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   BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16   

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BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16 (https://dejure.org/2017,5952)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.2017 - 9 B 37.16 (https://dejure.org/2017,5952)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 2017 - 9 B 37.16 (https://dejure.org/2017,5952)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; GrStG § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2
    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Grundsteuererlass; Vertretenmüssen; Leerstand; nachhaltige Vermietungsbemühungen; Anbieten im Internet; Klärungsbedürftigkeit; Klärungsfähigkeit.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Anbieten im Internet; Grundsteuererlass; Klärungsbedürftigkeit; Klärungsfähigkeit; Leerstand; Nichtzulassungsbeschwerde; Vertretenmüssen; grundsätzliche Bedeutung; nachhaltige Vermietungsbemühungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 GrStG, § 34 Abs 1 S 2 GrStG
    Grundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

  • Wolters Kluwer

    Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des normalen Rohertrags; Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrStG § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Zum Erlass der Grundsteuer wegen Leerstands bei nicht in einschlägigen Internetportalen angebotener Gewerbeimmobilie

  • rewis.io

    Grundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Grundsteuererlass; Vertretenmüssen; Leerstand; nachhaltige Vermietungsbemühungen; Anbieten im Internet; Klärungsbedürftigkeit; Klärungsfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des normalen Rohertrags; Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

  • datenbank.nwb.de

    Grundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ertragsminderung wegen Leerstands: Muss der Vermieter im Internet Werbung machen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ertragsminderung wegen Leestands: Muss der Vermieter im Internet Werbung machen? (IMR 2017, 214)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 429
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5, vom 30. Juni 2010 - 6 B 8.10 - juris Rn. 3 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).

    "ob zu den in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat (insoweit gleichlautende Fassungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG), es im Falle von Gewerbeimmobilien immer erforderlich ist, dass die Vermietung der Gewerbeimmobilien in einschlägigen Internetportalen angeboten worden ist, um nachweisen zu können, dass der Steuerschuldner sich 'nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat' (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2014, 9 B 56/13, Rn. 6, juris)".

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 29 Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 6 und vom 3. Dezember 2014 - 9 B 73.14 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 30 Rn. 4 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5, vom 30. Juni 2010 - 6 B 8.10 - juris Rn. 3 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 8.10

    Regulierungsbehördlicher Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der Kosten

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5, vom 30. Juni 2010 - 6 B 8.10 - juris Rn. 3 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2014 - 14 A 1513/12

    Hinreichende Vermietungsbemühungen für den Ausschluss eines Vertretenmüssens der

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16
    Wobei es gerade bei gewerblich genutzten Immobilien nahe liegt, diese im Internet anzubieten (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 20. März 2014 - 14 A 1513/12 - KStZ 2014, 211 ).
  • BVerwG, 03.12.2014 - 9 B 73.14

    Grundsteuer; Erlass; struktureller Leerstand; strukturell bedingte

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16
    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 29 Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 6 und vom 3. Dezember 2014 - 9 B 73.14 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 30 Rn. 4 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.05.2014 - 9 C 1.13

    Grundsteuer; Grundstück; Mietvertrag; Grundsteuererlass; Ertragsminderung;

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2017 - 9 B 37.16
    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 9 C 1.13 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 29 Rn. 18 f.; Beschlüsse vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 6 und vom 3. Dezember 2014 - 9 B 73.14 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 30 Rn. 4 jeweils m.w.N.).
  • VG Augsburg, 18.04.2018 - Au 6 K 17.292

    Erfolglose Klage auf Teilerlass der Grundsteuer

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 13.2.2017 - 9 B 37/16 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 11.12.2017 - 14 A 737/16 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 9 B 5.17

    Versagung eines Grundsteuererlasses wegen Leerstands eines Wohnblocks

    Ein Steuerpflichtiger hat nach diesen Maßstäben eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d. h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 9 B 37/16 -, juris, Rz. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8/07 -, juris, Rz. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 -, juris, Rz. 21).

    Das ist auch zumutbar, denn insoweit kann unter Umständen schon die Einstellung in ein einziges Internetportal reichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 9 B 37/16 -, juris, Rz. 7).

  • VG Schleswig, 17.01.2024 - 4 A 278/21

    Grundsteuererlass - Vertretenmüssen; unterjähriger Verkauf eines Objektes -

    Scheitert der angestrebte Vertragsabschluss allerdings an unrealistischen Mietforderungen, hat der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten (BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 9 B 37/16 - juris Rn. 13).

    Zwar kann die Frage, ob ein Gewerbeobjekt immer im Internet anzubieten ist, nicht allgemeingültig beantwortet werden; es liegt allerdings bei größeren gewerblich genutzten Immobilien nahe, diese in einem marktgängigen Internetportal anzubieten, da der mögliche Kundenkreis das Netz bei den führenden Anbietern durchsucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 9 B 37.16 - juris Rn. 7 f.; VG Dresden, Urteil vom 16. Mai 2017 - 2 K 2383/16 - juris Rn. 17 f.).

  • VG Koblenz, 17.10.2023 - 5 K 350/23

    Kein Grundsteuererlass für nur teilweise ausgelastetes Tenniszentrum

    Ist die Ertragsminderung - wie hier - durch einen teilweisen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 9 B 37.16 -, Rn. 6).

    Gerade bei gewerblich genutzten Immobilien liegt es nahe, diese im Internet anzubieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2017, a. a. O., Rn. 7; OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2016, a. a. O., Rn. 27, und Beschluss vom 28. August 2023, a. a. O., n.v., BA S. 5).

  • VG München, 20.05.2021 - M 10 K 19.425

    Unbegründeter Anspruch auf teilweisen Erlass einer Grundsteuerschuld

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 13.2.2017 - 9 B 37/16 - juris).

    Es läge allerdings gerade bei gewerblich genutzten Immobilien nahe, diese im Internet anzubieten (BVerwG, B.v. 13.2.2017 - 9 B 37/16 - juris).

  • OVG Sachsen, 20.08.2018 - 3 A 56/18

    Grundsteuererlass; Minderung Rohertrag; Vermietungsbemühungen; Amtsermittlung;

    Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. Februar 2017 - 9 B 37/16 -, juris) und des OVG NRW (Urt. v. 20. März 2014 - 14 A 1513/12 -, juris) lässt sich nichts anderes entnehmen.
  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 4 B 18.2511

    Zum Grundsteuererlass wegen Minderung des Rohertrags

    Ob er hinreichende Bemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zu prüfen, wobei es nach § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG auf den beantragten Erlasszeitraum ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2017 - 9 B 37.16 - NVwZ-RR 2017, 429 Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 4 K 17.173

    Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. BVerwG, B.v. 13.02.2017, Az. 9 B 37/16, Rdnr. 6, juris, m.w.N.).
  • VG München, 20.07.2023 - M 10 K 17.4931

    Erlass von Grundsteuern, Parkraumkonzept "Messestadt, Hellip", Erheblich

    Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, das jeweilige Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 13.2.2017 - 9 B 37.16 - juris Rn. 6; B.v. 22.1.2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 6).
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