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   BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17   

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BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17 (https://dejure.org/2018,41441)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 (https://dejure.org/2018,41441)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 (https://dejure.org/2018,41441)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 140; WRV Art. 139; LadSchlG § 14 Abs. 1; SächsLadÖffG § 8 Abs. 1 und 4; Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass im Jahr 2017
    Anlass; Annex; Ausstrahlung; Besucherstrom; Besucherzahl; Ladenöffnung; Normgeber; Prognose; Prägung; Rechtsnorm; Sonntag; Sonntagsöffnung; Teilbarkeit; Teilnichtigkeit; Teilunwirksamkeit; Umfeld; Veranstaltung; Verfahrenspflicht; Vergleich; Verkaufsstelle; Verordnung; ...

  • Wolters Kluwer

    Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass einer Veranstaltung (hier: eines Weihnachtsmarktes); Gerichtliche Überprüfbarkeit die der Öffnungsregelung zugrunde liegenden Besucherzahlenprognose auf Schlüssigkeit und Vertretbarkeit

  • doev.de PDF

    Sonntagsöffnung aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes

  • rewis.io

    Sonntagsöffnung aus Anlass des Leipziger Weihnachtsmarktes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anlass; Annex; Ausstrahlung; Besucherstrom; Besucherzahl; Ladenöffnung; Normgeber; Öffnungsregelung; Prägung; Prognose; Rechtsnorm; Sonntag; Sonntagsöffnung; Teilbarkeit; Teilnichtigkeit; Teilunwirksamkeit; Umfeld; Veranstaltung; Verfahrenspflicht; Vergleich; ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 140 ; WRV Art. 139; LadSchlG § 14 Abs. 1
    Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass einer Veranstaltung (hier: eines Weihnachtsmarktes); Gerichtliche Überprüfbarkeit die der Öffnungsregelung zugrunde liegenden Besucherzahlenprognose auf Schlüssigkeit und Vertretbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil Zentrum war rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aus Anlass eines Weihnachtsmarktes

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung aus Anlass eines Weihnachtsmarktes

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Ladenöffnungen an Adventssonntagen 2017 in Leipzig bestätigt

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Ladenöffnung an Adventssonntagen anlässlich des Leipziger Weihnachtsmarkts nicht zu beanstanden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 164, 64
  • NVwZ 2019, 964
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Dies setzt notwendig - und nicht nur im Regelfall - voraus, dass die Veranstaltung für sich genommen prognostizierbar einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23 f. und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 21).

    Dabei geht es zutreffend davon aus, dass Sonntagsöffnungen erkennbare Ausnahmen bleiben und jeweils durch einen zureichenden Sachgrund gerechtfertigt sein müssen; das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden reichen dazu nicht aus (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22 und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 16).

    Dies setzt voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund steht, sodass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheint (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23 f.).

    Dazu muss die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25).

    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht für die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung darüber hinaus einen prognostischen Vergleich der vom Weihnachtsmarkt und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen gefordert und verlangt, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen - auch ohne die Ladenöffnung - einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23 f. und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 21).

    Dabei handelt es sich um eine notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25).

    Gerichtlich ist die Prognose des kommunalen Normgebers wegen des gesetzlich an ihn delegierten Einschätzungsspielraums nur auf ihre Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 36).

    Die erforderliche Prognose kann weder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt noch durch das Gericht selbst vorgenommen werden (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 36 und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 21).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Dies setzt notwendig - und nicht nur im Regelfall - voraus, dass die Veranstaltung für sich genommen prognostizierbar einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23 f. und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 21).

    Dabei geht es zutreffend davon aus, dass Sonntagsöffnungen erkennbare Ausnahmen bleiben und jeweils durch einen zureichenden Sachgrund gerechtfertigt sein müssen; das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden reichen dazu nicht aus (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22 und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 16).

    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht für die prägende Wirkung der Anlassveranstaltung darüber hinaus einen prognostischen Vergleich der vom Weihnachtsmarkt und der von einer bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen gefordert und verlangt, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen - auch ohne die Ladenöffnung - einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23 f. und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 21).

    Die erforderliche Prognose kann weder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt noch durch das Gericht selbst vorgenommen werden (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 36 und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 21).

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526

    Unwirksame Ladenöffnung zum Münchner Stadtgründungsfest

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Das Erfordernis des prognostischen Überwiegens der durch den Anlass selbst angezogenen Besucherzahlen konkretisiert die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV erforderliche Prägung des öffentlichen Bildes durch die Anlassveranstaltung und das daraus abzuleitende Kriterium des Annexcharakters der Ladenöffnung (VGH München, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.15 26 - GewArch 2016, 342 Rn. 33 f. und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - BayVBl 2018, 88 Rn. 54 ff., 57).

    Aus dem revisiblen Recht ergeben sich für die Besucherzahlenprognose jedoch keine selbständigen Verfahrenspflichten des Normgebers, deren Missachtung selbst bei offenkundiger Ergebnisrichtigkeit der Prognose stets zur Rechtswidrigkeit der Öffnungsregelung führen würde (VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.15 26 - GewArch 2016, 342 Rn. 33 f.).

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Das ergibt sich aus dem deklaratorischen Charakter der in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgesehenen Erklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 - 7 C 44.76 - Buchholz 401.69 Wohnungsbauabgaben Nr. 4 S. 15 f.; Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 N 2.92 - BVerwGE 92, 266 ).

    Darüber hinaus muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte mit Sicherheit anzunehmen sein, dass die Norm auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; zu beiden Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1978 - 7 C 44.76 - Buchholz 401.69 Wohnungsbauabgaben Nr. 4 S. 15 und vom 26. Juni 2014 - 3 CN 1.13 - BVerwGE 150, 129 Rn. 44).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Dabei geht es zutreffend davon aus, dass Sonntagsöffnungen erkennbare Ausnahmen bleiben und jeweils durch einen zureichenden Sachgrund gerechtfertigt sein müssen; das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden reichen dazu nicht aus (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22 und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 16).

    Dies setzt voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund steht, sodass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheint (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 23 f.).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Die materielle Rechtmäßigkeit einer untergesetzlichen Norm beurteilt sich grundsätzlich allein danach, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den rechtlichen Maßstäben entspricht (BVerwG, Urteile vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 16 und vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - BVerwGE 150, 327 Rn. 60).

    Mit Abwägungsmängeln ist die Rechtswidrigkeit solcher Normen nur zu begründen, wenn der Normgeber - wie etwa im Bauplanungsrecht - gesetzlich an besondere Abwägungsdirektiven gebunden ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 16).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Solche Pflichten können sich zwar aus einer verfassungsrechtlichen Anspruchsgewährleistung ergeben, wenn diese sonst mangels hinreichend klarer, überprüfbarer Vorgaben für eine normative Ausgestaltung nicht effektiv zu schützen wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 zum Anspruch auf Deckung des individuellen sozialen Existenzminimums).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2018 - 4 B 1580/18

    Ladenöffnungsgesetz NRW muss einschränkend ausgelegt werden

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Selbständige Ermittlungs- und Begründungsanforderungen (dazu vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 6. April 2018 - 4 B 490/18 - juris LS 2, Rn. 17 ff. und vom 2. November 2018 - 4 B 1580/18 - juris LS 4, Rn. 112 ff.) sind aus bundesrechtlichen Regelungen nicht herzuleiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2018 - 4 B 490/18

    Verkaufsoffener Sonntag in Gelsenkirchen-Altstadt kann stattfinden

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Selbständige Ermittlungs- und Begründungsanforderungen (dazu vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 6. April 2018 - 4 B 490/18 - juris LS 2, Rn. 17 ff. und vom 2. November 2018 - 4 B 1580/18 - juris LS 4, Rn. 112 ff.) sind aus bundesrechtlichen Regelungen nicht herzuleiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2017 - 4 B 1538/17

    Ladenöffnung in Düsseldorfer Innenstadt am 2. Advent kann stattfinden

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17
    Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Begründbarkeit dieser Bedingung (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 6 S 2041/16 - NVwZ-RR 2017, 289 Rn. 9 und vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 - VBlBW 2017, 385 ) vermag der Senat ebenso wenig zu teilen wie Ansätze, sie mit Rücksicht auf großstädtische Einkaufszentren zum Regelbeispiel herabzustufen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 1538/17 - DVBl 2018, 261 ).
  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 N 17.527

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16

    Abstrakte Normenkontrolle gegen Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 1.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; übermäßige

  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 N 2.92

    Neuinkraftsetzung eines aus formellen Gründen für nichtig erklärten

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen

    Eine weitere Einschränkung (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27) der den Gemeinden eingeräumten Möglichkeit, aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen Verkaufsstellen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung freizugeben, ist jedenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007 (LadÖG - GBl. 2007, S. 135) mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39) verfassungsrechtlich nicht geboten.

    Der Antragstellerin kann gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Unwirksamkeit des § 1 der angegriffenen Satzung nicht abgesprochen werden, weil - wie die vorliegende Fallgestaltung illustriert - während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs mit Durchführung der einzelnen anlassgebenden Veranstaltungen in den Jahren 2017 und 2018 sukzessive außer Kraft getreten ist (vgl. zu beiden Gesichtspunkten zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 - , das eine Wiederholungsgefahr in der dortigen Fallgestaltung deshalb annimmt, weil die neu erlassene Satzung abweichend zur vorangehenden eine räumliche Beschränkung vorsieht).

    a) Allerdings wären die mit § 1 der angegriffenen Satzung freigegebenen Sonntagsöffnungen bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer "weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung" des gesetzlichen Anwendungsbereichs einer solchen "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" (allerdings nicht in Ansehung der baden-württembergischen Rechtslage) entwickelten Kriterien (grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 zu § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG des Bundes; fortgeführt mit Urteilen vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 zu § 10 Satz 1 des rheinland-pfälzischen LadöffnG = BVerwGE 159, 27 und zuletzt vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris zu § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG) als unzulässig einzustufen (gewesen).

    Je größer die Ausstrahlungswirkung des Markts wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris ).

    Er ist vielmehr aufgrund objektiver Anhaltspunkte (etwa in der jeweiligen Beschlussvorlage) zu beurteilen, aus denen sich der Wille des Normgebers im Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift ergibt (anders zuvor etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 S 26.17 -, juris , vgl. hierzu nunmehr BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris , wo das BVerwG maßgeblich darauf abstellt, dass nach den dort zur Entscheidung gestellten Erläuterungen zur Beschlussvorlage die Antragsgegnerin es bei Kenntnis der Teilnichtigkeit des räumlichen Geltungsbereichs vorgezogen hätte, die Regelung zumindest für den Ortsteil "Zentrum" als Veranstaltungsort des Leipziger Weihnachtsmarkts aufrechtzuerhalten, statt gänzlich auf eine Sonntagsöffnung im Advent 2017 zu verzichten).

    Die Antragsgegnerin beruft sich auch nicht auf einen Ausnahmefall von dieser Regelvorgabe aufgrund einer besonderen Ausstrahlungswirkung der beiden hier in Rede stehenden Anlassveranstaltungen wegen ihres Umfangs oder ihrer besonderen Attraktivität; hierfür ist auch für den Senat angesichts der strengen Handhabung dieses Kriteriums in der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts ersichtlich, das einen Ausnahmefall im zuletzt entschiedenen Fall des Leipziger Weihnachtsmarkts trotz prognostischer Annahme einer Mindestbesucherzahl von im Tagesdurchschnitt 75.000 Besuchern an einem Adventssonntag nicht in Erwägung zieht (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris ).

    Dabei handelt es sich um eine notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung und nicht lediglich um ein Regelbeispiel, wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt noch einmal bekräftigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris in Abgrenzung zu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 1538/17 - DVBl 2018, S. 261 ).

    Der Vergleich der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen sei der Prüfstein, an dem sich der Annexcharakter entscheide (BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris unter Verweis auf BayVGH, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - GewArch 2016, S. 342 und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - BayVBl 2018, S. 88 ).

    Vergleichsgröße sei dabei die Zahl potentieller sonntäglicher Ladenbesucher am selben Tag, nicht die werktäglichen Besucherzahlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris ).

    Sie ergäben sich regelmäßig aus der entsprechenden Beschlussvorlage und den sonstigen Sitzungsunterlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris ; in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183).

    Selbständige Ermittlungs- und Begründungsanforderungen seien aus bundesrechtlichen Regelungen nicht herzuleiten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris m.w.N. zur Rspr. auch des BVerfG zur Ableitung selbständiger Verfahrenspflichten im Wege einer "Prozeduralisierung" verfassungsrechtlicher Ansprüche).

    Die Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der festgestellten Prognose habe sich nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz aber aus der außerordentlich hohen Gesamtzahl der vom traditionsreichen Leipziger Weihnachtsmarkt angezogenen Besucher aus dem In- und Ausland und aus dessen touristischer Bedeutung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris ).

    Dieser Gesichtspunkt wird allerdings in den beiden genannten Folgeentscheidungen dieser Rechtsprechungslinie nicht mehr aufgegriffen, nachdem dort das Fehlen der erforderlichen Prognose schon mangels Begründung der zur Prüfung gestellten Rechtsverordnung festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27) bzw. schon aus anderen Gründen eine schlüssige und vertretbare Prognose erheblicher durch die Anlassveranstaltung ausgelöster Besucherströme durch den Normgeber angenommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris ), was für eine - nachrangige - Zuordnung dieses Kriteriums zur anzustellenden Prognose hinsichtlich der jeweils ausgelösten Besucherströme spricht.

    Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da der Senat von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 - (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27) abweicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 - 4 D 36/19

    Erstes Hauptsacheverfahren zum Ladenöffnungsgesetz entschieden

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, und vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.3.2019 - 6 S 325/17 -, juris, Rn. 33.

    vgl. im Zusammenhang mit einer geforderten Besucherprognose BVerwG, Urteile vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 24 ff., und vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 22 ff., 36; siehe ähnlich bereits OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2018 - 4 B 707/18 -, StGR 2018, 34 = juris, Rn. 18 ff., m. w. N.

    17/1046, S. 105, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 5.5.2017 - 4 B 520/17 -, NVwZ-RR 2017, 868 = juris, Rn. 22 f. (Internationale Fachmesse); siehe dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27.9.2017 - 4 B 1193/17 -, juris, Rn. 25 (Stadtfest), und vom 7.12.2017 - 4 B 1538/17 -, DVBl. 2018, 261 = juris, Rn. 20 ff. (Weihnachtsmarkt); zusammenfassend Sarnighausen, NWVBl. 2018, 221, 224; zustimmend und auf die durch divergierende aktuelle Rechtsprechung entstandene Rechtsunsicherheit hinweisend Schmitz/Neubert, NVwZ 2018, 704, 705 f.; nur im Ergebnis ähnlich BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 27.

    Der hiervon abweichenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine anlassgebende Veranstaltung - und nicht die Ladenöffnung - das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags nur dann präge, wenn im Sinne einer notwendigen Bedingung die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen - auch ohne die Ladenöffnung - einen erheblichen Besucherstrom anziehe, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteige, vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 24 f., und vom 22.12.2018 - 8 CN 1.17 -, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 19 ff., 21, hat der Landesgesetzgeber, auch soweit die Vermutungsregelung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW nicht eingreift, im Rahmen seines Regelungskonzepts ausdrücklich widersprochen.

    Die davon abweichende Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die prägende Wirkung einer Veranstaltung ausschließlich im Wege einer - in einer bestimmten Weise vorzunehmenden vergleichenden - Besucherprognose verfassungsrechtlich vertretbar beurteilen lasse, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.2018 - 8 CN 1.17 -, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 19 ff., 21 f., verengt den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingegen auf praktisch nur noch eine zulässige Abschätzungsmethode, selbst wenn hieran keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

    Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil hinsichtlich der Frage, ob nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV eine verfassungsgemäße sonntägliche Öffnung allgemeiner Verkaufsstellen notwendig eine Besucherprognose erfordert, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich; wie BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19 und 21 f.).

    Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen selbst - und nicht allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung - geprägt wird (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 20).

    Ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung solcher Vorschriften besteht, wenn ein vergangener Sachverhalt noch nach ihnen zu beurteilen ist oder wenn die Entscheidung der Antragstellerin sonst von Nutzen sein kann, etwa bei einem hinreichend wahrscheinlichen künftigen Erlass gleichartiger Normen (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 13 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 12).

    Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22, vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 16 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19 m.w.N.).

    Daraus ergeben sich Grenzen für den zulässigen Umfang anlassbezogener Öffnungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22 und 24 ff. sowie vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19 f.).

    Dazu muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der dadurch ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheint (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 23 f. und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19) und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar wird.

    Um diese Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Sonntagsöffnungen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 20).

    Das dazu zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - (BVerwGE 164, 64) hatte die Frage, ob die Ausstrahlungswirkung des Leipziger Weihnachtsmarktes über den Stadtteil Zentrum hinausreichte, wegen der (Teil-)Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung bezüglich aller übrigen Stadtteile nicht zu prüfen.

    Erforderlich ist nur, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (BVerwG, Urteile vom 22. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 25 sowie vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 3.19

    Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei

    Ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung solcher Vorschriften besteht, wenn ein vergangener Sachverhalt noch nach ihnen zu beurteilen ist oder wenn die Entscheidung der Antragstellerin sonst von Nutzen sein kann, etwa bei einem hinreichend wahrscheinlichen künftigen Erlass gleichartiger Normen (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 13 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 12).

    Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22, vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 - BVerwGE 159, 27 Rn. 16 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19 m.w.N.).

    Daraus ergeben sich Grenzen für den zulässigen Umfang auch solcher Öffnungen, die denen für ausdrücklich anlassbezogene Sonntagsöffnungen entsprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 ; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 22 und 24 ff. sowie vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19 f.).

    Um diese Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 20).

    Erforderlich ist nur, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 LS 2 und Rn. 25 sowie vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 27.01.2021 - 8 C 3.20

    Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

    Die Vereinigung kann insoweit nicht nur verlangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Sonntagsschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, sondern auch, dass die Anwendung von Vorschriften, die zu Eingriffen in den Sonntagsschutz ermächtigen, in jedem Einzelfall mit den Bestimmungen der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - a.a.O. S. 84, 98 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.09.2019 - 6 C 11131/18

    Verkaufsoffene Sonntage in Andernach im Jahr 2018 teilweise rechtswidrig

    Dies setzt voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund steht, so dass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 12.14 -, BVerwGE 153, 183, Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, NVwZ 2019, 964, Rn. 19).

    Dazu muss die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20).

    Darüber hinaus ist notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen - ohne die Ladenöffnung - einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, Rn. 25 und Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 21).

    Wäre bei alleiniger Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - mit mehr Besuchern zu rechnen, als die Veranstaltung selbst - ohne gleichzeitige Ladenöffnung - anzöge, könnte die Veranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags nicht mehr prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 21).

    Beides ist anhand der Umstände zu beurteilen, die der Normgeber dem Erlass der Öffnungsregelung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 22).

    Die erforderliche Prognose kann weder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt noch durch das Gericht selbst vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

    Danach kann sich die Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose, auch wenn die Zahl der bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwartenden Besucher in den Unterlagen nicht enthalten ist, aus der außerordentlich hohen Gesamtzahl der von der Anlassveranstaltung angezogenen Besucher ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24 und 27).

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Besucherzählung vorliegend deswegen nicht zu berücksichtigen ist, weil die erforderliche Prognose im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

    Dies setzt voraus, dass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der durch die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit im Vordergrund steht, so dass die Ladenöffnung nur als Annex zur Veranstaltung erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 12.14 -, BVerwGE 153, 183, Rn. 23 f.; BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, NVwZ 2019, 964, Rn. 19).

    Dazu muss die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20).

    12 Darüber hinaus ist notwendige Bedingung der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung, dass die Veranstaltung nach einer bei Erlass der Norm anzustellenden Prognose für sich genommen - ohne die Ladenöffnung - einen erheblichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - zu erwartende Besucherzahl übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, Rn. 25 und Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 21).

    Wäre bei alleiniger Ladenöffnung - ohne die Veranstaltung - mit mehr Besuchern zu rechnen, als die Veranstaltung selbst - ohne gleichzeitige Ladenöffnung - anzöge, könnte die Veranstaltung das öffentliche Bild des Sonntags nicht mehr prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 21).

    Beides ist anhand der Umstände zu beurteilen, die der Normgeber dem Erlass der Öffnungsregelung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 22).

    Die erforderliche Prognose kann weder im gerichtlichen Verfahren nachgeholt noch durch das Gericht selbst vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

    Danach kann sich die Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Prognose, auch wenn die Zahl der bei einer bloßen Ladenöffnung zu erwartenden Besucher in den Unterlagen nicht enthalten ist, aus der außerordentlich hohen Gesamtzahl der von der Anlassveranstaltung angezogenen Besucher ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24 und 27).

  • VG Berlin, 05.04.2019 - 4 K 527.17

    Sonntagsöffnungen im Land Berlin waren rechtswidrig

    Denn der Beklagte hat mit Allgemeinverfügung vom 7. November 2018 für das erste Halbjahr 2019 die Öffnung von Verkaufsstellen im Land Berlin am Sonntag, den 27. Januar 2019 zur Internationalen Grünen Woche, am Sonntag, den 17. Februar 2019 zur Berlinale und am Sonntag, den 10. März 2019, zur Internationalen Tourismusbörse festgelegt und es ist nichts dafür ersichtlich, dass er in den kommenden Jahren anders zu verfahren gedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 -, juris Rn. 12).

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Gleichzeitig kann eine geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung gegenüber einer Veranstaltung nur angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf deren räumliches Umfeld begrenzt wird, wobei der mögliche räumliche Bereich abhängig von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.).

    Denn unabhängig davon, ob es das Berliner Ladenöffnungsgesetz - wofür einiges spricht (vgl. oben 3. c.) - zulässt, eine Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG räumlich zu beschränken, waren die streitigen Verfügungen als stadtweit einheitliche Öffnungen konzipiert, und eine räumlich beschränkte Öffnung hätte dem erklärten Willen der Senatsverwaltung nicht entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 -, juris Rn. 32 zum Fall einer Verordnung [Leipziger Weihnachtsmarkt]; Beschluss vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 -, juris Rn. 9, zur Teilbarkeit von Planungsentscheidungen).

    Überdies scheidet eine gerichtliche Bestimmung eines räumlich noch rechtmäßigen Teils der jeweiligen Öffnungsverfügung aus, weil es an der hierfür erforderlichen und im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbaren (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24) Besucherzahlenprognose jedenfalls für räumlich theoretisch abgrenzbare Bereiche des Landesgebiets fehlt.

  • OVG Sachsen, 13.11.2019 - 6 C 7/19

    Ladenöffnung; Sonntagsschutz; Prognose der Besucherzahlen bei

    Dazu muss die Sonntagsöffnung regelmäßig auf das räumliche Umfeld der anlassgebenden Veranstaltung begrenzt werden, damit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1989 - 1 B 153.89 -, juris Rn. 5; Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 19 ff. = SächsVBl. 2019, 189; SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 42 ff.; vgl. Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 - 6 B 137/19 -, juris Rn. 28 f.).

    Sie ergeben sich regelmäßig aus der entsprechenden Beschlussvorlage und den sonstigen Sitzungsunterlagen (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 22; SächsOVG a. a. O. Rn. 49 ff.).

    49 Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die in Rede stehende örtliche Beschränkung der Verordnung dem mutmaßlichen Willen des Stadtrats der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 15) entspricht.

    Dann hätte sie mit Sicherheit den rechtmäßigen Teil der Öffnungsregelung erlassen, um wenigsten den Handelseinrichtungen der Innenstadt die Möglichkeit zu geben, den Besucherandrang geschäftlich zu nutzen und auf diese Weise das Instrument des Stadtmarketings rechtmäßig verwirklichen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 31).

    Auch diese Veranstaltung war dem Stadtrat bei seiner Beschlussfassung nicht bekannt; im Übrigen konnte es sich bei dieser auch schon deshalb nicht um eine taugliche Anlassveranstaltung handeln, weil sie von den Öffnungszeiten der Handelseinrichtung abhing und den oben (Rn. 44) bereits erwähnten "Indoor-Weihnachtsmärkten" entsprechend lediglich als Beiwerk zu der durch die die Ladenöffnung ausgelösten, typisch werktäglichen Geschäftigkeit erschienen wäre (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 61; Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 a. a. O. Rn. 36; vgl. zu den Prognosegrundlagen auch Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 a. a. O. Rn. 29 und BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris Rn. 24).58 Der Senat bemisst das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten insgesamt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Verhältnis.

  • VG Berlin, 03.07.2019 - 4 L 178.19

    Weitere Sonntagsöffnungen für 2019 vorerst gestoppt

    Nur auf diese Weise ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Gebot hinreichend Rücksicht getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 17. Mai 2017, a.a.O., Rn. 21; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 23 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 153.89 -, juris Rn. 5).

    Gleichzeitig kann eine geringe prägende Wirkung der Ladenöffnung gegenüber einer Veranstaltung nur angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf deren räumliches Umfeld begrenzt wird, wobei der mögliche räumliche Bereich abhängig von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung ist (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 11. November 2015, a.a.O., Rn. 24 f.).

    Denn unabhängig davon, ob es das Berliner Ladenöffnungsgesetz - wofür einiges spricht (vgl. Urteil der Kammer vom 5. April 2019, a.a.O., S. 29 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks) - zulässt, eine Sonntagsöffnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG räumlich zu beschränken, sind die streitigen Verfügungen als stadtweit einheitliche Öffnungen konzipiert, und eine räumlich beschränkte Öffnung würde dem erklärten Willen der Senatsverwaltung nicht entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - BVerwG 8 CN 1.17 -, juris Rn. 32 zum Fall einer Verordnung [Leipziger Weihnachtsmarkt]; Beschluss vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 -, juris Rn. 9, zur Teilbarkeit von Planungsentscheidungen).

    Überdies scheidet eine gerichtliche Bestimmung eines räumlich noch rechtmäßigen Teils der jeweiligen Öffnungsverfügung aus, weil es an der hierfür erforderlichen und im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbaren (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 24) Besucherzahlenprognose jedenfalls für räumlich theoretisch abgrenzbare Bereiche des Landesgebiets fehlt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2020 - 6 C 11206/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach im Jahr 2018 rechtswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2019 - 1 S 62.19

    Sonntagsöffnungen am 21. Juli 2019 und am 8. September 2019 sind rechtmäßig

  • OVG Thüringen, 29.09.2020 - 3 EN 643/20

    Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass

  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

  • VG Karlsruhe, 28.10.2021 - 6 K 3802/21

    Einstweiliger Rechtsschutzes gegen Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 6 C 26/21

    Sonntagsschutz; Ladenöffnung; Normenkontrolle; Weihnachtsmarkt; Striezelmarkt

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

  • OVG Sachsen, 04.05.2023 - 3 B 28/23

    Antrag einer Gewerkschaft gegen die Gültigkeit einer Rechtsverordnung zum

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 - 1 B 6.19

    Sonntagsladenöffnung; Großveranstaltungen; Bedeutung für Berlin als Ganzes;

  • OVG Sachsen, 10.06.2020 - 3 B 194/20

    Grundschule; Mindestabstand; Schutzpflicht; körperliche Unversehrtheit; Corona

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 67/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 29/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • BVerwG, 12.01.2024 - 10 BN 4.23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 517/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2021 - 4 B 1904/21

    Bewertung einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2019 - 4 B 691/19
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 351/20

    Corona-Pandemie; Mund-Nasenbedeckung; Aussagefähigkeit von PCR-Tests; kein

  • VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.02.2022 - VerfGH 20/22

    Erfolgloser Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2019 - 4 B 1019/19
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 350/20

    Corona, Schließung von Anlagen, Einrichtungen; Kontaktbeschränkung;

  • OVG Niedersachsen, 10.09.2020 - 7 ME 89/20

    Ladenöffnung; rechtfertigender Sachgrund; Sonntagsöffnung; Umsatzsteigerung

  • OVG Sachsen, 04.01.2024 - 6 B 215/23

    Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse

  • VG Stuttgart, 05.11.2019 - 4 K 6827/19

    Mögliche Teilnichtigkeit einer Spielverordnung wegen fehlender

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 4 D 94/20

    Sonn- und Feiertagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zur Nutzung ihrer

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 27/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Coronaschutzverordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2021 - 4 B 1839/21

    Bewertung einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von

  • OVG Sachsen, 27.11.2020 - 3 B 394/20

    Corona-Pandemie; Vereinssportverbot für Kinder und Jugendliche; Infektionsrisiken

  • VGH Bayern, 06.08.2020 - 22 BV 19.530

    Sonntagsöffnung von Verkaufsstelle

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2019 - 7 ME 56/19

    Anlassveranstaltung; Ladenöffnung; Sonntagsruhe; verkaufsoffener Sonntag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 74/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die sog. Maskenpflicht und die ab dem 8. Juni 2020

  • OVG Sachsen, 18.07.2019 - 6 B 137/19

    Sonntagsöffnung; Prognose; Anlassveranstaltung; Einkaufszentrum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 33/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.10.2020 - VerfGH 127/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - 4 B 759/19

    Anspruch auf Zulassung einer Ladenöffnung an einem Sonntag; Offenhalten von

  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 22 NE 23.257

    Öffnungen von Verkaufsstellen an vier Sonntagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 49/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17

    Ludwigsburg: Verkaufsoffene Sonntage 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - 13 D 74/20

    Normenkontrollanträge gegen Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - VerfGH 185/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 354/20

    Nagelstudio; Schließung; Corona; Gleichbehandlung; Friseur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2022 - 4 B 395/22

    Freigabe der Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 4 B 1857/21

    Einstweilige Außervollzugsetzung der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags

  • OVG Sachsen, 24.11.2020 - 3 B 361/20

    Corona-Pandemie; Schließung eines Yoga-Studios; Bestimmtheitsgrundsatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2022 - 4 B 2000/21

    Anforderungen an das Mindestniveau des Sonntagsschutzes bei anlassbezogenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2022 - 4 B 1236/22

    Außervollzusetzung in einstweiliger Anordnung einer Rechtsverordnung zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2020 - 4 B 257/20

    Ladenöffnung Verkaufsoffener Sonntag Messe Leitmesse

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - 4 D 200/22

    Auferlegen der Kosten des Verfahrens i.R.d. Billigkeit (hier: beschränkte

  • VG Braunschweig, 30.06.2023 - 1 B 248/23

    Prognoseentscheidung; Sonn- und Feiertagsschutz; Sonntagsöffnung; Verkaufsstelle;

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