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   BVerwG, 12.11.1992 - 1 B 164.92   

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BVerwG, 12.11.1992 - 1 B 164.92 (https://dejure.org/1992,13361)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1992 - 1 B 164.92 (https://dejure.org/1992,13361)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1992 - 1 B 164.92 (https://dejure.org/1992,13361)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Dem entspricht es, wenn in der rechtswissenschaftlichen Literatur zu den insoweit gleich lautenden Normen der § 20 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG, § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Erforderlichkeit verneint wird, wenn die Daten keine praktische Bedeutung mehr haben und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern könnten (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 20 Rn. 42; Mester, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 20 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 20 Rn. 11; Brink, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht in Bund und Ländern, 2013, § 35 Rn. 39; Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 84 Rn. 7; ähnlich Wedde, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, Kap. 4.4. Rn. 64, und ders., in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 20 Rn. 12, auf die "Aufgabe" abstellend, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert wurden; unklar Worms, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 20 BDSG Rn. 39; ähnlich auch BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164.92 - juris Rn. 3 m.w.N., zur Speicherung von Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach dem bad.-württ. Polizeigesetz; Beschl. v. 18.03.1994 - 11 B 76.93 - NJW 1994, 2499, zum Eintrag in der Führerscheinkartei).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2015 - 1 S 554/13

    Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus

    Dies kann der Fall sein, wenn nichts dafür spricht, dass der Betroffene erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der Polizei noch fördern können, die Wiederholungsgefahr also weggefallen ist oder wenn besondere Umstände die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Datenspeicherung für den Betroffenen begründen (vgl. ausf. Senat, Urt. v. 26.05.1992, a.a.O.; ebenso Senat, Urt v. 27.09.1999, a.a.O.; Urt. v. 18.12.2003, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 30.86 - NJW 1990, 2768; Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164/92 - juris Rn. 3 f., m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 19.11.2014 - 4 K 2270/12

    Speicherung der personenbezogenen Daten bei polizeilichen Ermittlungsverfahren

    Bis zum Ablauf dieser Fristen geht der Gesetzgeber grundsätzlich von der Erforderlichkeit der nach § 38 Abs. 1 PolG zulässigerweise gespeicherten Daten aus (VGH Bad.-Württ:, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 ff. = ; BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164/92 - m.w.N.).

    Deshalb steht auch die Unschuldsvermutung einer Datenspeicherung bei einer Verfahrensbeendigung nach §§ 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der aus Mangel an Beweisen erfolgt, nicht entgegen (BayVGH, Beschl. v. 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438 - ; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164/92 - m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 16 B 174/12

    Anspruch auf Auskunftserteilung über in den letzten fünf Jahren aus den

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1992 1 B 164.92 , juris, Rdnr. 3 (= Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 56), und vom 20. Februar 1990 1 C 30.86 -, juris, Rdnr. 37 (= NJW 1990, 2768); jeweils zur Anfertigung bzw. Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 6 C 2.05 , juris, Rdnr. 22 (= NJW 2006, 231), und vom 19. Oktober 1982 1 C 114.79 , juris, Rdnr. 29 (= BVerwGE 66, 202); OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 5 E 1265/10 .
  • BVerwG, 18.03.1994 - 11 B 76.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Löschung der Eintragung

    Danach kann, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, eine weitere Speicherung unzulässig sein, wenn nichts dafür spricht, daß die Eintragung in Zukunft noch praktische Bedeutung hat, und deshalb ausgeschlossen werden kann, daß die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. zuletzt Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 1 B 164.92 - Buchholz 402.41 Nr. 56 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 01.08.2012 - 10 ZB 11.2438

    Entfallen des der Speicherung zugrunde liegenden Verdachts; Einstellung nach §

    Die Regelungen der jeweiligen Landespolizeigesetze stellen eine solche verfassungsgemäße Schranke dar (BVerwG vom 12.11.1992 Az. 1 B 164/92 RdNr. 3).
  • VG Stuttgart, 18.11.2013 - 11 K 2073/13

    Zum Umfang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eines Petenten in

    Das hieraus abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches aus Anlass des Volkszählungsgesetzes von 1983 vom BVerfG durch Urteil vom 15.12.1983 - u.a. 1 BvR 209/86 -, , erstmals näher bestimmt wurde, umfasst den Schutz gegen staatliche Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht durch die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten und setzt bereits bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des einzelnen erfolgten Erhebung und Sammlung von Daten ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.21992, - 1 B 164/92 -, ).
  • VG Augsburg, 19.05.2020 - Au 8 K 19.519

    Erfolglose Klage auf Löschung einer Eintragung im Kriminalaktennachweis

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der sachgerechte Einsatz der Polizei bei der Bekämpfung von Straftaten erleichtert werden kann (BVerwG, B.v.12.11.1992 - 1 B 164/92 - juris Rn. 3).
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