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   BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11   

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BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11 (https://dejure.org/2012,7705)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2012 - 2 B 98.11 (https://dejure.org/2012,7705)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2012 - 2 B 98.11 (https://dejure.org/2012,7705)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    EGRL 81/97, § 48 BBesG, Art 3 Abs 1 GG, Art 267 AEUV, Art 157 AEUV
    Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit; Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Vereinbarkeit einer Regelung bzgl. des Nichterhalts einer Vergütung für teilzeitbeschäftigte Beamte für über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit mit Europarecht

  • rewis.io

    Verpflichtung von teilzeitbeschäftigten Beamten zur ausgleichsfreien Mehrarbeit; Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3
    Klärungsbedürftigkeit der Vereinbarkeit einer Regelung bzgl. des Nichterhalts einer Vergütung für teilzeitbeschäftigte Beamte für über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit mit Europarecht

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilzeitbeschäftigung - Ausgleichsfreie Mehrarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 , das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 2 BvR 2731/10 - und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht.

    Denn selbst wenn eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten unterstellt wird, ist diese gerechtfertigt (Urteil vom 23. September 2010 a.a.O. Rn. 15, 20 und 29).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09 -) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (- BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Lehrers auf zeitanteilige Besoldung für

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Der Senat hat in seinem, auch vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss herangezogenen Urteil vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 13 , das Bundesverfassungsgericht hat die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 2 BvR 2731/10 - und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 2 C 28.09 - juris) dargelegt, dass es weder gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl L 14, S. 9) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn teilzeitbeschäftigte Beamte jeweils die ersten in einem Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden in einer Anzahl ausgleichsfrei erbringen müssen, die ihrem individuellen Beschäftigungsumfang entspricht.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09 -) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (- BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 657/07

    Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Auch die in der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 und vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - ZTR 2011, 29) begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).
  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 305/09

    Ehegattenbezogener Ortszuschlag - zeitanteilige Kürzung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Auch die in der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 und vom 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - ZTR 2011, 29) begründet ebenfalls nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).
  • EuGH, 27.05.2004 - C-285/02

    Elsner-Lakeberg

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 - Rs. C-171/88, Rinner-Kühn - Slg. 2743, Rn. 15, vom 9. Februar 1999 - Rs. C-167/97, Seymour-Smith und Perez - Slg. I 623, Rn. 67, vom 27. Mai 2004 - Rs. C-285/02, Elsner-Lakeberg - Slg. I 5861, Rn. 18 und vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06, Voß - Slg. I 10573, Rn. 43).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2012 - 2 B 98.11
    Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Urteile vom 23. September 2010 (- BVerwG 2 C 27.09 und 2 C 28.09 -) dem Urteil des Senats vom 13. März 2008 (- BVerwG 2 C 128.07 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 12) widersprechen.
  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Zur Begründung macht er sich u. a. die in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 (DAR 2010, 598) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2011 (Az. 2 B 98/11) vertretene Rechtsauffassung zu Eigen.
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