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BVerwG, 13.01.1997 - 8 B 243.96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßige Auslegung des § 31 Landeswassergesetz (LWG) - Zulassung der Grundsatzrevision bei der Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht - Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 22.08.1996 - 2 L 313/95
- BVerwG, 13.01.1997 - 8 B 243.96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95
Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7 …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1997 - 8 B 243.96
Die Nichtzulassungsbeschwerde muß deshalb darlegen, daß die als vermeintlich korrigierender Maßstab angeführte bundesverfassungsrechtliche Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 36 ). - BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90
Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1997 - 8 B 243.96
In einem solchen Fall der Doppelbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 ). - BVerwG, 12.05.1993 - 1 B 95.92
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bayerische Rechtsanwaltsversorgung - …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1997 - 8 B 243.96
Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur dann zu rechtfertigen, wenn die Beschwerdebegründung - woran es hier mangelt - eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt (vgl. Beschluß vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 S. 31 ). - BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93
Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen …
Auszug aus BVerwG, 13.01.1997 - 8 B 243.96
Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Rechtsansicht verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (stRspr; vgl. Beschluß vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 ).