Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38173
BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13 (https://dejure.org/2013,38173)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2013 - 6 B 6.13 (https://dejure.org/2013,38173)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 6 B 6.13 (https://dejure.org/2013,38173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,38173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in den personellen Schutzbereich des Art. 13 GG im Hinblick auf gemeinschaftliche und öffentlich nicht zugängliche Nebenräume (hier: Betreten zur Feuerbeschau)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 LStVG, § 1, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 5 FBV, § ... 535 Abs. 1, § 744 Abs. 2, § 862 Abs. 2 Satz 1, § 903 Satz 1, § 1004 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 13 Abs. 1, 2 und 7, Art. 14 Abs. 1 GG
    Sicherheitsrecht: Feuerbeschau nur nach vorheriger Ankündigung zulässig | Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch ; Feuerbeschau ohne Vorankündigung ; Zugänglichmachen von Gebäuden und Anlagen ; Informationsrecht des Vermieters ; Beeinträchtigung des Grundrechts auf ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 33 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 LStVG, § 1, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 5 FBV, § ... 535 Abs. 1, § 744 Abs. 2, § 862 Abs. 2 Satz 1, § 903 Satz 1, § 1004 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 13 Abs. 1, 2 und 7, Art. 14 Abs. 1 GG
    Sicherheitsrecht: Feuerbeschau nur nach vorheriger Ankündigung zulässig | Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch ; Feuerbeschau ohne Vorankündigung ; Zugänglichmachen von Gebäuden und Anlagen ; Informationsrecht des Vermieters ; Beeinträchtigung des Grundrechts auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in den personellen Schutzbereich des Art. 13 GG im Hinblick auf gemeinschaftliche und öffentlich nicht zugängliche Nebenräume (hier: Betreten zur Feuerbeschau)

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen so einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNr. 50; BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    In den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fallen dabei neben Privatwohnungen einschließlich der zur Wohnung gehörenden abgegrenzten Nebenräume wie Keller, Böden, Terrassen, Innenhöfe oder Garagen und Treppen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2012, RdNr. 10 zu Art. 13, Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, RdNr. 4 zu Art. 13; Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, RdNr. 18 zu Art. 13) auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNrn. 38 ff.; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174) einschließlich derjenigen Teile der Betriebsräume, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134).

    Zwar sind Betriebs- und Geschäftsräume wie etwa Verkaufsräume häufig für die Öffentlichkeit frei zugänglich und zur Aufnahme sozialer Kontakte bestimmt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51).

    Vielmehr sind sie gerade, weil der Öffentlichkeit der Zutritt verwehrt ist, nach dem Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG, die räumliche Privatsphäre und das Recht, dort in Ruhe gelassen zu werden, zu sichern, in stärkerem Maße schützenswert als diejenigen Räumlichkeiten, die der Betriebsinhaber dem Publikumsverkehr geöffnet und sie damit in gewissem Umfang aus seiner Privatsphäre entlassen hat (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 137).

    39 a) Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung können, soweit es sich wie bei einem Betreten zum Zweck einer routinemäßigen Nachschau, wie sie die Feuerbeschau darstellt, nicht um Durchsuchungen handelt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 48; BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 25), nach Art. 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit rechtmäßig sein, wenn sie zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

    Daneben lässt das Bundesverfassungsgericht Beeinträchtigungen des Grundrechts nach Art. 13 Abs. 1 GG durch das Betreten und Besichtigen von Betriebs- und Geschäftsräumen, die wie die Feuerbeschau keine Durchsuchung darstellen, schließlich auch dann zu, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift dazu ermächtigt, die den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und das Betreten und Besichtigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNrn. 53 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht bezieht Betriebs- und Geschäftsräume in den Wohnungsbegriff des Art. 13 GG mit der Überlegung ein, dass bei diesen der Schutzzweck des Grundrechts, nämlich die Sicherung des räumlichen Bereichs individueller Persönlichkeitsentfaltung, insofern zum Tragen kommt, als die Berufsarbeit einen wesentlichen Teil der Persönlichkeitsentfaltung ausmacht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 ).

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 46/06

    Ablage von Postsendungen auf Gemeinschaftsflächen eines vermieteten Hauess

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    Auch die Treppenhäuser und Flure, die der Öffentlichkeit nur insoweit zugänglich sind, als es die übliche Benutzung von Wohn- und Geschäftsräumen insbesondere in Form von Besucher-, Kunden- und Lieferverkehr mit sich bringt (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9), unterfallen daher dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

    32 Der Einordnung der der Feuerbeschau unterliegenden Bereiche als von Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsräume der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass diese Bereiche jeweils den Mietern der in den betreffenden Gebäuden gelegenen Wohn-, Betriebs- und Geschäftsräume zur Mitbenutzung überlassen worden sind, weil sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume (§ 535 Abs. 1 BGB) auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen erstreckt (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9).

    Im Übrigen verbleibt die Entscheidung über den Zutritt zum Gebäude aber bei ihr (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9).

    Denn kraft des Mietverhältnisses hat die Klägerin solche Beeinträchtigungen, insbesondere das Betreten der Gemeinschaftsflächen durch Besucher und Kunden der Mieter, zu dulden (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9).

    71 Hinsichtlich der Treppenhäuser, Flure und Rettungswege, zu deren Mitbenutzung als Gemeinschaftsflächen sie berechtigt sind (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9), sind die Mieter, soweit sie Besitzwillen haben und nicht den Alleinbesitz des Vermieters anerkennen (vgl. RG vom 17.03.1924 Az. IV 377/23 RGZ 108, 122/123; OLG Hamburg vom 19.04.2000 Az. 4 U 73/99 RdNr. 5), allenfalls Mitbesitzer.

    Es deckt alle mit dem Wohnen oder der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. BGH vom 10.11.2006 Az. V ZR 46/06 RdNr. 9).

  • BVerwG, 05.11.1987 - 3 C 52.85

    Lebensmittelbehörde - Recht zum Betreten - Betriebsräume - Geschäftsräume -

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    Das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht des Betriebsinhabers über seine Betriebs- und Geschäftsräume gibt ihm insbesondere das Recht zu entscheiden, wer dem Publikum nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    Art. 13 Abs. 1 GG schützt daher die dem Publikum nicht eröffneten Betriebs- und Geschäftsräume in besonderem Maße (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNrn. 22 ff.).

    Ihm verbleibt das Recht zu entscheiden, wer die abgesehen von den sich aus den Mietverhältnissen ergebenden Einschränkungen der Öffentlichkeit nicht frei zugänglichen Bereiche betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    39 a) Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung können, soweit es sich wie bei einem Betreten zum Zweck einer routinemäßigen Nachschau, wie sie die Feuerbeschau darstellt, nicht um Durchsuchungen handelt (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 48; BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 25), nach Art. 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und damit rechtmäßig sein, wenn sie zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

    65 Das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Hausrecht des Betriebsinhabers über seine Betriebs- und Geschäftsräume gibt ihm das Recht zu entscheiden, wer dem Publikum nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume betreten darf, und zu erfahren, welche Personen sich zu welchem Zweck in diesen Räumen aufhalten (vgl. BVerwG vom 05.11.1987 Az. 3 C 52/85 RdNr. 22).

    Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1987 - BVerwG 3 C 52.85 - (BVerwGE 78, 251 ff. = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 20) betraf anders als das hier angefochtene Urteil die Ausübung eines bundesrechtlich begründeten behördlichen Betretungsrechts und enthält keinen Rechtssatz, der sich auf die Auslegung und Anwendung der hier entscheidungserheblichen landesrechtlichen Norm auswirken könnte.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen so einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNr. 50; BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    Art. 13 Abs. 1 GG enthält das grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    Bei mehreren Bewohnern oder Betriebsinhabern steht das Grundrecht dabei jedem Einzelnen zu (vgl. BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 RdNr. 167).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    In den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fallen dabei neben Privatwohnungen einschließlich der zur Wohnung gehörenden abgegrenzten Nebenräume wie Keller, Böden, Terrassen, Innenhöfe oder Garagen und Treppen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2012, RdNr. 10 zu Art. 13, Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, RdNr. 4 zu Art. 13; Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, RdNr. 18 zu Art. 13) auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNrn. 38 ff.; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174) einschließlich derjenigen Teile der Betriebsräume, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134).

    Vielmehr sind sie gerade, weil der Öffentlichkeit der Zutritt verwehrt ist, nach dem Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG, die räumliche Privatsphäre und das Recht, dort in Ruhe gelassen zu werden, zu sichern, in stärkerem Maße schützenswert als diejenigen Räumlichkeiten, die der Betriebsinhaber dem Publikumsverkehr geöffnet und sie damit in gewissem Umfang aus seiner Privatsphäre entlassen hat (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 137).

    Dementsprechend gewährleistet das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung auch dem Betriebsinhaber, der wie die Klägerin seine Betriebsräume aus eigenem Entschluss zumindest eingeschränkt für die Öffentlichkeit geöffnet hat, weiterhin Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen so einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNr. 50; BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    Art. 13 Abs. 1 GG enthält das grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verbürgt dem Einzelnen so einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNr. 51; BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNr. 50; BVerfG vom 26.05.1993 Az. 1 BvR 208/93 RdNr. 34; BVerfG vom 03.03.2004 Az. 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1984/99 RdNr. 107).

    33 bb) Art. 13 Abs. 1 GG ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Klägerin als Kommanditgesellschaft auch anwendbar (vgl. BVerfG vom 26.05.1976 Az. 2 BvR 294/76 RdNrn. 29 f.).

  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 B 12.952

    Unterlassungsanspruch; unwahre Tatsachenbehauptung; allgemeines

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    27 Dabei kann offenbleiben, ob sich der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB (vgl. BayVGH vom 06.07.2012 Az. 4 B 12.952 RdNr. 18) oder aus den Grundrechten in ihrer Funktion als Abwehrrechte (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 Az. 7 C 20/04 RdNr. 10) ableitet (vgl. BVerwG vom 29.04.1988 Az. 7 C 33/87 RdNr. 12).

    Denn es ist unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruchs anerkannt, dass derjenige, der durch rechtswidriges hoheitliches Handeln in seinen Rechten, insbesondere in seinen Grundrechten, beeinträchtigt worden ist, Unterlassung verlangen kann, wenn eine Wiederholung der Beeinträchtigung zu besorgen ist (vgl. BVerwG vom 15.12.2005 Az. 7 C 20/04 RdNr. 11; BayVGH vom 06.07.2012 Az. 4 B 12.952 RdNr. 19).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    Geschützt ist dabei die Wohnung als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfG vom 19.11.1999 Az. 1 BvR 2017/97 RdNr. 11; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174).

    In den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fallen dabei neben Privatwohnungen einschließlich der zur Wohnung gehörenden abgegrenzten Nebenräume wie Keller, Böden, Terrassen, Innenhöfe oder Garagen und Treppen (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2012, RdNr. 10 zu Art. 13, Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, RdNr. 4 zu Art. 13; Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, RdNr. 18 zu Art. 13) auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfG vom 13.10.1971 Az. 1 BvR 280/66 RdNrn. 38 ff.; BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134; BVerfG vom 27.02.2008 Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 RdNr. 174) einschließlich derjenigen Teile der Betriebsräume, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfG vom 17.02.1998 Az. 1 BvF 1/91 RdNr. 134).

  • VGH Bayern, 25.07.2007 - 22 CS 07.1090

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Verpflichtung zur Duldung von Kehr- und

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13
    62 Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung und entgegen ihrem Wortlaut Regelungen, die zur Gestattung des Betretens oder des Zutritts verpflichten, im Sinne einer Verpflichtung zur Duldung des Betretens oder des Zutritts verstehen wollte (vgl. für Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBodSchG VG Regensburg vom 22.11.2010 Az. RO 8 K 09.83 u.a. RdNr. 48, wobei ohne Begründung bereits bei der Wiedergabe des Gesetzestextes "gestatten" durch "dulden" ersetzt wird; vgl. für § 21 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F. möglicherweise VGH BW vom 08.09.1989 Az. 5 S 1695/89 , vgl. für § 1 Abs. 3 SchfHwG bzw. die Vorgängerregelung in § 1 Abs. 3 SchfG VGH BW vom 22.12.1992 Az. 14 S 2326/91 RdNrn. 26 ff.; nicht eindeutig BayVGH vom 08.04.1981 Az. 22 B 625.79 BayVBl 1981, 756/757; BayVGH vom 25.07.2007 Az. 22 CS 07.1090 RdNrn. 10 f.), ergäbe sich daraus im Ergebnis nichts anderes.
  • BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 1084/99

    Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rahmen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1992 - 14 S 2326/91

    Duldungsverfügung nach dem Schornsteinfegergesetz: zur Erledigung durch

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 10 S 488/94

    Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil

  • BGH, 16.05.1991 - I ZR 218/89

    Fachliche Empfehlung II - HWG - Werbung mit fachlicher Autorität; Schutz der

  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 103/72

    Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer

  • OLG Hamburg, 19.04.2000 - 4 U 73/99

    (Räumungs- und Beseitigungs-)Pflicht des Unterpächters

  • RG, 17.03.1924 - IV 377/23

    Kann bei Schenkungen und sonstigen Veräußerungen des Mannes an die Frau das

  • KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93

    Räumungsvollstreckung gegen Ehegatte und Lebensgefährten

  • BVerwG, 17.01.1985 - 3 C 52.83

    Verluste von Grundvermögen

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 370/13

    Durchsuchung von Geschäftsräumen (Begriff der Wohnung; weite Auslegung);

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1989 - 5 S 1695/89

    Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Überprüfung eines Betriebsgrundstücks

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

  • BVerfG, 19.11.1999 - 1 BvR 2017/97

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verurteilung zum Schadensersatz wegen Abwehr

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • VGH Bayern, 15.02.2012 - 1 B 09.2157

    Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr

  • VGH Bayern, 05.09.1990 - 25 CS 90.1465
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht