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BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 158.95 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zuordnung des Verwaltungsvermögens von mittlerweile nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 16.12.1994 - 3 A 50.93
- BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 158.95
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 57.94
Die Zuordnung früheren Reichsvermögens verfassungsgemäß
Auszug aus BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 158.95
Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - im verneinenden Sinne entschieden.
- BVerwG, 31.03.2008 - 3 B 81.07
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zur Rechtsnachfolge und …
Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass ein Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts im damaligen Fall in Gauwirtschaftskammern überführter Industrie- und Handelskammern auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 Abs. 2 GG ausscheidet, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1995 BVerwG 7 B 158.95 Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m.w.N.). - VG Cottbus, 14.08.2012 - 1 K 1080/08
Vermögenszuordnungsrecht
Ziel der öffentlichen Restitution, die sich an Art. 134 Abs. 3 GG anlehnt, ist es im Grundsatz, die typischerweise durch die unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte Schwächung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft dadurch zu korrigieren, dass diese wieder mit Vermögen ausgestattet wird, von dem angenommen werden kann, dass es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (…BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - juris Rn. 15 - zur (verneinten) Anwendung des Art. 134 GG im Vermögenszuordnungsrecht der neuen Bundesländer, BVerwG, Beschl. v. 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 158.95 - juris Rn. 2 - zur Exklusivität der Artt. 21 ff. EinigVtr gegenüber Art. 135 Abs. 2 GG und BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 11.08 - BA S. 9 ff. sowie Beschl. v. 12. Juli 2007 - BVerwG 3 B 127.06 - BA S. 5 - zur Unterscheidung zwischen Zuordnung und Restitution im Vermögenszuordnungsrecht). - BVerwG, 31.03.2008 - 3 B 82.07
Anwendbarkeit des Art. 135 Abs. 2 GG bei einer Vermögenszuordnung bezüglich eines …
Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass ein Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts im damaligen Fall in Gauwirtschaftskammern überführter Industrie- und Handelskammern auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 Abs. 2 GG ausscheidet, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1995 BVerwG 7 B 158.95 Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m.w.N.). - VG Greifswald, 26.10.2017 - 6 A 1082/16
Vermögenszuordnungsrecht: Übertragungsanspruch nach den Regeln des …
Ein Übergang von Verwaltungs- oder Finanzvermögen nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 Abs. 2 GG scheidet aus, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (BVerwG…, Beschluss vom 31.03.2008, a.a.O. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.12.1995 - BVerwG 7 B 158.95 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m.w.N.). - BVerwG, 24.04.1997 - 3 B 210.96
Revisionsgerichtliche Zuordnung eines Grundstücks nach dem …
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht weder in seinem Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - (BVerwGE 99 ) noch in den Beschlüssen vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 158.95 und 418.95 - den Rechtssatz aufgestellt, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG stehe ein Grundstück demjenigen zu, der es am Stichtag des 25. Dezember 1993 genutzt habe.