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BVerwG, 13.01.1989 - 4 B 249.88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Prüfung der Teilbarkeit eines angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - Subjektive Rechtsverletzung hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils des Vorhabens - Beachtung des Abwägungsgebotes bei der Bildung straßenverkehrlicher Abschnittsbildung - Anspruch eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prüfungsumfang bei teilweiser Mangelhaftigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses; Anforderungen an die Aufspaltung eines planerisch an sich einheitlichen Vorgangs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 10.05.1988 - 8 B 86.03383
- BVerwG, 13.01.1989 - 4 B 249.88
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.1996 - 5 S 1743/95
Straßenrechtliche Planfeststellung: Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
In diesem Fall bräuchte sich der nicht eigentumsbetroffene Kläger nicht, wie sonst regelmäßig, auf einen Planergänzungsanspruch verweisen zu lassen, da dann der ihn in seinen Rechten verletzende rechtswidrige Planfeststellungsbeschluß zu einem Aufhebungsanspruch führte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 13.01.1989 - 4 B 249.88 - Buchholz 408.4 § 17 FStrG Nr. 83;… Beschl. v. 03.04.1990 - 4 B 50.89 - Buchholz, a.a.O., § 17 RdNr. 86;… Urt. v. 16.12.1993 - 4 C 11.93 - UPR 1994, 150/151; vgl. ferner Kühling, Fachplanungsrecht 1988, RdNr. 422, 438 ff.). - VGH Baden-Württemberg, 22.03.1995 - 5 S 2341/94
Planfeststellung - Rastplatz an Bundesautobahn - Ausdehnung des Bauabschnitts bis …
Insbesondere ist der Planfeststellungsbeschluß insoweit teilbar, denn die Planfeststellung zum Ausbau des zweiten Bauabschnitts der BAB A bliebe auch ohne Anlegung der Rastanlage im Gewann "M H" auf dem Grundstück der Klägerin in sich sinnvoll und wäre von der Planfeststellungsbehörde fraglos auch so festgestellt worden, falls sie von der rechtlichen Unzulässigkeit der Rastanlage an dieser Stelle ausgegangen wäre (vgl. den Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 LVwVfG sowie BVerwG, Beschl.v. 13.01.1989 - 4 B 249.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 81).
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