachen festgestellt werden.

    Der Senat hat in bezug auf einen früheren Richter ausgeführt (BVerwGE 26, 82 [86]), ihm sei seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes Urteil dann vorwerfbar, "wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen".

    Der Senat hat bereits klargestellt (vgl. BVerwGE 26, 82 [85]; Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - [ZBR 1970 S. 300]) daß es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht entscheidend auf das "Gesamtverhalten" ankommt, sondern daß in bezug auf die Spruchtätigkeit eines früheren Richters bereits die zustimmende Mitwirkung an einem einzigen unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil genügt.

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    In seinem Beschluß vom 12. Dezember 1967 (BVerfGE 22, 387) habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 mit dem Grundgesetz vereinbar sei, auch soweit diese Vorschrift nach dem Tod eines nicht wiederverwendeten Angehörigen des öffentlichen Dienstes angewendet wird mit der Folge, daß dessen Hinterbliebene ihre Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz verlieren.

    Die Ausführungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsauffassung begründet hat (BVerfGE 22, 387 [408 ff.]) und die das Berufungsgericht auf Grund eigener Überzeugung als zutreffend anerkannt hat, erscheinen auch dem erkennenden Senat überzeugend.

    Es gibt zudem beamtenrechtliche Vorschriften, nach denen ein Beamter die Rechte aus dem Beamtenverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes, ohne ein dem Rechtsverlust vorangehendes Ermittlungsverfahren, verliert, so bei Ergehen bestimmter Strafurteile, bei Verwirkung eines Grundrechts, bei Verlust der "Eigenschaft als Deutscher" im Sinne des § 116 GG, bei Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Ausland u.a.m. (vgl. §§ 48, 49, 29, 34, 11 BBG; BVerfGE 22, 387 [414]).

  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 37.66

    Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Wertes eines Streitgegenstands

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Auch das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 13.69 - (a.a.O.) klargestellt (vgl. auch BVerwGE 34, 331 [339, 341]).

    Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 sei auch insoweit verwirklicht, als er erfordere, daß der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ein zurechenbares, vorwerfbares, also ein schuldhaftes Verhalten darstelle (zu vgl. BVerfGE 12, 264 [270]).

    Das Berufungsgericht hat, wie es für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erforderlich ist (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]), weiter geprüft, ob der erörterte Strafantrag dem K. als Verschulden zuzurechnen ist, und diese Frage bejaht.

  • BGH, 14.10.1952 - 1 StR 791/51

    Notstandshandlung - Rettungshandlung - Abwehr einer drohenden Gefahr - Strafbare

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Dies muß der Beweggrund für die Straftat sein (vgl. BGHSt 3, 271 zu § 52 StGB; OGH NJW 1950, 234 zu § 54 StGB).
  • BGH, 07.04.1970 - 5 StR 308/69

    Beihilfe zum Mord - Vernichtung der Juden - Straftaten im Dritten Reich -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. April 1970 - 5 StR 308/69 -) hat dies in einem Fall, in dem er die von Polizei-Einheiten 1942 und 1943 in Polen durchgeführte "Vernichtung" von Juden zu beurteilen hatte, in bezug auf die strafrechtlichen Begriffe des (wirklichen oder vermeintlichen) "Nötigungsstands" und des "Notstands" (§§ 52 und 54 StGB) wie folgt begründet: "Allen diesen Entschuldigungsgründen ist gemeinsam, daß sich auf sie nur berufen kann, wer mit dem Willen handelt, durch die Straftat eine auf andere Weise nicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen abzuwenden.
  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 05.12.1949 - StS 88/49

    Carl Friedrich Goerdeler

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Dies muß der Beweggrund für die Straftat sein (vgl. BGHSt 3, 271 zu § 52 StGB; OGH NJW 1950, 234 zu § 54 StGB).
  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1970 - II C 43.69
    Diese Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] [137]; 31, 337 [341]; 34, 331 [341]).
  • BGH, 16.02.1960 - 5 StR 473/59

    Richter, dem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit fehlt, als Täter einer

  • BVerwG, 29.01.1964 - VI C 6.61
  • BVerwG, 04.04.1963 - VI ER 200.62

    Erörterung der Zulässigkeit der Zusammenrechnung von Unterhaltsbeitrag und

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes -

    (Ebenso im wesentlichen Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - [BVerwGE 36, 268, 272] und - BVerwG II C 43.69 -).

    Einem Staatsanwalt ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Strafantrag vorwerfbar, wenn der Staatsanwalt die Tatsachen gekannt hat, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Antrags bewußt gewesen ist oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen (vgl. zur Vorwerfbarkeit allgemein BVerwGE 31, 337 [342]; 34, 331 [341]; zur Vorwerfbarkeit gegenüber einem Anklagevertreter im besonderen BVerwGE 35, 209 [215]; 36, 268 [273, 274]; Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 43.69 - sowie vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -).

    (Entsprechend Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - [BVerwGE 36, 268, 275] und - BVerwG II C 43.69 - sowie Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -).

    Da nach alledem schon der vom Kläger im Fall B. gestellte Antrag auf Todesstrafe objektiv und subjektiv einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit darstellt und ein einziger solcher Fall für die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ausreicht (Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 3.69 - und - BVerwG II C 43.69 - sowie Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG II C 45.69 -), wird die Entscheidung des erkennenden Senats schon durch die vorstehenden Darlegungen gerechtfertigt.

  • BVerwG, 24.06.1971 - II C 45.69

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründung seiner Auffassung, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auch auf Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten oder Richters anwendbar sei mit der Folge, daß die Hinterbliebenen Versorgung nach Kapitel I oder Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht beanspruchen können, stimmen mit der Auslegung dieser Vorschrift durch den erkennenden Senat überein (vgl. Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - [BVerwGE 36, 268 [BVerwG 12.11.1970 - II C 42/69]] und Urteil vom selben Tage - BVerwG II C 43.69 -).

    Wie der Senat in den Urteilen vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 - und - BVerwG II C 43.69 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. April 1970 - 5 StR 308/69 - dargelegt hat, kann sich auf einen wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstand entschuldigend nur berufen, wer sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Unrechtstat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden.

  • BVerwG, 21.12.1981 - 2 B 4.81

    Voraussetzungen für das "Bezeichnen" des Verfahrensmangels unzureichender

    Hiervon ausgehend bedarf es keiner hächstrichterlichen Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren, daß auch unter den jetzt in §§ 20, 21 StGB umschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall ein Verhalten nicht mehr in der von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 vorausgesetzten Weise subjektiv vorwerfbar sein kann (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 12. November 1970 - BVerwG 2 C 43.69 - sowie BVerwGE 15, 336 [339]).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 105.67

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht würde deshalb durch Unterlassung der Zurückverweisung § 130 Abs. 1 VwGO nur dann verletzt haben, wenn es sein Ermessen fehlerhaft angewendet hätte (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG II C 42.69 und BVerwG II C 43.69 - mit weiteren Nachweisen).
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