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   BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13   

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https://dejure.org/2014,47462
BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13 (https://dejure.org/2014,47462)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 (https://dejure.org/2014,47462)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 (https://dejure.org/2014,47462)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1
    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung; Hinwegdenkenstheorie; Mehrfacherschließung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1
    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Hinwegdenkenstheorie; Mehrfacherschließung; einheitliche Nutzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 Abs 1 S 1 BauGB, Art 3 Abs 1 GG
    Kein "Erschlossensein" eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks trotz Eigentümeridentität und übergreifender Nutzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 Abs 1 S 1 BauGB, Art 3 Abs 1 GG
    Kein "Erschlossensein" eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks trotz Eigentümeridentität und übergreifender Nutzung

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke als Ausnahme wegen Schutzwürdigkeit der übrigen Beitragspflichtigen

  • doev.de PDF

    Erschließung eines Hinterliegergrundstücks

  • rewis.io

    Kein "Erschlossensein" eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks trotz Eigentümeridentität und übergreifender Nutzung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Kein "Erschlossensein" eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks trotz Eigentümeridentität und übergreifender Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinterliegergrundstück kann auch ohne Zufahrt zur Anbaustraße beitragspflichtiges Grundstück sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinterliegergrundstück kann auch ohne Zufahrt zur Anbaustraße beitragspflichtiges Grundstück sein

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Erschließungsbeitragsrecht

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in die Verteilung des Erschließungsaufwands (RA und VRiVGH a.D. Dr. Hans Henning Lohmann; LKRZ 2015, 359-363)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 150, 308
  • NVwZ 2015, 528
  • DVBl 2015, 497
  • DÖV 2015, 442
  • ZfBR 2015, 376
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

    Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    a) Fehlt es in dem vorrangig maßgeblichen Bebauungsplan an relevanten Festsetzungen, so ist ein in einem Wohngebiet gelegenes Grundstück durch eine Anbaustraße regelmäßig erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16).

    Dies ist der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (Urteil vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Annahme der Erschließung eines Hinterliegergrundstücks nicht entgegen, dass dieses gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt; eine derartige bereits vorhandene Erschließung ist vielmehr hinwegzudenken (Urteile vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 12 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 11).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang in diesem Sinne entschiedenen Fälle lagen so, dass entweder die Grenze zwischen den beiden Grundstücken überbaut worden war (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ) oder die jeweiligen Grundstücke einheitlich gewerblich genutzt wurden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 118 S. 51 f., insoweit in BVerwGE 92, 157 nicht abgedruckt) oder das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten gestaltet war (vgl. Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 86 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2012 - 2 S 1419/12

    Voraussetzungen für die Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung.

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Ob darüber hinausgehend bei einem "gefangenen" Hinterliegergrundstück, das ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz hat, allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 ), bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

    Grundstücke, die brachliegen, können nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 ; VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 6 CS 02.2668 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Annahme der Erschließung eines Hinterliegergrundstücks nicht entgegen, dass dieses gleichzeitig eine Zufahrt zu einer anderen Erschließungsanlage besitzt; eine derartige bereits vorhandene Erschließung ist vielmehr hinwegzudenken (Urteile vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 12 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 11).

    In deren Ausübung ist er insbesondere deshalb grundsätzlich frei, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren Anliegergrundstück nicht der Regelfall, sondern nur ausnahmsweise als eine Art "letzter Korrekturansatz" für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage - insbesondere dem Grundsatz der Belastungsgleichheit - billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (Urteil vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 12 f.).

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Dies ist bei einer einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück der Fall, wenn und soweit sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 und vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang in diesem Sinne entschiedenen Fälle lagen so, dass entweder die Grenze zwischen den beiden Grundstücken überbaut worden war (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ) oder die jeweiligen Grundstücke einheitlich gewerblich genutzt wurden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 118 S. 51 f., insoweit in BVerwGE 92, 157 nicht abgedruckt) oder das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten gestaltet war (vgl. Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 86 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 17).

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Dies ist bei einer einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück der Fall, wenn und soweit sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (Urteile vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 und vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 85).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht bislang in diesem Sinne entschiedenen Fälle lagen so, dass entweder die Grenze zwischen den beiden Grundstücken überbaut worden war (vgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ) oder die jeweiligen Grundstücke einheitlich gewerblich genutzt wurden (vgl. Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 118 S. 51 f., insoweit in BVerwGE 92, 157 nicht abgedruckt) oder das mit einem Wohnhaus bebaute Hinterliegergrundstück zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich als Wohngrundstück mit zugehörigem Garten gestaltet war (vgl. Urteile vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 27.96 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 105 S. 86 und vom 28. März 2007 - BVerwG 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 17).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 24.87

    Erschlossensein eines Grundstücks bei Bebauungshindernis infolge natürlicher

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbstständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 8 C 24.87 - BVerwGE 79, 283 ).
  • VGH Bayern, 19.12.2002 - 6 CS 02.2668
    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Grundstücke, die brachliegen, können nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 2 S 1419/12 - KStZ 2013, 55 ; VGH München, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 6 CS 02.2668 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 9 B 58.10

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschließung; Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass an die Zweit- keine geringeren Anforderungen als an die Ersterschließung gestellt werden (Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 ) sowie durch die Möglichkeit der Gemeinde, mehrfach erschlossenen Grundstücken eine Vergünstigung in Form einer sog. Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 58.10 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 122 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Verbleibenden Missbrauchsfällen, beispielsweise einer Grundstücksteilung in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung mit dem alleinigen Ziel der Vermeidung oder Verminderung einer Erschließungsbeitragspflicht, wird durch § 42 AO, hier in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HessKAG, Rechnung getragen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 35 f.).
  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Auszug aus BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
    Diesen Fällen war gemeinsam, dass die den Erschließungsvorteil vermittelnde bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke (s. dazu Urteil vom 1. September 2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.) in dem für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Sinne einer grenzübergreifend einheitlichen Nutzung verwirklicht war.
  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 34.96

    Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung;

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.84

    Erschließung eines zwischen zwei parallel geführten Anbaustraßen selbständig und

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

  • BVerwG, 04.05.1979 - 4 C 25.76

    Erschließungsbeitragspflicht von kirchliechen Friedhöfen

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

  • VG Lüneburg, 06.03.2018 - 3 A 65/16

    Veräußerung

    Auch steht dem Erschlossensein nicht entgegen, dass das Grundstück der Klägerin westlich bereits an eine andere Erschließungsanlage grenzt; eine bereits vorhandene Erschließung ist insoweit hinwegzudenken (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 9 B 42.15 -, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 7.5.2009 - 9 LB 329/06 -, juris Rn. 22).

    Der durch eine Anlage vermittelte Erschließungsvorteil erstreckt sich ausnahmsweise über die Anliegergrundstücke hinaus auch auf Hinterliegergrundstücke, wenn das Hinterliegergrundstück tatsächlich durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen (beitragspflichtigen) Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 41; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

    Die Schutzwürdigkeit einer entsprechenden Erwartung der übrigen Eigentümer ist darüber hinaus auch anzunehmen, wenn bei Eigentümeridentität des Hinter- und Anliegergrundstücks diese einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 - 9 C 22.15 -, BeckRS 2017, 115656, beck-online Rn. 39; Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 13; a.A. zum Erfordernis der einheitlichen Nutzung Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 5 und so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 9.4.2015 - 9 LC 248/13 -, juris Rn. 24, jeweils zum Straßenausbaubeitragsrecht ).

    Eine solche einheitliche Nutzung setzt voraus, dass sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grundstücksgrenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 19).

    Demnach ist eine Einbeziehung auch eines Hinterliegergrundstücks zunächst nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt eine Nutzung vorliegt; Grundstücke, die brachliegen, können nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 20).

    Eine einheitliche Nutzung kann aber auch bei unterschiedlichen Nutzungen vorliegen, wenn sie sich ergänzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 20).

    Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück muss dabei so beschaffen sein, dass sie die beschriebene Erwartung einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertigt, was durch das Bundesverwaltungsgericht bislang angenommen wurde bei einer Bebauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze, einer (tatsächlichen) einheitlichen gewerblichen Nutzung und bei einer einheitlichen Gestaltung der Grundstücke als Wohngrundstück; in allen Fällen war die den Erschließungsvorteil vermittelnde bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke in dem für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Sinne einer grenzübergreifend einheitlichen Nutzung verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21).

    Entscheidend ist für eine Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks, ob im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach den objektiven Umständen eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung absehbar war (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21).

    Maßgebend ist vorliegend vielmehr, dass allein die einheitliche landwirtschaftliche Nutzung von Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken weder mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass auch von dem Hinterliegergrundstück, ggf. über das Anliegergrundstück, die Erschließungsanlage künftig in erschließungsbeitragsrechtlicher relevanter Weise, d.h. eine dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartig Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 21), in Anspruch genommen werden wird, noch, dass das Anlieger- und die Hinterliegergrundstücke in absehbarer Zeit einheitlich baulich, gewerblich oder sonst erschließungsbeitragsrechtlich gleichartig genutzt werden sollen.

    Die künftige Nutzung der Hinterliegergrundstücke war zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht vielmehr völlig offen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 22).

    Auch der Umstand, dass aufgrund der Ausweisung der klägerischen Hinterliegergrundstücke als Gewerbegebiete mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Grundstücke zukünftig gewerblich genutzt werden, rechtfertigt auch im Hinblick auf dadurch etwa eröffneten Gestaltungs- bzw. Umgestaltungsmöglichkeiten keine abweichende Bewertung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 23).

    Zwar ist es vorstellbar, dass der Eigentümer eines Anlieger- und Hinterliegergrundstücks deren beitragsrelevante Nutzung bis zu einem Zeitpunkt nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zurückstellt und damit eine Berücksichtigung des Hinterliegergrundstücks bei der Verteilung des Erschließungsaufwands vermeidet; dies ist jedoch Folge seiner Dispositionsfreiheit, in deren Ausübung er - in den Grenzen des § 42 AO - insbesondere deshalb grundsätzlich frei ist, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren bzw. gewerblich nutzbaren Anliegergrundstück nicht der Regelfall, sondern nur ausnahmsweise als eine Art "letzter Korrekturansatz" für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein eines Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit der Interessenlage - insbesondere dem Grundsatz der Belastungsgleichheit - billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris Rn. 23; ein anderes Verständnis insoweit wohl Nds. OVG, Beschl. v. 26.4.2007 - 9 LA 92/06 -, juris Rn. 7, 8 für das Straßenausbaubeitragsrecht, nach dem Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität in der Regel bevorteilt seien).

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18

    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche

    Dabei müsse die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück so beschaffen sein, dass sie die schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen Grundstücke an eine Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertige (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris).

    Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 11).

    Stehen ein Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende, selbständig bebaubare Anliegergrundstück - wie hier - im Eigentum derselben Person (sog. Eigentümeridentität), gehört das Hinterliegergrundstück nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Kreis der durch die Anlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteile 7.3.2017, a. a. O., Rn. 39; vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 13, 18 ff.; vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 - juris Rn. 17 m. w. N.).

    Eine dahingehende Erwartung ist dann schutzwürdig, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden kann, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (BVerwG, Urteile vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 23 und vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 39).

    Demgegenüber können Grundstücke, die brachliegen, nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.).

    Diesen Fällen war gemeinsam, dass die den Erschließungsvorteil vermittelnde bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke in dem für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Sinne einer grenzübergreifend einheitlichen Nutzung verwirklicht war (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 21 m. w. N.).

    In dem von der Beklagten zitierten Fall des Bundesverwaltungsgerichts, in dem zwei hintereinanderliegende Baugrundstücke als private Pferdekoppel einheitlich genutzt wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings trotz Eigentümeridentität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück keine beitragsrechtlich relevante bauliche, gewerbliche oder damit vergleichbare Nutzung feststellen können, weil dort eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur nicht umgesetzt, sondern - und dies war entscheidend - nach den objektiven Umständen auch nicht absehbar war (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 22).

    Denn wie in dem Pferdekoppelfall des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 22) ist hier eine einheitliche, dem Erschließungsvorteil entsprechende bauliche, gewerbliche oder gleichartige Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt gewesen, sodass verlässliche Rückschlüsse auf eine nach den tatsächlichen Umständen einheitliche Nutzung nicht getroffen werden konnten.

    In dem von der Beklagten selbst angeführten "Pferdekoppelfall" hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks u.a. vorausgesetzt, dass entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, aber tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder, dass bei Eigentümeridentität das Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. das Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18

    Klage eines Grundstückseigentümers gegen die gegen die Erhebung von

    Die durch die Anlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit ermöglichte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, welcher die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwands rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 11).

    Erschlossen sind danach die unmittelbar an die Anbaustraße angrenzenden, selbständig bebaubaren oder gewerblich nutzbaren Grundstücke, die von der Anlage in der für die vorgenannte Nutzung erforderlichen Weise - gegebenenfalls nach Ausräumung bestehender, aber mit zumutbarem Aufwand zu beseitigender Hindernisse - erreicht werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 12 und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39).

    Der Erschließungsvorteil ist jedoch nicht stets auf diese Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise als eine Art letzter Korrekturansatz zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind (sog. Hinterliegergrundstücke; vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 13, vom 24. Februar 2010 - 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 34 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 23).

    Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 10 ff. und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39, jeweils m.w.N.).

    b) Ob darüber hinausgehend bei einem (sog. gefangenen) Hinterliegergrundstück, das an keine Erschließungsanlage grenzt, sondern für das ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum Straßennetz hergestellt werden kann, allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen kann, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13).

    Es kommt danach allein darauf an, ob die Zweitanlage dem Grundstück durch die - von der tatsächlichen Nutzung unabhängige - Möglichkeit der Inanspruchnahme eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne vermittelt, wobei indes an die Zweit- keine geringeren Anforderungen als an die Ersterschließung gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Das ist bei einem Anliegergrundstück grundsätzlich der Fall, bei einem Hinterliegergrundstück aber regelmäßig nur dann, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise auf Dauer zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13).

    Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Die einheitliche Nutzung muss nicht gleichartig sein, denn auch unterschiedliche Nutzungen können einheitlich sein, soweit sie sich ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 20; Senatsbeschluss vom 11.10.2018, a. a. O., Rn. 27).

    Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück muss so beschaffen sein, dass sie die Erwartung einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, a. a. O., Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 5 S 49.17

    Erschlossensein eines (Hinterlieger-)Grundstücks

    Die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, der die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwandes rechtfertigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse könnte hier die Annahme eines Erschlossenseins des Flurstücks 193 nur tragen, wenn dieses als Hinterliegergrundstück anzusehen wäre, das zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden wäre, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 13, und vom 7. März 2017 - BVerwG 9 C 20.15 -, juris Rn. 39).

    Auch liegt keine einheitliche Nutzung der beiden in Rede stehenden Flurstücke vor, die es in Abweichung von dem bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff rechtfertigen könnte, diese aus der Sicht der Beitragspflichtigen als ein (größeres) Grundstück erscheinen zu lassen, das den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Erschließungslage auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 19).

    Grundstücke, die brachliegen, können indes nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 20).

    Verbleibenden Missbrauchsfällen kann durch § 42 AO i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG Rechnung getragen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 - BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 21.15

    Bestimmung der Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

    Das ist bei einem Anliegergrundstück grundsätzlich der Fall, bei einem Hinterliegergrundstück aber regelmäßig nur dann, wenn es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Anbaustraße verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherter Weise auf Dauer zur Verfügung steht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 - BVerwGE 128, 246 Rn. 16 und vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13).

    Dies ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn entweder das Hinterliegergrundstück zwar durch ein selbstständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden ist, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2016 - 9 LA 154/15

    Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten;

    Vielmehr ist ein Grundstück nur dann im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch die maßgebende Anlage erschlossen, wenn diese ihm in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 11).

    Diese sind durch eine Anbaustraße regelmäßig bereits dann erschlossen, wenn diese die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus - gegebenenfalls über einen zur Straße gehörenden Geh- und/oder Radweg oder einen zur Straße gehörenden Grünstreifen - zu betreten (BVerwG, Urteile vom 28.3.2007 - 9 C 4.06 - juris Rn. 16; vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - DVBl. 1991, 593; vom 12.11.2014 - 9 C 4.13 - juris Rn. 12).

  • OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14

    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung

    Die Zweitanlage vermittelt dem Grundstück dann eine prinzipiell bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015, 9 B 42/15, BayVBl. 2016, 275, juris Rn. 12; Urt. v. 12.11.2014, 9 C 4/13, BVerwGE 150, 308, juris Rn. 11, 15 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 6 B 14.606

    Erschließungsbeitragsrecht; Erschlossensein; Erreichbarkeit; Heranfahrenkönnen;

    Es muss also bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutreten Anbaustraße die dem betreffenden Grundstück bereits durch eine bestehende Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 1.3.1996 - 8 C 26.94 - NVwZ-RR 1996, 463/465; U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - BVerwGE 150, 308 Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.9.2014 - 6 ZB 14.888 - juris Rn. 9).

    (2) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 - NVwZ 2015, 528 Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 24.15

    Bestimmung einer Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 15/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

  • BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15

    Anbaustraße; Wohnweg; Fußweg; Erreichbarkeit; fußläufige Zugänglichkeit;

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 22.15

    Bestimmung einer Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 23.15

    Bestimmung der Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage unter

  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 6 B 19.246

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag

  • BVerwG, 25.01.2021 - 9 C 1.19

    Unanwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts im Bereich eines Vorhaben- und

  • VGH Bayern, 27.07.2016 - 6 B 15.1833

    Erschließungsbeitrag und Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2021 - 2 S 3955/20

    Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag; Umsetzung des Gebots der

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2023 - 2 S 2691/22

    Erschließungsbeitragspflicht des Hinterliegergrundstücks

  • BVerwG, 18.09.2019 - 9 B 51.18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VG Karlsruhe, 13.12.2022 - 12 K 732/22

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen; gleichheitsgerechte Tiefenbegrenzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2022 - 15 A 2834/17

    Erschließungswirkung; Hinterliegergrundstück; Gewerbegebietszuschlag; Gebot der

  • VG Schleswig, 26.09.2018 - 9 A 174/15

    Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für ein Hinterliegergrundstück in einem

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 306.16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2019 - 15 A 445/18

    Vermittlung der Zugänglichkeit eines Grundstücks in

  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272

    Erfolglose Klage auf Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids - Nicht

  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete

  • OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21

    Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung eines Straßenabschnitts

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1387/21

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - 15 A 270/16

    Beweislast der Gemeinde für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher

  • VG München, 01.09.2021 - M 28 K 20.5172

    Erschließungsbeitrag, Bestimmtheit des Beitragsbescheids, Anwendbarkeit des

  • VGH Bayern, 09.03.2021 - 6 ZB 21.20

    Erschließungsbeitragspflicht bei Zweiterschließung und Erschließungseinheit

  • VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13

    Straßenausbaubeiträge

  • BVerwG, 13.09.2018 - 9 B 34.17

    Frage nach der Verfassungswidrigkeit des § 133 Abs. 3 BauGB als Grund für die

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 8.15

    Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 8 ZB 19.1426

    Einziehung eines selbstständigen Geh- und Radweges

  • VGH Hessen, 02.04.2019 - 5 B 1235/18

    Straßenausbaubeitrag

  • VG München, 29.07.2022 - M 28 K 19.2179

    Erschließungsbeitrag bei in den Außenbereich hineinragenden Grundstücksteilen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2015 - 3 S 160/15

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Anerkenntnis künftiger

  • VG Cottbus, 11.06.2018 - 3 K 1211/12

    Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

  • VG München, 29.07.2022 - M 28 K 19.2413

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages

  • VG Koblenz, 21.04.2022 - 4 K 1019/21

    Keine Ausbaubeiträge für ungenutzte Grundstücke, die nicht an einer

  • VGH Bayern, 12.08.2016 - 6 ZB 15.461

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

  • VG München, 29.07.2022 - M 28 K 19.2412

    Erschließungsbeitrag - Übergang Innenbereichsgrundstück in Außenbereich

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 2 MB 14/20

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 k 133.20

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

  • VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 3105/20

    Heranziehung zur Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 6 ZB 21.3233

    Klage gegen Erschließungsbeitragsbescheid für sog. gefangenes

  • VG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 K 5861/18

    Erschließungsbeitragsrecht

  • VG München, 12.05.2015 - M 2 K 14.4608

    Vorausleistungserhebung auf den Erschließungsbeitrag

  • VG Würzburg, 14.07.2016 - W 3 K 15.195

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag für gemischt genutztes Grundstück

  • VG Berlin, 01.10.2020 - 13 K 112.12
  • VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19

    Straßenbaubeiträge; einheitliche landwirtschaftliche Nutzung von Anlieger- und

  • VG München, 12.05.2015 - M 2 K 14.4609

    Vorausleistungserhebung auf den Erschließungsbeitrag

  • VG Karlsruhe, 23.03.2021 - 12 K 3105/20

    Erschließungsbeitrag; nächstgelegene Anbaustraße; Hinterliegergrundstück;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2023 - 9 S 70.22

    Gefangene /nicht gefangene Hinterliegergrundstücke - Eigentümeridentität von

  • VG Augsburg, 07.07.2022 - Au 2 K 21.1484

    Maßgeblicher Grundstücksbegriff für die Erschließungsbeitragspflicht

  • VG Regensburg, 10.06.2020 - RO 11 K 20.899

    Widerspruchsbescheid, Bescheid, Beitragserhebung, Widmung, Anbau,

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