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   BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07   

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BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07 (https://dejure.org/2008,3670)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 (https://dejure.org/2008,3670)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2008 - 2 C 128.07 (https://dejure.org/2008,3670)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    EG Art. 141 Abs. 1 und 2; BBesG § 6 Abs. 1, § 48 Abs. 1; MVergV §§ 2, 4, 5 Abs. 2 Nr. 1; LBG BE § 35 Abs. 2
    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung, Vollzeitbeschäftigung

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Mehrarbeitsvergütung bei Teilzeitbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 799
  • DVBl 2008, 870 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07
    14 Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 2007 Rs. C-300/06 (ABl EU 2008, Nr. C 22, 9 = IÖD 2008, 2), den der erkennende Senat im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG angerufen hat, steht Art. 141 EG einer nationalen Regelung wie hier der Regelung des § 4 MVergV entgegen, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

    16 Eine Ungleichbehandlung liegt immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die Teilzeitbeschäftigten gezahlte (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 29).

    Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte Lehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet; die über diesen Arbeitszeitrahmen hinausgehende Mehrarbeit wird sowohl bei den teilzeitbeschäftigten als auch bei den vollzeitbeschäftigten Lehrern nach denselben geringeren Mehrarbeitsvergütungssätzen vergütet (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 31-37, m.w.N.).

  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07
    Das ist deutlich mehr, als sie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG BE in der bei Teilzeitbeschäftigung gebotenen Auslegung (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 Rs C-285/02 Slg. 2004, I 5861 = NVwZ 2004, 1103) vergütungsfrei zu leisten hat.

    15 Die Mehrarbeitsvergütung der Teilzeitbeschäftigten nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist, ebenso wie die Besoldung, die der vollzeitbeschäftigte Beamte erhält, Entgelt im Sinne des Art. 141 EG (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

  • VG Berlin, 02.02.2005 - 7 A 192.01

    Überstunden von teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen müssen voll bezahlt werden

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07
    VG 7 A 192.01.
  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 657/07

    Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

    Ob die beamtenrechtlichen Regelungen über die Mehrarbeitsvergütung im beklagten Freistaat gegen Art. 141 EG verstoßen (zur entsprechenden Regelung in Berlin vgl. BVerwG 13. März 2008 - 2 C 128/07 - ZTR 2008, 407), hat der Senat nicht zu entscheiden, weil § 4 Abs. 1 TzBfG gegenüber Art. 141 EG vorrangig zu prüfen ist.
  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 715/15

    Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten

    Nur auf diese Weise wird eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei Überschreitung der individuellen Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter bis zur Grenze der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter vermieden (vgl. EuGH 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 31 ff., 37, Slg. 2007, I-10573; BVerwG 13. März 2008 - 2 C 128.07 - Rn. 11 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 29. September 2008 - 6 A 2261/05 - zu II der Gründe) .
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Hierzu gehören Vorschriften, die für Teilzeitbeschäftigte eine mehr als zeitanteilige Schlechterstellung bei der Höhe des Entgelts vorsehen, wenn davon erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betroffen sind (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 - Slg. 2007, I-10573 = NJW 2008, 499 ; BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10 S. 27 und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12 Rn. 13 f.).

    Daher reichen die Feststellungen, wonach bundesweit erheblich mehr weibliche als männliche Beamte teilzeitbeschäftigt sind, hier für die Annahme aus, dass nach dem ersten Anschein der Frauenanteil der betroffenen Beamten weit überwiegt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 13. März 2008 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 05.05.2009 - 1 A 2098/08

    Vergütung von Vertretungs- und Bereitschaftsstunden bei Teilzeitbeschäftigung

    Dass auch in Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte grundsätzlich verpflichtet seien, über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung zu leisten, werde zudem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 (2 C 128.07) gestützt, das in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH von einer bei Teilzeitbeschäftigten gebotenen anteiligen Verpflichtung ausgehe.

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen pro vergütungspflichtiger Stunde Anspruch auf anteilige Besoldung entsprechend ihrer Besoldungsgruppe und damit wie vollzeitbeschäftigte Beamte haben, solange sie mit ihren Zusatzstunden die Grenze der monatlichen Pflichtstunden einer Vollzeitkraft nicht überschreiten; auf die niedrigeren Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung dürfen sie insoweit nicht verwiesen werden (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 - IÖD 2008, S. 188 ff. -, ergangen in dem Verfahren, das mit Beschluss vom 11.05.2006 - 2 C 8.05 - dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde und zum Urteil des EuGH vom 06.12.2007 - C-300/06 "Voß" - geführt hat).

    Dies entspricht dem System der Mehrarbeitsvergütungsverordnung und dem ihr zugrunde liegenden beamtenrechtlichen Pflichtengefüge, und es besteht keine Veranlassung, diesen rechtlichen Rahmen bei Teilzeitbeschäftigten nicht einzuhalten Davon geht ersichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem zitierten Urteil vom 13. März 2008 (2 C 128.07) aus, wenn es sowohl im Leitsatz als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf abstellt, das Diskriminierungsverbot des Art. 141 EG gebiete es, vergütungspflichtige Mehrarbeit wie reguläre Stunden zu vergüten, soweit die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer nicht überschritten wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2011 - 3 A 280/10

    Finanzieller Ausgleich gegenüber einer verbeamteten Lehrerin wegen der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128.07 -, ZBR 2008, 320, für den Begriff des Entgelts im Sinne des Art. 141 EGV.

    Denn die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die für alle Arbeitsstunden bis zur Grenze der Regelarbeitszeit aus ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, schlechter stellen, ohne dass hierfür ein objektiver Rechtfertigungsgrund gegeben wäre vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 13. März 2008, a.a.O., und vom 23. September 2010 a.a.O.; vgl. auch § 4a MVergV i.d.F. der Bek.

    Soweit dieses dort im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2008, a.a.O., juris, Rdnr. 10 a.E. unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02 -, NVwZ 2004, 1103 f.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010, a.a.O., juris Rdnr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O; im Ergebnis auch Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juni 2009, a.a.O., Rdnr. 24 zur europarechtskonformen Auslegung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung hinsichtlich der Höhe der Vergütung.

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

    Überschreitet die Mehrarbeit in einem Monat diese Anzahl, so besteht bis zur Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf anteilige Besoldung für alle geleisteten Mehrarbeitsstunden (vgl. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12).

    Denn die Vergütung nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung würde sie gegenüber Vollzeitbeschäftigten, die für alle Arbeitsstunden bis zur Grenze der Regelarbeitszeit aus ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, schlechter stellen, ohne dass hierfür ein objektiver Rechtfertigungsgrund gegeben wäre (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 a.a.O.; Urteil vom 13. März 2008, - BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 4 S 1877/21

    Anerkennung ruhgehaltfähiger Dienstzeiten, hier: Ausbildungszeiten und Mehrarbeit

    Leisten teilzeitbeschäftigte Beamte vergütungspflichtige Mehrarbeit, kann diese nach § 4 des Anhangs zu RL 97/81/EG ruhegehaltfähig sein, soweit sie die Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter nicht übersteigt (Weiterentwicklung von BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128/07 -, juris).

    Sie liegt insbesondere dann vor, wenn ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, der über seine individuelle Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet, für diese Arbeit weniger Vergütung erhält als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 -, Juris Rn. 16 zu Art. 141 Abs. 2 Satz 2 EGV, nunmehr Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV), wobei zur "Vergütung" auch das Ruhegehalt zählt (s.o.).

    So wie sich mit dieser Erwägung nicht bezogen auf die Besoldung rechtfertigen lässt, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer, der über seine individuelle Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet, für diese Arbeit weniger Vergütung erhält als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 2 C 128.07 -, Juris), lässt sich damit auch eine Ungleichbehandlung bei den Versorgungsbezügen nicht rechtfertigen.

  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08

    Kindergeldanspruch für schwangere Kinder während des Mutterschutzes

    Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist danach beispielsweise anzunehmen, wenn eine Regelung zwar formal geschlechtsneutral formuliert ist, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen werden; selbst neutrale, harmlose oder in gutem Glauben festgelegte Maßnahmen ohne jede diskriminierende Absicht werden erfasst, wenn sie sich auf Menschen mit einem bestimmten Geschlecht stärker auswirken als auf Menschen des anderen Geschlechts (EuGH-Urteile vom 6. Dezember 2007 C-300/06, vom 15. Dezember 1994 Rs. C-399/92 u.a., Slg. 1994 I-5727 zur Entgeltregelung gemäß Art. 141 EG; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763, nach dem das Diskriminierungsverbot nicht auf die besonderen Gruppen zugehörigen Personen beschränkt ist, sondern auch Personen in den Schutzbereich einbezieht, die - wie etwa die Mutter eines behinderten Kindes - eine besondere Beziehung zu den betroffenen Personen der Gruppe haben; ebenso die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 13. März 2008 2 C 128/07, ZTR 2008, 407, IÖD 2008, 188, BAG-Urteil vom 21. Mai 2008 5 AZR 187/07, DB 2008, 1918; zuletzt ferner OVG NW, Beschluss vom 10. September 2008 6 A 2446/05).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2008 - 6 A 1434/07
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C -300/06 -.

    vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O..

  • VG Meiningen, 27.04.2009 - 1 K 378/05

    Recht der Landesbeamten; Zur Vergütung von "Mehrarbeit" bei

    Unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.12.2007 (Rs. C.-300/06, Juris) - und insoweit abweichend von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 13.03.2008, 2 C 128/07, Juris) und des VG Berlin (U. v. 02.02.2005, 7 A 192.01, Juris) - darf bei der Prüfung ob eine Gruppe von Beamten (hier: Lehrer) von einer Ungleichbehandlung betroffen ist, bei der Bildung einer Vergleichsgruppe nicht nur auf die Gruppenmitglieder (hier: der Lehrer) des jeweiligen Bundeslandes abgestellt werden, vielmehr ist auf die Mitglieder der Gruppe innerhalb der ganzen Bundesrepublik abzustellen.

    Im Übrigen beziehe er sich auf ein Urteil das Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2008 (2 C 128.07) in einem vergleichbaren Verfahren.

    Eine Ungleichbehandlung entfällt erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte Lehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet (vgl. BVerwG, U. v. 13.03.2008, 2 C 128/07; EuGH, U. v. 06.12.2007, C-300/06, Juris).

    Unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.12.2007 (Rs. C.-300/06, Juris) gelangt die Kammer - und insoweit abweichend von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 13.03.2008, 2 C 128/07, Juris) und des VG Berlin (U. v. 02.02.2005, 7 A 192.01, Juris) - zu der Auffassung, dass für die Prüfung hinsichtlich der von einer Ungleichbehandlung betroffenen Personen als Vergleichsgruppe nicht nur auf die Lehrer des jeweiligen Bundeslandes abgestellt werden darf, sondern vielmehr sämtliche Beamte innerhalb der Bundesrepublik herangezogen werden müssen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2008 - 6 A 2261/05

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf anteilige Besoldung für

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Lehrers auf zeitanteilige Besoldung für

  • OVG Hamburg, 14.12.2023 - 5 Bf 202/21

    Die Praxis der Freien und Hansestadt Hamburg, beamtete teilzeitbeschäftigte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2008 - 6 A 2446/05

    Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Anspruchs teilzeitbeschäftigter

  • BVerwG, 28.03.2012 - 2 B 102.11

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtmäßigkeit einer Höchstaltersgrenze für den Zugang

  • LAG Hamm, 16.09.2011 - 19 Sa 2114/10

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin im Kirchendienst auf finanziellen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2010 - 3 A 3479/07

    Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2008 - 6 A 2445/05

    Sachliche und von Faktoren einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19

    Anerkennung von Vordienstzeiten vor Zurruhesetzung; Ruhegehaltsfähigkeit von

  • VG Gelsenkirchen, 10.02.2010 - 1 K 2179/09

    Vorgriffsstunde, Ausgleich, Teilzeit, Pflichtstunden, Besoldung, gleich

  • BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 69.08

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst; Weiterversicherungsanspruch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2008 - 6 A 3421/05
  • VG Karlsruhe, 10.02.2011 - 4 K 3668/10

    Die hinreichende Bestimmtheit des abstrakten Amtes gehört zum Wesen des

  • VG Darmstadt, 28.10.2009 - 1 K 1408/08

    Ausgleichszahlung für Vorgriffsstunden

  • VGH Hessen, 30.06.2009 - 1 A 395/08

    Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrer auf anteilige Besoldung bei der Ableistung

  • VG Aachen, 30.10.2012 - 1 K 682/10

    Anspruch eines verbeamteten Lehrers auf anteilige Besoldung anstelle einer

  • BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11

    Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit;

  • BVerwG, 14.03.2012 - 2 B 99.11

    Anspruch einer Studienrätin auf Zahlung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit

  • BVerwG, 14.03.2012 - 2 B 100.11

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin für Grund- und Hauptschule auf

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 07.2529

    Schwerbehindertenrecht; Behandlung von Teilzeitarbeitsplätzen als volle

  • VG Frankfurt/Main, 23.03.2009 - 9 K 199/08

    Anteilige Besoldung nach fehlgeschlagener Freistellung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - 6 A 4839/04

    Heranziehung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften in geringerem Umfang zu

  • VG Minden, 05.05.2008 - 4 K 1765/07

    Anspruch einer in Teilzeit beschäftigten Lehrerin auf anteilige Besoldung für

  • VG Minden, 22.02.2010 - 4 K 2026/08

    Anspruch eines in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf

  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 3 ZB 09.1825

    Nachteilsausgleich; Behinderung; Ermäßigungsstunden; nachträgliche Gewährung;

  • VG Darmstadt, 15.01.2009 - 1 K 518/08

    Besoldung; Lehrer; Teilnahme an Klassenfahrt; Ausgleich bei Teilzeitbeschäftigung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 4 S 1994/11

    Zuweisung nach VCS nicht rechtskonform

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2010 - 3 A 2592/09
  • VG Münster, 14.06.2010 - 4 K 901/09

    Anspruch eines in Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Familienzuschlag der

  • VG Minden, 17.01.2013 - 4 K 1687/10

    Begriffliche Zurechnung der sich in Altersteilzeit befindenden Lehrkräften zu den

  • VG Düsseldorf, 12.05.2009 - 26 K 8721/08

    Vorgriffsstunde fnanzieller Ausgleich anteilige Besoldung Mehrarbeitsvergütung

  • VG Ansbach, 20.07.2010 - AN 1 K 10.00625

    Nebentätigkeitsvergütung einer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

  • VG Würzburg, 27.10.2009 - W 1 K 09.344

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrerin; Berechnung der Bezüge bei variierender

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